Beschlussvorlage - B/18/0001
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung und Besetzung von Ausschüssen des Rates nach § 57 GO NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
- Verantwortung:
- Herr Lotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
1. Bildung der Ausschüsse
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt die Bildung folgender Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Wahlprüfungsausschuss
4. Gleichstellungsausschuss
5. Wirtschafts- und Ordnungsausschuss
6. Stadtplanungs- und Umweltausschuss
7. Kulturausschuss
8. Sozialausschuss
9. Schulausschuss
10. Sportausschuss
11. Betriebsausschuss SBO Servicebetriebe Oberhausen
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Ausschüsse ergeben sich aus der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen („Zuständigkeitsordnung“) in ihrer in der heutigen Sitzung (Drucksachen-Nr. B/18/0004) zu beschließenden Fassung.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen“ gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen vom Sozialausschuss wahrgenommen werden.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Theater Oberhausen“ gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Oberhausen vom Kulturausschuss wahrgenommen werden.
2. Ausschussgröße
Die Ratsmitglieder – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließen:
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des zu 1. Nr. 1 gebildeten Haupt- und Finanzausschusses wird auf 18 festgelegt, davon 17 Mitglieder, die durch den Rat der Stadt gewählt werden und der Oberbürgermeister als stimmberechtigter gesetzlicher Vorsitzender gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der zu 1. Nrn. 2 bis 10 gebildeten Ausschüsse wird auf 17 festgelegt.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des zu 1. Nr. 11 gebildeten Betriebsausschusses wird auf 15 festgelegt, davon zehn Mitglieder, die durch den Rat der Stadt gewählt werden und fünf Beschäftigte des Eigenbetriebs (siehe auch Anlage 1).
Für jedes Ausschussmitglied kann eine persönliche Stellvertreterin/ ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden.
Für den Fall der Verhinderung einer persönlichen Stellvertreterin/ eines persönlichen Stellvertreters kann eine weitere Stellvertretung über von den Fraktionen und Gruppen vorzulegende Listen bestimmt werden; die Reihenfolge der Liste bestimmt jeweils die Reihenfolge der weiteren Stellvertretung (siehe Anlage 3).
3. Besetzung der Ausschüsse
Die Ratsmitglieder – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – stimmen ab über die Besetzung der im Beschlussvorschlag zu 1. genannten Ausschüsse, und zwar
nach Alternative 1:
im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen („GO NRW“) durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gefassten Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag für die Besetzung des betreffenden Ausschusses für die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie über die weitere Stellvertretungsregelung nach der sich aus der den beigefügten Listen der Fraktionen und Gruppen für den Fall der Verhinderung der persönlichen Stellvertreterin/des persönlichen Stellvertreters ergebenden Reihenfolge.
nach Alternative 2:
durch Abstimmung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW (Verhältniswahl in einem Wahlgang nach Hare/Niemeyer) über die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen für die Besetzung des betreffenden Ausschusses für die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie über die weitere Stellvertretungsregelung nach der sich aus der den beigefügten Listen der Fraktionen und Gruppen für den Fall der Verhinderung der persönlichen Stellvertreterin/des persönlichen Stellvertreters ergebenden Reihenfolge.
Unabhängig von dem zur Anwendung kommenden Verfahren können die Listen auch sachkundige Bürgerinnen/Bürger im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW enthalten; § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ist jeweils zu beachten.
4. Verteilung der Ausschussvorsitze/stellv. Ausschussvorsitze
Der Rat der Stadt nimmt das Folgende zur Kenntnis:
nach Alternative 1:
Die Fraktionen haben sich im Sinne des § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze geeinigt; dieser Einigung hat nicht mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen.
Die Fraktionen benennen daraufhin die Ausschussvorsitzenden/stellv. Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
nach Alternative 2:
Den einzelnen Fraktionen und/oder Fraktionszusammenschlüssen werden die Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW in der sich nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren (Teilung der Mitgliederzahlen durch 1, 2, 3 usw.) ergebenden Reihenfolge zugeteilt.
Die Fraktionen und/oder Fraktionszusammenschlüsse benennen daraufhin die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen und benennen die Vorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW (sog. Zugreifverfahren).
Entsprechend ist bei den stellv. Ausschussvorsitzen – von vorne beginnend – zu verfahren.
5. Ältestenrat
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von der auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vorgesehenen Besetzung des Ältestenrates.
Sachverhalt
1. Beschlussvorschlag zu 1. (Ausschussbildung):
a) Grundsätze:
Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden.
Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden (vgl. die lfd. Nrn. 1. und 2.); der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Ein weiterer vom Rat im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu bildender Pflichtausschuss ist der Wahlprüfungsausschuss (lfd. Nr. 3.) gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW.
Der Betriebsausschuss eines Eigenbetriebes (lfd. Nr. 11.) ist ein sog. bedingter Pflichtausschuss. Die Gemeinde muss keinen Eigenbetrieb gründen; ob sie Aufgaben in dieser Organisationsform erledigen möchte, steht in ihrem Organisationsermessen. Entschließt sich jedoch eine Gemeinde zur Gründung eines Eigenbetriebs, muss sie für diesen Eigenbetrieb auch einen Betriebsausschuss bilden.
Bei den weiteren zu bildenden Ausschüssen (lfd. Nrn. 4. bis 11.) handelt es sich um freiwillige Ausschüsse.
b) Betriebsausschüsse für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt:
Eigenständige Betriebsausschüsse sind gemäß §§ 114 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, 5 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung NRW für Eigenbetriebe zu bilden. Dies gilt nach ganz allgemeiner Auffassung nicht für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, die entsprechend den Vorschriften für Eigenbetriebe geführt werden.
Die Funktionen der Betriebsausschüsse für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen „ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen“ und „Theater Oberhausen“ werden seit vielen Jahren durch den Sozialausschuss und den Kulturausschuss wahrgenommen; dies ergibt sich bereits aus den jeweiligen Betriebssatzungen (s. o.) und soll beibehalten werden, so dass eine gesonderte Beschlussfassung über eine etwaige Ausschussbildung oder Aufgabenübertragung entbehrlich ist. Der Rat wird jeweils um Kenntnisnahme gebeten.
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 5, 57 Abs. 1 GO NRW Stimmrecht.
c) Bildung des Stadtplanungs- und Umweltausschusses sowie des Wirtschafts- und Ordnungsausschusses
Die Aufgaben des Umweltausschusses werden auf den bisherigen Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss sowie den bisherigen Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss aufgeteilt; der bisherige Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss wird in Stadtplanungs- und Umweltausschuss umbenannt. Dementsprechend wird in dieser Wahlperiode ein Ausschuss weniger gebildet, als in der Wahlperiode 2020 bis 2025.
Die neue Zuteilung entspricht eher den Dezernatszuschnitten (Dezernat 5: Stadtplanungs- und Umweltausschuss und Dezernat 4: Wirtschafts- und Ordnungsausschuss). Im bisherigen Umweltausschuss waren die Dezernate 4 und 5 vertreten. Die Arbeitsweise soll dadurch effektiver werden. Zudem wurden im bisherigen Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss erfahrungsgemäß wenig Vorlagen beraten.
Nicht zuletzt ist diese Zusammenlegung ein Beitrag zur Maßnahme im Haushaltssicherungskonzept (siehe unten).
2. Beschlussvorschlag zu 2. (Ausschussgröße):
a) Grundsätze:
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Hierbei bezieht sich der Begriff „Zusammensetzung“ nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Kallerhoff, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/ Heusch, Stand: 15.10.2025, § 58 GO NRW, Rn. 13) auf die Zahl der einzurichtenden Ausschusssitze, also letztlich die Anzahl der Ausschussmitglieder.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW steht es dem Rat frei („Soweit…“), stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen. Macht der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss nach allgemeiner Auffassung eindeutig feststellbar sein, wer Stellvertreter/in ist (vgl. nur Kleerbaum in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2017, § 58 GO NRW Anm. III. 1.). Dieser Voraussetzung entspricht die vorgeschlagene und seit vielen Jahren praktizierte Systematik einer zunächst persönlichen Stellvertretung (Vertretungsfall der ersten Stufe) und einer – im Falle der Verhinderung auch der persönlichen Vertreterin/des persönlichen Vertreters – weiteren Stellvertretung in der Reihenfolge einer von der jeweiligen Fraktion oder Gruppe vorgelegten und vom Rat beschlossenen Liste (Vertretungsfall der zweiten Stufe).
b) Ausschussgröße:
Die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse eines Gemeinderates steht im Organisationsermessen des Rates. Dieses Organisationsermessen wird durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und das Willkürverbot begrenzt. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gebietet nicht, dass die Kräfteverhältnisse im Plenum in den Ausschüssen optimal abgebildet werden. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn sich für die festgelegte Ausschussgröße keine vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Gründe finden lassen (allgemeine Ansicht, vgl. insgesamt insbesondere OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017, Az.: 15 A 2331/15 Rn. 113 f. -juris- m. w. N.).
Den Ratsmitgliedern wird vorgeschlagen, die Zahl der Ausschusssitze der zu 1. Nrn. 2 bis 11 gebildeten Ausschüsse auf 17 festzulegen.
Weil der Oberbürgermeister zwingend (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW) stimmberechtigter Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses ist, wird vorgeschlagen, die Zahl der von den Ratsmitgliedern zu wählenden Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses an diejenige der zu 1. Nrn. 2 bis 10 gebildeten Ausschüsse anzugleichen. Die Zahl der Ausschusssitze des Haupt- und Finanzausschusses soll daher auf 18 festgelegt werden.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des zu 1. Nr. 11 gebildeten Betriebsausschusses soll auf 15 festgelegt werden.
Der Betriebsausschuss der SBO Servicebetriebe Oberhausen setzt sich gemäß § 5 der Betriebssatzung aus 15 Mitgliedern zusammen, von denen fünf in Anwendung der Vorgaben des § 114 Abs. 3 GO NRW Beschäftigte des Eigenbetriebes sind; der Eigenbetrieb hat mehr als 50 Beschäftigte. Der Wahlvorstand hat am 22.08.2025 bekannt gegeben, dass folgende Beschäftigte für den Betriebsausschuss gewählt wurden (siehe Anlage 1):
Ordentliche Mitglieder Stellvertretungen
- Stefan Diebels Ariane Henker
- Dagmar Hauffe Gaetano Papotto
- Detlef Heweling
- Jörg Rotter
- Hubert Mazura
aa) Spiegelbildlichkeitsgrundsatz:
Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit müssen Ausschüsse des Gemeinderats grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet (OVG NRW a. a. O. -s. o.- Rn. 68 f. m. w. N. -juris-).
Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz enthält für sich genommen jedoch keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses (OVG NRW a. a. O. -s. o.- Rn. 70 f. m. w. N. -juris-).
Ein optimales oder ideales Abbild, bei dem jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinanderstehen, ist in der Regel nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern. So kann es je nach Wahl der Ausschussgröße sogar dazu kommen, dass kleine Fraktionen gar nicht in einem Ausschuss vertreten sind, was für sich allein nicht zu beanstanden ist (OVG NRW a. a. O. -s. o.- Rn. 74 ff. m. w. N. -juris-). Diese Möglichkeit gibt im Übrigen bereits § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW („Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,…“) vor.
Wesentliche Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Plenum sind demgegenüber ohne rechtfertigenden Grund nicht zulässig (OVG NRW a. a. O. -s. o.- Rn. 79 m. w. N. -juris-). Schließlich wird in der Rechtsprechung vielfach davon ausgegangen, dass jedenfalls bei einer Ausschussgröße von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertretung eine den Anforderungen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes genügende Abbildung der Zusammensetzung des Plenums möglich ist (VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2016, Az. 1 L 2142/16 Rn. 26 f. m. w. N. -juris-).
Die den Ratsmitgliedern vorgeschlagene Ausschussgröße bewirkt ohne Weiteres, dass bei Anwendung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze die Stärkeverhältnisse im Rat in den Ausschüssen abgebildet werden; es wird angesichts der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates, vgl. § 3 Kommunalwahlgesetz NRW, bereits die von der Rechtsprechung vielfach als zulässig angesehene Größenordnung von einem Viertel der Ratsmitglieder (s. o.) überschritten.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Diese Reglung betrifft wesentlich fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder, in der Wahlperiode 2025 bis 2030 also aktuell insgesamt die drei fraktions- und gruppenlosen Ratsmitglieder Nico Grönke (BSW), Hans-Joachim Sommers (DIE PARTEI) und Bilal Kocan (TIERSCHUTZ).
Die vorgeschlagene Ausschussgröße entspricht damit dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz.
bb) Keine Willkür:
Der Anschein der willkürlichen Bestimmung der Ausschussgröße könnte sich allenfalls theoretisch und allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass den Ratsmitgliedern vorgeschlagen wird, die Anzahl der Ausschusssitze im Vergleich zur Wahlperiode 2020 bis 2025 zum zweiten Mal in Folge zu verringern.
In den vergangenen vier Wahlperioden haben die Ratsmitglieder – bei im Wesentlichen jeweils gleicher gesetzlicher Mitgliederzahl – die folgenden Ausschussgrößen festgelegt:
- 2004 bis 2009: 22 Sitze (zzgl. -wo rechtlich möglich- 1 sachkundige/r Einwohner/in)
- 2009 bis 2014: 19 Sitze (Ausnahme: Vergabekommission: 11 Sitze)
- 2014 bis 2020: 23 Sitze
- 2020 bis 2025 21 Sitze
Dies veranschaulicht, dass die Zahl der Ausschusssitze in den vergangenen vier Wahlperioden nicht stets dieselbe war. Es verdeutlicht weiterhin, dass sich die nunmehr vorgeschlagene Sitzanzahl annähernd auf dem Niveau der Wahlperiode 2009 bis 2014 befindet.
Dem Vorschlag einer (im Vergleich zur Wahlperiode 2020 bis 2025) Verkleinerung der Ausschüsse liegen sachliche Erwägungen zu Grunde:
Die Erfahrung hat sich bestätigt, dass in kleineren Gremien grundsätzlich vielfach eine Steigerung der Effektivität möglich ist. Sachgerechte Diskussionen und die Herbeiführung demokratischer Entscheidungen sind in kleineren Gruppen effektiver möglich.
Darüber hinaus wird auf das Haushaltssicherungskonzept 2025 ff (Drucksachen-Nr.: B/17/5996) verwiesen. In Einzelmaßnahme 1 wurde eine 5%ige Einsparung bei den Gesamtaufwendungen für Rats-, Fraktions- und Ausschusssitzungen beschlossen. Das entspricht 120.000 EUR pro Jahr ab dem Jahr 2026. Als Beispiel ist unter anderem die Kürzung von Sitzungsgeldern aufgeführt. Durch die Reduzierung der Ausschusssitze von 21 auf 17 ergibt sich eine jährliche Ersparnis in Höhe von ca. 16.000 EUR, weil entsprechend geringere Ansprüche von Gremienmitgliedern auf die Gewährung von Sitzungsgeldern, Fahrkostenerstattung und Verdienstausfallentschädigung entstünden. Die Reduzierung der Ausschussgröße leistet also einen Beitrag zu dieser Einzelmaßnahme in dem vom Rat beschlossenen Haushaltssicherungskonzept.
Damit ist auch nicht der bloße Anschein der willkürlichen Festlegung der Ausschussgrößen zu erkennen.
Insgesamt verstößt damit die vorgeschlagene Zahl der Ausschusssitze weder gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, noch ist sie willkürlich; sie ist insgesamt rechtmäßig.
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 58 Abs. 1 GO NRW kein Stimmrecht.
3. Beschlussvorschlag zu 3. (Ausschussbesetzung):
Die Besetzung der Ausschüsse kann jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben und die in den zwei Alternativen zu diesem Beschlussvorschlag verkörpert sind:
a) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag; Alternative 1):
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages.“
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
b) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang; Alternative 2):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
c) Sonderfall Schulausschuss:
Der Schulausschuss ist ein freiwilliger Ausschuss (vgl. § 85 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW: „Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.“). Bildet die Gemeinde einen Schulausschuss, ist § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW); bei seiner Besetzung ist zudem unabhängig vom gewählten Verfahren zwingend § 85 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW zu beachten: „Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannten Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen.“ (Evangelische Kirche: Ulrike Laufer, Katholische Kirche: Olaf Peters). Zudem wird ein Mitglied der Elternpflegschaft mit beratender Stimme berufen (Daniela Heimann, Stellvertretung: Martin Bechberger).
d) Sonderfall Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb SBO:
Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 6 GO NRW darf die Zahl der sachkundigen Bürger zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Ratsmitglieder im Betriebsausschuss nicht erreichen. Dies bedeutet, dass im Falle des Eigenbetriebs SBO (15 Mitglieder, hiervon 5 Beschäftigte) maximal zwei sachkundige Bürger Mitglied des Betriebsausschusses werden können.
4. Kenntnisnahme zu 4. (Verteilung der Ausschussvorsitze/stellv. Ausschussvorsitze):
a) Grundsätze:
Die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze kann jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 58 Abs. 5 GO NRW ergeben und die in den zwei Alternativen zu dieser Kenntnisnahme verkörpert sind. Beiden Verfahren ist gemein, dass es sich nicht um Abstimmungen im Sinne des § 50 GO NRW handelt; weder ist ein Beschluss im Sinne des § 50 Abs. 1 GO NRW zu fassen, noch handelt es sich jeweils um eine Wahl im Sinne des § 50 Abs. 2 ff. GO NRW.
Vielmehr handelt es sich jeweils um Verfahren eigener Art, in denen die Fraktionen die relevanten Verfahrensbeteiligten darstellen; ihre unwidersprochene Einigung (im Einigungsverfahren) oder ihre jeweiligen Zugriffe (im Zugreifverfahren) führen unmittelbar zur Verteilung der Vorsitze und der stellvertretenden Vorsitze der in das jeweilige Verfahren einbezogenen Ausschüsse.
Daher wird dem Rat insofern auch kein Beschlussvorschlag unterbreitet; ein Beschluss stellt sich als eine Entscheidung dar, die in der Regel am Ende eines Beratungsvorganges über einen Antrag ergeht (vgl. Rohde, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/ Heusch, Stand: 01.11.2025, § 50 GO NRW, Rn. 5). Anders formuliert ist ein Beschlussverfahren anzuwenden, wenn der Rat eine Sachentscheidung zu treffen hat (Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 50 GO NRW, Anm. 1.2) Für eine Entscheidung des Rates oder der Ratsmitglieder ist jedoch nach einer widerspruchslosen Einigung der Fraktionen kein Raum – die Rechtsfolge „Verteilung der Vorsitze“ ergibt sich bereits unmittelbar aus der Einigung.
Ebenso verhält es sich in dem Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt oder mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder einer Einigung widerspricht, so dass das Zugreifverfahren zur Anwendung kommt: Die Ausschussvorsitze werden unmittelbar aufgrund der entsprechenden Zugriffe der Fraktionen bestimmt; für eine Beschlussfassung des Rates besteht keine Grundlage.
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse sollen jedoch dem Rat in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht werden; daher ist eine Kenntnisnahme im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes erforderlich.
Das Einigungs- oder das Zugreifverfahren kann sich auf alle Ausschüsse beziehen, die auch Gegenstand des Zugreifverfahrens sein können; dies sind vorliegend alle Ausschüsse im Sinne des Beschlussvorschlags zu 1. mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses (der Oberbürgermeister führt gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW den Vorsitz; gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW wählt der Hauptausschuss aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden).
Nicht anwendbar ist das Einigungs- oder das Zugreifverfahren auf den mittels der Drucksachen-Nr. B/18/0055 zu bildenden und zu besetzenden Wahlausschuss, dessen Vorsitzende/r der/die Wahlleiter/in ist (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW).
Ebenso ist das Einigungs- oder das Zugreifverfahren nicht auf den mittels der gesonderten Drucksachen-Nr. B/18/0071 zu bildenden und zu besetzenden Jugendhilfeausschuss anwendbar; er ist kein Ratsausschuss, sondern Teil des Jugendamts (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Gemäß § 4 Abs. 5 AG KJHG wählt der Jugendhilfeausschuss die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretenden Vorsitzende/n aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglieder.
Das Gleiche gilt für den erstmalig vorgesehenen Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, der gemäß § 27 Abs. 7 GO NRW auch die/den Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen aus seiner Mitte wählt.
Das Einigungs- oder das Zugreifverfahren muss sich nicht auf alle hierfür in Betracht kommenden Ausschüsse bzw. die betreffenden Vorsitze beziehen; dies folgt bereits aus § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW: „Soweit eine Einigung nicht zustande kommt…“ (Hervorhebung nicht im Original).
Beide Verfahren gelten gemäß § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW für stellvertretende (Ausschuss-) Vorsitze entsprechend.
In § 58 Abs. 5 Satz 5 ff. GO NRW ist geregelt, dass der Bestimmung einer Person zur oder zum Ausschussvorsitzenden durch die nach dem Zugriffsverfahren berechtigten Fraktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden kann. Bei der Ermittlung des Widerspruchsquorums von zwei Drittel der Ratsmitglieder zählt der Oberbürgermeister gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW nicht mit. Angesichts der Anzahl von 58 Ratsmitgliedern müssten vorliegend also mindestens 39 Ratsmitglieder einer Bestimmung von Ausschussvorsitzenden einer Fraktion widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach dem Zugriffsverfahren berechtigten Fraktion.
b) Verfahren nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW (Einigungsverfahren; Alternative 1):
§ 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.“
Über die vorstehenden Ausführungen hinaus ist zum Einigungsverfahren zu ergänzen, dass bei der Ermittlung des Widerspruchsquorums von einem Fünftel der Ratsmitglieder der Oberbürgermeister nicht mitzählt und auch kein eigenes Widerspruchsrecht hat. Angesichts der Anzahl von 58 Ratsmitgliedern müssten vorliegend also mindestens zwölf Ratsmitglieder einer evtl. Einigung der Fraktionen widersprechen.
c) Verfahren nach § 58 Abs. 5 Satz 2 ff. GO NRW (Zugreifverfahren; Alternative 2):
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen (§ 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW). Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der (Ober-) Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen gemäß § 50 Abs. 5 Satz 4 GO NRW die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Hierbei können sich mehrere Fraktionen zum Zweck des gemeinsamen Zugriffs zusammenschließen (s. o., § 58 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GO NRW). Ebenso wird es als zulässig angesehen, dass sich Gruppen oder einzelne Ratsmitglieder zum Zweck des Zugriffs mit Fraktionen zusammenschließen; ein Zusammenschluss ohne Beteiligung einer Fraktion (als z. B. ein Zusammenschluss zweier Gruppen oder einer Gruppe und eines Ratsmitglieds) ist hingegen nicht zulässig, weil das Recht auf Teilnahme am Zugriff auf Fraktionen beschränkt ist. Auf die Bildung einer solchen Fraktionsgemeinschaft zum Zweck des gemeinsamen Zugriffs muss von deren Vertretern/Vertreterinnen vor der Durchführung des Verfahrens rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen werden (vgl. insgesamt Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 58 GO NRW, Anm. 9.4).
5. Kenntnisnahme zu 5. (Ältestenrat)
Der Rat hat die Besetzung des Ältestenrates, der kein Ausschuss ist, lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Die Aufgaben sowie die Zusammensetzung ergeben sich aus § 23 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
Anlagen
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