Beschlussvorlage - B/18/0047
Grunddaten
- Betreff:
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GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA); hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Marina Mizurko
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt - jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt:
1) Die bisher vom Rat der Stadt entsandten ordentlichen und persönlich stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der GMVA werden mit sofortiger Wirkung abberufen.
2) Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung
als ordentliches Mitglied als persönliche/n Stellvertreter/in
- _________________________ ___________________________
- _________________________ ___________________________
sowie
_________________________ ___________________________
-als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) -
als Vertreter/Vertreterinnen der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) in den Aufsichtsrat der GMVA.
3) Der Rat der Stadt entsendet die oben genannten Personen befristet bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlzeit des Rates der Stadt im Jahre 2030. Nach Ablauf der aktuellen Wahlzeit des Rates üben die Aufsichtsratsmitglieder ihr Aufsichtsratsmandat bis zur Entsendung von Nachfolgern/innen weiter aus, jedoch nicht über die höchstzulässige Amtszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der GMVA hinaus.
Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtslage
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).
Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
Der Aufsichtsrat der GMVA besteht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der GMVA in der Fassung vom 16.12.2016 („Gesellschaftsvertrag“) aus 20 Mitgliedern, von denen 2 Arbeitnehmervertreter/innen sind. Von den übrigen 18 Sitzen werden 3 durch die Stadt Oberhausen als alleinige Gesellschafterin der STOAG, 6 durch die Stadt Duisburg und 9 durch die private Gesellschafterin REMONDIS Kommunale Dienste West GmbH bestellt.
- Amtszeit
Für die Amtszeit der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages, dass kein Aufsichtsratsmitglied für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung entsandt werden kann, die über die Entlastung für das 5. Geschäftsjahr nach seiner Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.
Die derzeitigen von der Stadt Oberhausen bestellten Aufsichtsratsmitglieder sind mit Beschluss des Rates der Stadt vom 16.11.2020 bis zum Ablauf der Wahlzeit des Rates bestellt worden. Der Rat hat am 16.11.2020 weiterhin beschlossen, dass die Aufsichtsratsmitglieder nach Ablauf der aktuellen Wahlperiode ihr Mandat bis zur Bestellung von Nachfolgerinnen und Nachfolgern fortführen, jedoch nicht über die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags zulässige Höchstamtszeit hinaus.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der GMVA durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:
als ordentliche Mitglieder als persönliche Stellvertreter/in
- Frank Bandel Holger Ingendoh
- Bülent Sahin Dagmar Heitmann
sowie
- Frank Motschull Michael Jehn
- jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) -
als Vertreter/Vertreterinnen der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) im Aufsichtsrat der GMVA.
- Verfahren
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Dieses Merkmal erfüllen die nach dem Beschlussvorschlag zu 2), Nr. 1 und 2 zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig und daher in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu bestellen [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].
Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
