Beschlussvorlage - B/18/0043

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Beratungsfolge

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Bezug

Drucksachen-Nr. B/17/3385-01 

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

In Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in den entsprechenden Gremien vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.

Die ecce wurde Ende 2011 durch die Stadt Dortmund gegründet. Die Ursprünge der ecce liegen in dem aus der RUHR.2010 GmbH hervorgegangenen Institut ecce, das bereits früh angetreten ist, Projekte und Impulse der Kulturhauptstadt Europas 2010 im Bereich der Kreativwirtschaft in nachhaltige Entwicklungen zu überführen. Der Gesellschaftsweck besteht in der Absicherung der Erfolge der Kulturhauptstadt 2010, der Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft der Metropole Ruhr und der Weiterentwicklung deren europäischer Potenziale. Außer der Stadt Oberhausen sind die Städte Dortmund, Bochum, Essen und Gelsenkirchen sowie die Business Metropole Ruhr GmbH und die Folkwang Universität der Künste an der ecce beteiligt.

Die ecce GmbH hat nach § 7 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27.06.2013 („Gesellschaftsvertrag“) einen Aufsichtsrat, der die Bezeichnung „Kuratorium“ trägt. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages werden die Mitglieder des Kuratoriums auf Vorschlag der Gesellschafter gewählt. Der Stadt Oberhausen stehen Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages aufgrund ihres Anteils am Stammkapital (die Stadt Oberhausen hält 10% des Stammkapitals der ecce) 2 Sitze in dem Kuratorium zu.

  1. Aktuelle Besetzung und Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages fünf Jahre.

Derzeit vertreten folgende Mitglieder die Stadt im Kuratorium:

  • Andreas Völker

sowie

  • Apostolos Tsalastras, als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW

Herr Tsalastras ist durch die Gesellschafterversammlung der ecce vom 16.05.2023 in das Kuratorium gewählt worden, so dass seine Amtszeit am 16.05.2028 endet. Herr Völker ist durch die Gesellschafterversammlung vom 15.11.2023 in das Kuratorium gewählt worden, so dass seine Amtszeit grundsätzlich erst am 15.11.2028 endet. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages endet die Mitgliedschaft im Kuratorium jedoch auch dann, wenn die Mitgliedschaft des jeweiligen Kuratoriumsmitglieds im Gremium des Gesellschafters, also hier im Rat der Stadt Oberhausen, endet. Herr Völker gehört dem Rat der Stadt Oberhausen in der neuen Wahlperiode 2025 bis 2030 nicht mehr an. In einem solchen Fall ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages von dem jeweiligen Vorschlagsberechtigten, hier also der Stadt Oberhausen, ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit zu benennen.

 

  1. Verfahren

In Fällen der Entsendung nur eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in den Aufsichtsrat bzw. das Kuratorium, ist § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden [vgl. BeckOK KommunalR NRW/ Rohde GO NRW § 50 Rn. 32; Plückhahn/ Faber in: Held, Winkel, Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 50 GO NRW Anm. 7.2 (Stand: Dez. 2015)]. Gewählt ist, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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