Beschlussvorlage - B/18/0011
Grunddaten
- Betreff:
-
Landschaftsverband Rheinland - Wahl von Mitgliedern für die 16. Landschaftsversammlung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
- Verantwortung:
- Herr Lotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt in geheimer Wahl gemäß § 7b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Erststimme folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder für die 16. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland
Mitglieder Ersatzmitglieder
1. ________________________ ________________________
2. ________________________ ________________________
2. Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt in geheimer Wahl gemäß § 7b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Zweitstimme die folgenden Reservelisten bzw. die folgenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber aus diesen Listen:
Liste bzw.
einzelne Bewerber/-innen Stimmen
_________________________ _________________________
_________________________ _________________________
_________________________ _________________________
_________________________ _________________________
_________________________ _________________________
_________________________ _________________________
Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Die Stadt Oberhausen ist Mitglied des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR).
Die Mitgliedskörperschaften des LVR werden in der Landschaftsversammlung durch natürliche Personen vertreten; die Wahlzeit der Landschaftsversammlung endet gemäß § 7b Abs. 9 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO NRW) mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften, vorliegend also mit Ablauf des 31.10.2025.
Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO NRW wählen die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften in geheimer Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Das Wahlverfahren ist insgesamt in § 7b LVerbO NRW geregelt; der Wortlaut des § 7b LVerbO NRW ist zur besseren Nachvollziehbarkeit als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt.
2. Amtszeit
Aufgrund der aus § 7b Abs. 2 LVerbO NRW hervorgehenden und an die Einwohnerzahlen der Mitgliedskörperschaften anknüpfenden Bestimmungen zur Anzahl der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder der Landschaftsversammlung (vgl. auch Anlage 2: Schreiben des LVR vom 31.10.2025) sind nunmehr vom Rat der Stadt Oberhausen zwei Mitglieder für die Landschaftsversammlung und zwei Ersatzmitglieder für die Dauer der am 01.11.2025 beginnenden Wahlzeit des Rates neu zu wählen. Die Wahl muss spätestens am 13.12.2025 durchgeführt sein (innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit des Rates, s. o.).
3. Aktuelle Besetzung
Derzeit ist die Landschaftsversammlung des LVR durch folgende vom Rat der Stadt gewählten Mitglieder besetzt:
1. Dirk Rubin (Stellvertretung Eugen Lenz)
2. Helmut Brodrick (Stellvertretung Thomas Krey)
4. Verfahren
a) Grundsätze
Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7b LVerbO NRW beschrieben (Anlage 1, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).
Es ist eine geheime Wahl durchzuführen (§ 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO NRW); die Einzelheiten der Durchführung der geheimen Wahl ergeben sich aus § 15 Abs. 7, 8 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen.
Bei der Wahl hat jede/r Stimmberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme werden die auf die Stadt Oberhausen entfallenden zwei Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt (Direktwahl).
Die Zweitstimme ist für die Wahl der für das Gebiet des LVR aufgestellten Reserveliste einer Partei bzw. Wählergruppe oder einer einzelnen Reservelistenbewerberin bzw. eines einzelnen Reservelistenbewerbers bestimmt.
Die Abgabe von Erst- und Zweitstimme stellt einen Wahlakt dar, sodass die Wahl in ein und derselben Ratssitzung in unmittelbar aufeinander folgenden Wahlgängen durchzuführen ist.
Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (§ 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO NRW: „Die Vertretungen…“).
b) Stimmabgabe
aa) Erststimme
Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Zählverfahren Hare-Niemeyer) gewählt. Es entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt.
Wählbar sind gemäß § 7b Abs. 1 Satz 3 LVerbO NRW die Mitglieder des Rates sowie die Bediensteten der Stadt.
Ein Muster des Stimmzettels für die Abgabe der Erststimme ist als Anlage 3 beigefügt.
bb) Zweitstimme
Jede/r Stimmberechtigte verfügt über eine Zweitstimme. Diese kann entweder für eine zugelassene Reserveliste in Gänze oder nur für eine einzelne Bewerberin bzw. einen einzelnen Bewerber aus einer dieser Reservelisten abgegeben werden. Über die Reservelisten sind neben Ratsmitgliedern auch solche Bewerberinnen und Bewerber wählbar, die bei den vorangegangenen Kommunalwahlen (hier: Kommunalwahl am 14.09.2025) auf Reservelisten für den Rat benannt waren. Alle genannten Personen müssen somit die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts (§ 12 i. V. m. § 7 des Kommunalwahlgesetzes NRW) erfüllen.
Die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste (§ 7b Abs. 3 LVerbO NRW). Wird mehrheitlich die Reserveliste gewählt, so richtet sich die Reihenfolge der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach der von der Partei oder Wählergruppe vorgegebenen Aufstellungsfolge.
Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der Zweitstimme nicht.
