Beschlussvorlage - B/18/0030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt:

  1. Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung

Herrn Jürgen Schmidt

in die Gesellschafterversammlung der FMR.

  1. Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung

                      

in den Aufsichtsrat der FMR.

  1. Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung für die Dauer seiner Wahlperiode 2025 bis 2030

1.                      

2.                      

sowie

                      

- als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) -

in den Beirat der FMR für die Betriebsstätte Vonderort.

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Bezug

  • Drucksachen-Nr. B/16/2604-01 
  • Drucksachen-Nr. B/17/0038-01 
  • Drucksachen-Nr. B/17/2811-01 

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

In Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und Beiräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in dem betreffenden Organ oder Gremium vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

a) Gesellschafterversammlung

Gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 16.06.2023 („Gesellschaftsvertrag“) werden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch eine/n von ihnen entsandte Person bzw. schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten.

b) Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der FMR setzt sich gemäß § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages aus 20 Mitgliedern zusammen. Der Regionalverband Ruhr (RVR) entsendet 12 Mitglieder. Die Kommunen, mithin auch die Stadt Oberhausen, entsenden jeweils ein Mitglied.

c) Beirat

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschafterversammlung die Einrichtung von Beiräten an den Betriebsstätten beschließen. Auf Vorschlag des Rates der Stadt hatte die Gesellschafterversammlung der FMR am 12.10.2017 die Bildung eines Beirats für die Betriebsstätte Revierpark Vonderort beschlossen. Die Stadt kann in diesen Beirat drei Mitglieder entsenden; dies beruht letztlich darauf, dass ursprünglich die Stadt drei Mitglieder in den vormaligen Verwaltungsrat der früheren und auf die FMR verschmolzenen Revierpark Vonderort GmbH zu entsenden hatte und der nunmehrige Beirat mit beratender Funktion an die Stelle des vormaligen Verwaltungsrates getreten ist. Ausweislich des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Entsendung und Abberufung der Beiratsmitglieder durch den Rat der Stadt.

Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.

 

  1. Amtszeiten

a) Gesellschafterversammlung

Die Amtszeit des seitens der Stadt aktuell entsandten Gesellschaftervertreters endet gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode der entsendenden Organe der Gesellschafter, also nach dem Ende der aktuellen Wahlperiode des Rates der Stadt mit Ablauf des 31.10.2025.

b) Aufsichtsrat

Die Amtszeit des seitens der Stadt derzeit entsandten Aufsichtsratsmitglieds endet gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ebenfalls mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode der entsendenden Organe der Gesellschafter, also nach dem Ende der aktuellen Wahlperiode des Rates der Stadt mit Ablauf des 31.10.2025.

c) Beirat

Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats für die Betriebsstätte Revierpark Vonderort endet gemäß Beschluss des Rates vom 16.11.2020 (Drucksachen-Nr. B/17/0038-01) ebenso mit Ablauf der aktuellen Wahlperiode des Rates am 31.10.2025. Die Entsendung der Beiratsmitglieder soll nunmehr erneut bis zum Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt erfolgen.

  1. Aktuelle Besetzung

In die Gesellschafterversammlung der FMR ist aktuell Herr Jürgen Schmidt vom Rat der Stadt Oberhausen entsandt.

In den Aufsichtsrat der FMR ist derzeit Herr Dirk Rubin vom Rat der Stadt Oberhausen entsandt.

Der Beirat der Betriebsstätte Vonderort ist aktuell durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitglieder besetzt:

  • Thomas Krey
  • Hermann Wischermann

sowie

  • Jürgen Schmidt, als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
  1. Verfahren

Hinsichtlich des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung, bei denen jeweils nur eine Person entsandt werden kann, ist § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)]; BeckOK KommunalR NRW/ Rohde GO NRW § 50 Rn. 32]. Gewählt ist, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen des Rates erhalten hat.

Bei dem Vorschlag für den Beirat findet § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW Anwendung. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Beiratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig und daher in den Beirat in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu bestellen [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

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