Beschlussvorlage - B/18/0033
Grunddaten
- Betreff:
-
KDN – Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister (KDN); hier: Entsendung von Vertretern / Vertreterinnen in die Verbandsversammlung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Margit Köhler
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – bestellt mit sofortiger Wirkung
Herrn / Frau _____________________________
als ordentliche/n Vertreter/in der Stadt in der Verbandsversammlung des Zweckverbands KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister.
- Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – bestellt mit sofortiger Wirkung
Herrn / Frau _____________________________ und
Herrn / Frau _____________________________
jeweils als stellvertretende/n Vertreter/in der Stadt in der Verbandsversammlung des Zweckverbands KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister.
Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Der KDN ist ein als Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) organisierter Dachverband kommunaler IT Dienstleister. Dem KDN gehören inklusive der Stadt Oberhausen knapp 30 Städte, Landkreise, Landschaftsverbände und IT-GmbHs an. Ziele des KDN sind
- die in NRW regional geprägte IT-Dienstleistungslandschaft als Leistungsverbund weiterzuentwickeln,
- die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern, um eine wirtschaftliche, sichere und zukunftsfähige IT-Versorgung der Kommunen im Land zu garantieren,
- im Verbund der kommunalen IT-Dienstleister und auch mit dem Land gemeinsame digitale Dienste und Anwendungen bereitzustellen und die digitale Vernetzung der Kommunen auch über die eigenen Organisations- und Gebietsgrenzen hinweg landes- und bundesweit zu gewährleisten und
- durch die Bündelung der Bedarfe gemeinsame IT-Beschaffungen zu organisieren und einen wirtschaftlichen Einkauf für seine Mitglieder sowie die Kommunen zu erreichen.
Die Vorteile des KDN liegen im internen Leistungsausgleich und der Konzentration auf spezielle Fachverfahren. So können u. a. durch gemeinsame Beschaffungen und Rahmenverträge aufwendige Ausschreibungen minimiert bzw. vermieden werden, da der KDN diese zentral für seine Mitglieder abwickelt. Des Weiteren bietet der KDN Supportleistungen für verschiedene Systeme, u. a. für SAP und verschiedene bei der Stadt Oberhausen eingesetzte Fachverfahren an. Durch die Konzentration sowie die weiteren Leistungen des KDN ergeben sich messbare Synergieeffekte für die Stadt Oberhausen.
Organe des Zweckverbands KDN sind gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des KDN die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher und der Verbandsausschuss. Die Verbandsversammlung des KDN setzt sich § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des KDN aus jeweils einem/einer Vertreter/Vertreterin der Verbandsmitglieder zusammen. Für den/die Vertreter/in sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des KDN zwei Stellvertreter/innen zu wählen.
In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
- Amtszeit
Die Vertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Satzung des KDN für die Wahlperiode des Rates bestellt, so dass nunmehr für die Wahlperiode 2025 bis 2030 eine Neubesetzung erforderlich wird.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Verbandsversammlung mit folgenden Vertretern besetzt:
- als ordentliches Mitglied Herr Beigeordneter Michael Jehn
sowie
- als seine Stellvertreter Herr Bereichsleiter Boris von Benthem und
Herr Bereichsleiter Thomas Willecke
- Verfahren
a) Grundsatz
Die Vertreter/innen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung des KDN durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern mindestens zwei Vertreter/innen zu benennen sind, müssen gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazu zählen.
Für jede/n Vertreter/in sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des KDN zwei Stellvertreter/innen für den Fall der Verhinderung zu wählen. Eine Reihenfolge der Stellvertretung ist durch die Satzung nicht vorgegeben.
Zwar ist durch die Satzung des KDN zwingend geregelt, dass ein/e ordentliche/r und zwei stellvertretende Vertreter/innen eines jeden Zweckverbandsmitglieds in der Verbandsversammlung zu bestellen sind; allerdings ist im Hinblick auf das anzuwendende Bestellungsverfahren zwischen dem ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern zu unterscheiden.
b) Bestellung des ordentlichen Vertreters/ der ordentlichen Vertreterin in der Verbandsversammlung
In Fällen der Entsendung nur eines Vertreters bzw. einer Vertreterin der Stadt in einem Organ einer juristischen Person (hier in der Verbandsversammlung), ist gewählt, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Wegen der erheblichen Bezüge der Aufgaben des KDN zu der operativen Tätigkeit des Bereichs 4-4/IT wird vorgeschlagen und darum gebeten, der bisherigen Besetzung entsprechend Herrn Beigeordneten Michael Jehn als zuständigen Fachdezernenten erneut zum Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung des KDN zu bestellen.
c) Bestellung der stellvertretenden Vertreter/innen in der Verbandsversammlung
Wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Mandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Auch in Bezug auf die stellvertretenden Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung wird wegen der erheblichen Bezüge der Aufgaben des KDN zu der operativen Tätigkeit der Verwaltung vorgeschlagen und darum gebeten
Herrn Boris van Benthem und
Herrn Thong Lai
zu Stellvertretern zu bestellen.
Dies kann gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW durch einen einstimmigen Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag geschehen.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
