Beschlussvorlage - B/18/0056

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt:

Herr/Frau ___________________________

wird gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 des Landesmediengesetzes NRW (LMG NRW) für die Dauer der Wahlperiode des Rates mit sofortiger Wirkung als Vertreter/in der Stadt Oberhausen in die Veranstaltergemeinschaft entsandt.

 

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Bezug

Drucksachen-Nr. B/17/0033-01 

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

Die Veranstaltergemeinschaft ist nach den Bestimmungen des LMG NRW für die Programmgestaltung beim lokalen Rundfunk zuständig. Die als Verein organisierte Veranstaltergemeinschaft bedient sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk, einer Betriebsgesellschaft, die rechtlich unabhängig von der Veranstaltergemeinschaft ist.

Für das Verbreitungsgebiet der Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist die als rechtsfähiger Verein organisierte „Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk für die Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen e.V.“ eingerichtet worden.

Der Veranstaltergemeinschaft gehören Vertreter folgender Stellen an:

1. Evangelische Kirchen,

2. Katholische Kirche,

3. Jüdische Kultusgemeinden,

4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften,

5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation,

6. Arbeitgeberverband,

7. Jugendring der Stadt,

8. Stadtsportbund,

9. Wohlfahrtsverbände,

10. nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannte Vereine,

11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V.,

12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,

13. Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Des Weiteren muss dem Verein als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund, sowie aus dem Bereich der Bürgermedien im Verbreitungsgebiet angehören.

Diese sehr breit angelegte Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft soll sicherstellen, dass sich die Meinungsvielfalt in den Städten Mülheim an der Ruhr und Oberhausen im Gremium der programmverantwortlichen Institution spiegelt.

Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW gehören der Veranstaltergemeinschaft zwei Mitglieder an, die nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW durch Räte der Städte Oberhausen und Mülheim an der Ruhr gemeinsam zu bestimmen sind, weil das Verbreitungsgebiet mehrere Gebietskörperschaften umfasst, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertretungskörperschaft verfügen. Die vorgeschlagenen Mitglieder gehören der Veranstaltergemeinschaft als natürliche Personen an, die gemäß § 64 Abs. 5 LMG NRW nicht an Weisungen und Beschlüsse des Rates gebunden sind.

Entsprechend § 63 Abs. 4 Satz 1 LMG NRW sollen ebenso viele Frauen wie Männer benannt werden. Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 05.11.2025 Herrn Dr. Rahim Benrazavi in die Veranstaltergemeinschaft entsandt. 

Für die Bestimmung als Mitglied der Veranstaltergemeinschaft ist es nach § 63 Abs. 5 LMG NRW nicht erforderlich, dass die gewählte Person auch Mitglied des Rates der Stadt als bestimmende Stelle ist.

  1. Amtszeit

Nach § 63 Abs. 3 Satz1 LMG NRW werden die Mitglieder für 6 Jahre bestimmt. Die letztmalige Bestellung hat der Rat der Stadt am 16.11.2020 vorgenommen. Eine Konkretisierung des Beginns der Mitgliedschaft enthält das Gesetz nicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung der Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk für die Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. Danach wird die Mitgliedschaft durch die Bestätigung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied begründet. Daher läuft im Jahr 2026 die Amtszeit aus.

  1. Aktuelle Besetzung

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 04.11.2020 Frau Ann-Kathrin Allekotte als Mitglied in die Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk für die Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen e.V. entsandt.

Für die Stadt Oberhausen hat der Rat der Stadt am 16.11.2020 Frau Georgis Schmidt als Mitglied in der Veranstaltergemeinschaft entsandt.

Gemäß § 64 Abs. 3 LMG NRW endet die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied aus der Stelle oder Organisation, von der es bestimmt wurde und der es zum Zeitpunkt der Bestimmung angehörte, ausscheidet.

Frau Georgis Schmidt ist mit dem Beginn der neuen Wahlperiode aus dem Rat der Stadt ausgeschieden, so dass sie der Veranstaltergemeinschaft nicht mehr angehört und daher eine Nachbesetzung bis zum Ende der Wahlperiode der Veranstaltergemeinschaft erforderlich ist.

  1. Verfahren

Nach § 64 Abs. 4 LMG sind für die Nachfolge die §§ 62 und 63 LMG NRW anzuwenden, so dass gemäß § 62 Abs. Nr. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 LMG NRW die Wahl durch den Rat der Stadt nach den Grundsätzen des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens erfolgt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW keinen Hinweis auf das LMG NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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