Beschlussvorlage - B/18/0055
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses der Stadt Oberhausen für die Wahlperiode 2025 - 2030
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Petra Broß
- Verantwortung:
- Herr Düllmann, Herr Motschull, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
Der Rat der Stadt bildet einen Wahlausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) für die Kommunalwahlen (Wahlen der Mitglieder des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen sowie der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters) 2030, für die Wahl von Mitgliedern gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Bildung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in Oberhausen 2030 sowie für die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr 2030.
Sofern und soweit im Verlauf der Wahlperiode 2025 bis 2030 den kommunalen Wahlausschüssen in Nordrhein-Westfalen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Aufgaben übertragen werden, ist dieser Wahlausschuss für das Gebiet der Stadt Oberhausen hierfür ebenfalls zuständig.
- Der Rat der Stadt -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
Der Wahlausschuss hat zehn Beisitzerinnen und Beisitzer sowie zehn stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer als persönliche Stellvertreter/innen.
- Der Rat der Stadt -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- wählt
die folgenden Damen und Herren zu Beisitzerinnen und Beisitzern sowie eine gleiche Anzahl von persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern für den Wahlausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW für die Kommunalwahlen (Wahlen der Mitglieder des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen sowie der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters) 2030, für die Wahl von Mitgliedern gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 GO NRW zur Bildung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in Oberhausen 2030 sowie für die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr 2030:
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Beisitzer/in: |
Stellvertreter/in: |
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01. |
01. |
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02. |
02. |
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03. |
03. |
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04. |
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05. |
05. |
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06. |
06. |
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07. |
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08. |
08. |
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09. |
09. |
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10. |
10. |
Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Aufgrund des § 2 Abs. 3 KWahlG NRW -teils in Verbindung mit den nachstehend genannten Vorschriften- ist für das Wahlgebiet der Stadt Oberhausen ein Wahlausschuss zu bilden, der eines der gesetzlichen Wahlorgane für die folgenden, voraussichtlich im Jahre 2030 durchzuführenden Wahlen darstellt bzw. gesetzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen zu erfüllen hat:
Wahl der Mitglieder des Rates der Stadt
Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen
Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters
Wahl der Mitglieder gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zur Bildung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in Oberhausen (vgl. § 27 Abs. 6 GO NRW) sowie
Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (vgl. § 46j Abs. 1 KWahlG NRW)
2. Grundsätzliches
Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG NRW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin als Vorsitzendem/ als Vorsitzender und wahlweise 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern/ Beisitzerinnen. Entsprechend der bisherigen Praxis wird vorgeschlagen, den Wahlausschuss erneut mit 10 Beisitzern/Beisitzerinnen zu besetzen.
Die Vertretung des Wahlgebietes (also der Rat der Stadt Oberhausen, vgl. § 1 KWahlG NRW) wählt die Beisitzer/innen sowie deren jeweilige persönliche Stellvertretung (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW).
Der Wahlausschuss der Stadt Oberhausen wird für die Kommunalwahlen 2030 (Rat und Bezirksvertretungen), einschließlich einer evtl. Wiederholungswahl, der Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (§ 2 KWahlG NRW) sowie für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Oberhausen 2030 (§ 27 GO NRW) gebildet.
Wahlleiter/in des Wahlgebietes ist nach § 2 Abs. 2 KWahlG NRW und § 2 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen grundsätzlich der Hauptverwaltungsbeamte/ die Hauptverwaltungsbeamtin, die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter ist die Vertretung im Amt.
Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses und deren Stellvertretungen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der GO NRW (Ausschließungsgründe) Anwendung finden.
3. Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Wahlausschuss der Stadt Oberhausen durch folgende vom Rat der Stadt gewählte Mitglieder besetzt:
Als ordentliches Mitglied als stellvertretendes Mitglied
- Christian Benter - Werner Nakot
- Gundula Hausmann-Peters - Georgis Schmidt
- Denis Osmann - Marita Wolter
- Manfred Flore - Sonja Bongers
- Dr. Silke Jacobs - Helmut Brodrick
- Silke Wilts - Ulrich Real
- Andreas Gadde - Tim Dobnik
- Stefanie Opitz - Sandra Gödderz
- Erich Friedrich Noldus - Wolfgang Kempkes
- Petra Marx - Hildegard Kirsten
4. Verfahren
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW finden über die weiteren Bestimmungen des § 2 Abs. 3 KWahlG NRW hinaus auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung; die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die Bildung und Besetzung von Ausschüssen sind damit entsprechend anzuwenden.
- Bildung des Wahlausschusses:
Bei der Bildung des Wahlausschusses hat der Oberbürgermeister Stimmrecht.
- Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer persönlichen Stellvertreter/innen
Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW (s. o.) § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Hierbei bezieht sich der Begriff „Zusammensetzung“ nach allgemeiner Auffassung auf die Zahl der einzurichtenden Ausschusssitze, also letztlich die Anzahl der Ausschussmitglieder.
Die vorgeschlagene Zahl von zehn Beisitzerinnen und Beisitzern beruht auf der langjährigen bewährten Praxis.
Gemäß der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW steht es dem Rat frei („Soweit…“), stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen. Macht der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss nach allgemeiner Auffassung eindeutig feststellbar sein, wer Stellvertreter/in ist (vgl. nur Kleerbaum in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2017, § 58 GO NRW Anm. III. 1.). Dieser Voraussetzung entspricht die vorgeschlagene und
seit vielen Jahren praktizierte Systematik einer persönlichen Stellvertretung.
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 58 Abs. 1 GO NRW bei der Bestimmung der Anzahl der Beisitzer/innen kein Stimmrecht.
- Besetzung des Wahlausschusses:
Da die Wahlleiterin/ der Wahlleiter zwingend Vorsitzende/r des Wahlausschusses ist (s. o.), sind nur die Beisitzer/innen und ihre persönlichen Stellvertreter/innen zu wählen.
Die Bestellung der Beisitzer/innen und stellvertretenden Beisitzer/innen kann in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW (vgl. nochmals § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW) jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Oberbürgermeister hat unabhängig vom letztlich zur Anwendung gelangenden Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW bei der Besetzung des Wahlausschusses kein Stimmrecht.
