Beschlussvorlage - B/18/0003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt mit sofortiger Wirkung die Änderungen der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen gemäß der Anlage 1. 

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Bezug

B/17/0007-01

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Sachverhalt

1. Ausgangslage

Vor dem Hintergrund der zum 01.11.2025 in Kraft getretenen Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen muss die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen („Geschäftsordnung“) redaktionell sowie inhaltlich geändert werden. Die Änderungen betreffen die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 3, 16, 21 Abs. 3 u. 5, 22 Abs. 4, 23a sowie 24. Sie können im Gesamtkontext der jeweiligen Regelungen in der als Anlage 2 beigefügten Synopse nachvollzogen werden.

 

Auf die folgenden Änderungen sei über die in der Anlage 2 enthaltenen Begründungen wie folgt gesondert hingewiesen:

 

Zu § 2 der Geschäftsordnung:

Nachbesetzungen bedürfen nach der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW nicht mehr einer Beschlussfassung durch den Rat der Stadt. Stattdessen teilt die betreffende Fraktion oder Gruppe dem Oberbürgermeister den entsprechenden Nachbesetzungsvorschlag mit und dieser gibt die Umbesetzung in der nachfolgenden Ratssitzung bekannt. Eine Niederlegungserklärung des ausscheidenden Ausschussmitglieds ist nach wie vor erforderlich.

 

Zu § 4 der Geschäftsordnung:

In § 4 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung wird die Regelung zur Beratung von Anträgen auf Sachdarstellung konkretisiert.

 

Zu § 5 der Geschäftsordnung:

Das Quorum für geheime Abstimmungen (§ 5 Abs. 4 der Geschäftsordnung) soll von 1/5 auf ¼ angehoben werden.

 

Zu § 16 der Geschäftsordnung:

Im Rahmen der vorstehend angesprochenen Änderung der GO NRW wurde § 51 GO NRW (Ordnung in den Sitzungen) umfangreich neu gefasst. Da es sich bei den in § 51 GO NRW enthaltenen Bestimmungen um unmittelbar geltendes Recht handelt, sollen in der Geschäftsordnung künftig nur weitere Regelungen zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen im Sinne des § 51 Abs. 6 GO NRW getroffen werden. Dem dient der Vorschlag für § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung, während § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung als Informationsnorm auf das unmittelbar geltende Recht der GO NRW verweist.

 

Zu § 23a der Geschäftsordnung:

Der neu in die GO NRW eingefügte § 27a GO NRW sieht vor, dass in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten – hier insbesondere das Rederecht, das Anhörungsrecht und das Anregungsrecht – zu regeln sind. Der Vorschlag zu § 23a der Geschäftsordnung dient der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben.

 

2. Verfahren

 

Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW).

 

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft (vgl. auch den Beschlussvorschlag).   

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Anlagen

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