Beschlussvorlage - B/18/0040
Grunddaten
- Betreff:
-
Konferenzen der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen; hier: Entsendung von Delegierten für die Wahlperiode 2025-2030
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Lukas Reuschenbach
- Verantwortung:
- Herr Lotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
17.11.2025
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt:
1. Zur Bestellung von Ratsmitgliedern als Delegierte zur Teilnahme an den Konferenzen der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen wendet der Rat § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entsprechend an. Der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
2. Der Rat der Stadt entsendet für die Dauer seiner Wahlperiode 2025 bis 2030 die folgenden Ratsmitglieder zur Teilnahme als Delegierte an den Konferenzen der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen:
1.
2.
3.
3. Im Falle der Verhinderung eines der zu 2. entsandten Mitglieder findet eine Stellvertretung statt, die sich nach den von den Fraktionen und Gruppen für die Stellvertretung in den Ausschüssen vorgelegten Listen richtet (vgl. Drucksache Nr. B/18/0001); die Reihenfolge der Liste bestimmt jeweils die Reihenfolge der Stellvertretung.
Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Mit dem als Anlage dieser Drucksache beigefügten Schreiben vom 7. Oktober 2025 hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen zur Veranstaltung „20. Konferenz der Ratsmitglieder“ eingeladen. Zur Veranstaltung können drei Ratsmitglieder der Stadt Oberhausen entsendet werden. Die Konferenz findet am 10. Dezember 2025 in der Geschäftsstelle des Städtetags Nordrhein-Westfalen (Gereonstraße 18-32, 50670 Köln) statt; Näheres hierzu ist der als Anlage zu entnehmen.
Der Städtetag NRW gibt kein Verfahren vor, wie die Bestellung der Ratsmitglieder zu erfolgen hat. Zudem sind in der Gemeindeordnung keine Regelungen getroffen, nach welchem Verfahren eine Entsendung von Delegierten zu einer solchen Veranstaltung zu erfolgen hat. Ausweislich der Einladung sollen aber die Städte bei der Auswahl der Delegierten die Kräfteverhältnisse im jeweiligen Rat berücksichtigen. Insgesamt erfolgt die Bestellung durch den Rat der Stadt.
2. Amtszeit
Die Bestellung der drei Ratsmitglieder als Delegierte erfolgt für die Wahlperiode des Rates.
3. Aktuelle Besetzung
In der vergangenen Wahlperiode haben die folgenden Stadtverordneten an den Konferenzen der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW teilgenommen (alphabetische Reihenfolge):
Sandra Gödderz
Dr. Silke Jacobs
Werner Nakot
4. Verfahren
Kommunalverfassungsrechtlich handelt es sich bei der Bestellung der Delegierten zur Teilnahme an der Konferenz der Ratsmitglieder nicht um die Besetzung eines Ausschusses oder eines anderen Gremiums der Stadt; die „Konferenz der Ratsmitglieder“ vom Städtetag NRW ist auch kein Organ einer juristischen Person oder Personenvereinigung im Sinne des § 113 GO NRW. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist der Rat der Stadt hier weitgehend frei. Maßstab für das jeweils in Bezug auf die Beschlussvorschläge zu 1. bis 3. anzuwendende Verfahren ist somit -da kein allgemeines Regelwerk vorliegt, s. o.- der Wille des Rates.
a) Beschlussvorschlag zu 1.
Der Rat der Stadt kann bei fehlenden gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie über das Bestellungsverfahren und den Wahlmodus selbst entscheiden. Grundsätzlich steht es ihm frei ein Beschlussverfahren nach § 50 Abs. 1 GO NRW, ein Einzelwahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW oder ein Verhältniswahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW zur Grundlage der Bestellung zu machen. Im vorliegenden Fall – der Bestellung von drei Ratsmitgliedern – bietet es sich an, den Wahlmodus nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden [vgl. Plückhahn/Faber PdK NW B-1, GO NRW § 50 7.6, Stand 2025]. Mit diesem Verfahren wird zudem das vom Städtetag NRW angestrebte Kräfteverhältnis des Rats abgebildet.
Die Besetzung erfolgt somit in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die zu vergebenden Plätze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Aufgrund der lediglich entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW hat der Oberbürgermeister Stimmrecht; dies soll durch den zweiten Halbsatz des Beschlussvorschlages zu 1. auch ausdrücklich klargestellt werden.
b) Beschlussvorschlag zu 3.
Die vom Städtetag NRW organisierte Konferenz der Ratsmitglieder ist eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung. Die Bestellung erfolgt für die gesamte Wahlperiode. Scheidet jemand vorzeitig aus dem Rat aus, bestimmt die Fraktion, der das gewählte Ratsmitglied angehört, in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
Für den Fall der Verhinderung eines der zu 2. entsandten Mitglieder soll ausdrücklich eine Stellvertretungsregelung zur Anwendung kommen, die der Stellvertretungsregelung der zweiten Stufe für die Ausschüsse entspricht; die hierzu vorgelegten Listen der Fraktionen und Gruppen sollen vorliegend unmittelbar für die Stellvertretung in der Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW zur Anwendung kommen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
209,8 kB
|
