Beschlussvorlage - B/18/0049

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt:

  1.              Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet mit sofortiger Wirkung
  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________

sowie

___________________________________
- als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) -

für die Dauer der Wahlzeit 2025 bis 2030 als ordentliche Mitglieder der Stadt in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II (Jobcenter Oberhausen).

  1.         Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet mit sofortiger Wirkung 
  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________

sowie

___________________________________
- als stellvertretendes Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW -

für die Dauer der Wahlzeit 2025 bis 2030 als stellvertretende Mitglieder der Stadt in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II (Jobcenter Oberhausen).

 

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Bezug

Drucksachen-Nr. B/17/0034-01 

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

In Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in der Versammlung vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung der Stadt und der Agentur für Arbeit Oberhausen vom 12.01.2011 zur Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II („Vereinbarung“) besteht die Trägerversammlung aus 8 Vertretern / Vertreterinnen, die je zur Hälfte von der Stadt Oberhausen und der Agentur für Arbeit entsandt werden.

  1. Amtszeit

Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder in der Trägerversammlung ist weder in der oben genannten Vereinbarung noch grundsätzlich befristet. Mit Beschluss des Rates vom 16.11.2020 (Drucksachen-Nr. B/17/0034-01) ist die Entsendung der Mitglieder der Stadt Oberhausen jedoch auf das Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt begrenzt worden.

  1. Aktuelle Besetzung

Die bisherige Besetzung der Trägerversammlung erfolgt durch nachfolgende Vertreter / Vertreterinnen der Stadt Oberhausen:

als ordentliche Mitglieder    als stellvertretende Mitglieder

  • Sebastian Girrullis    Stefanie Opitz
  • Ercan Telli     Helga Grothe
  • Ulrike Willing-Spielmann   Klaus-Dieter Broß

sowie

  • Frank Motschull                  Frank Bohnes

- jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW -

 

 

 

  1. Verfahren

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Dieses Merkmal erfüllen die nach dem Beschlussvorschlag jeweils zu Nr. 1 bis 3 zu entsendenden Mitglieder bzw. Vertreter / Vertreterinnen. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Mitgliedermandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig und daher in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu bestellen [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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