Beschlussvorlage - B/18/0057
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR); hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Jürgen Robert Schmidt
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
1) Die bisher vom Rat der Stadt entsandten ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR werden mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025 abberufen.
2) Der Rat der Stadt entsendet mit Wirkung ab dem 01.01.2026
als ordentliches Mitglied als stellvertretendes Mitglied
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sowie
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- jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) -
als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR.
Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Die Vertreter/innen in der Verbandsversammlung des VRR werden gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Sofern mindestens zwei Vertreter/innen zu benennen sind, müssen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW und § 9 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZVS) der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazu gehören.
Gemäß § 15 Abs. 1 GkG NRW und § 9 Abs. 1 ZVS besteht die Verbandsversammlung aus Vertretern/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes (§ 9 Abs. 3 ZVS). Auf die Stadt Oberhausen entfallen weiterhin zwei Mitglieder.
Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in für den Fall der Verhinderung zu wählen (§ 15 Abs. 3 GkG NRW und § 9 Abs. 2 Satz 2 ZVS).
- Amtszeit
Die Amtszeit der seitens der Stadt Oberhausen für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR entsandten Vertreter/Vertreterinnen ist gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 GkG, 9 Abs. 2 Satz 1 ZVS an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl erfolgt vier Monate nach dem Wahltag, im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ZVS). Die Vertreter/Vertreterinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter/Vertreterinnen weiter aus.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:
als ordentliche Mitglieder als stellvertretende Mitglieder
Denis Osmann Ulrich Real
sowie
Dr. Thomas Palotz Ricarda Mauksch.
- als Mitglied bzw. als stellvertretendes Mitglied gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW, § 9 Abs. 2 ZVS -
- Verfahren
Als spezialgesetzliche Regelung geht § 15 GkG den Bestimmungen der GO NRW grundsätzlich vor, so dass § 50 Abs. 4 GO NRW vorliegend keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. nur Wagner in: Kleerbaum/Palmen Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2017, § 50 GO NRW Anm: V.). Es ist, da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW und § 9 Abs. 2 ZVS der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde zu den entsandten Vertretern gehören müssen, jeweils das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden. Gewählt ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW folgende Vorgabe („...; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen.“) ist zwingend und führt dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht zur unmittelbar vergleichbaren Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).
Der in § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG verwendete Begriff „Vertretungskörperschaft“ ist mit den Begriffen „Vertretung“ oder „Rat“ gleichzusetzen; der Oberbürgermeister hat demnach Stimmrecht.
- Ergänzende Information
Aufgrund der in den Mitgliedskommunen unterschiedlichen zeitlichen Abfolgen der Besetzung der Verbandsversammlung beabsichtigt der VRR, am 10.12.2025 noch eine Verbandsversammlung mit den bisherigen Mitgliedern durchzuführen, so dass die Neubesetzung insgesamt zum 01.01.2026 erfolgt.
