Beschlussvorlage - B/17/6916

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 67 BO Wilhelm-Leithe-Weg Nord zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Änderungen des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen bedürfen der gleichlautenden Beschlussfassung der Räte der beteiligten Städte zum verfahrensabschließenden Feststellungsbeschluss. Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss werden nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss GFNP in den gemäß kommunaler Regelungen zuständigen Gremien der Städte behandelt.

 

Erläuterung zum Änderungsverfahren

In Bochum besteht Bedarf an qualitativ hochwertigem Wohnraum sowie an zusätzlichen verfügbaren Gewerbeflächen. Diesem Bedarf soll unter anderem durch die städtebauliche Entwicklung neuer Bauflächen im Bereich südlich des Bahnhofs Wattenscheid entsprochen werden.

 

Die Fläche „Wilhelm-Leithe Weg Nord“ ist Bestandteil des Baulandentwicklungsvorhabens „Neues Bahnhofsquartier Wattenscheid“, welches zusätzlich die Teilbereiche Fritz-Reuter-Straße Nord und Süd inkl. des Bahnhofs sowie den Wilhelm-Leithe-Weg Süd umfasst. Für den Teilbereich Wilhelm-Leithe-Weg Nord wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Grundstücke am 13.04.2021 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1008 – Wilhelm-Leithe-Weg Nord – gefasst. Ziel des Bebauungsplanes ist es u.a., die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete, städtebaulich verträgliche, gemischte Nutzung aus Wohnen und Gewerbe zu schaffen. Die räumliche Nähe zum Zentrum in Wattenscheid, die Anbindung an die Autobahn A 40 sowie zum Bahnhof Wattenscheid bieten hierfür gute Voraussetzungen. U.a. ist vorgesehen, den südöstlichen Teil des Bebauungsplanes als Wohngebiet festzusetzen.

 

Im Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) wird dieser Bereich etwa zur Hälfte als Gewerbliche Baufläche (westlicher Teil) und etwa zur Hälfte als Gemischte Baufläche (östlicher Teil) dargestellt. Die gewünschte Festsetzung eines Wohngebietes lässt sich aus dieser Darstellung nicht entwickeln. Der GFNP soll daher geändert werden.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind den Vorentwürfen von Änderungsplan und Begründung (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Weiteres Verfahren

Das Scoping (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung voraussichtlich im IV. Quartal 2025 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.

 

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Beteiligungsbeschluss. Dem Beteiligungsbeschluss folgen die Veröffentlichung bzw. förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats.

Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss, der in den Räten aller beteiligten Städte erfolgt) bedarf die Änderung zum GFNP der Genehmigung durch das Land (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW).

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Anlagen

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