Beschlussvorlage - B/17/7114
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Übernahme der Altschulden gemäß Altschuldenentlastungsgesetz – ASEG NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Anja Holz
- Beteiligt:
- Dezernat 1 / Finanzen und Kultur
- Verantwortung:
- Frau Franke, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.09.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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29.09.2025
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Beschlussvorschlag
Das Altschuldenentlastungsgesetzes NRW ist am 18.07.2025 durch die Verkündung in Kraft getreten (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW Ausgabe 2025 Nr. 33 vom 17.7.2025 Seite 645 bis 670)).
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:
- Die Teilnahme am Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 ASEG NRW.
- Die Verwaltung wird zur Ausübung der Antragsberechtigung gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 ASEG NRW vom Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt.
- Die Verwaltung wird vom Rat der Stadt Oberhausen gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 ASEG NRW beauftragt, einen Antrag auf Übernahme der Altschulden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 ASEG NRW bei der landeseigenen Förderbank - NRW Bank - unter fristgerechter Vorlage aller erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu stellen.
Sachverhalt
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juli 2025 den Entwurf für ein „Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen“ (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) unverändert beschlossen. Das ASEG NRW ist am 18.07.2025 in Kraft getreten (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW Ausgabe 2025 Nr. 33 vom 17.7.2025 Seite 645 bis 670)).
Regelungsinhalt des ASEG NRW
Die Maßnahmen nach dem ASEG NRW dienen der anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land NRW, die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung verfügen.
Nach dem Gesetz wird allen teilnehmenden Kommunen ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen abgenommen.
In Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes NRW übernommen. Für die durch das Land NRW übernommenen Schulden werden jährlich 250 Millionen Euro bereitgestellt, die aus dem Landeshaushalt heraus zu finanzieren sind.
Als übermäßig im Sinne des Gesetzes gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer Kommune dann, wenn dieser eine bereinigte Pro-Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner (Mindestentschuldung) übersteigt.
Sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1.500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig vom Land NRW übernommen (Spitzenentschuldung).
Ausgangslage Stadt Oberhausen
Mit dem ASEG NRW verpflichtet sich das Land NRW zu einer Übernahme des gemeldeten und geprüften Gesamtvolumens der übermäßigen kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung bis spätestens 31.12.2026.
Die nachfolgende Berechnung wurde auf Grundlage der durch die Gläubiger übersandten Drittschuldnererklärungen gemäß § 3 Absatz 3 ASEG NRW von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Schulte GmbH auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
Der entsprechende Wirtschaftsprüfungsbericht ist als Anlage beigefügt.
Berechnung Entlastungsbetrag:
Einwohnerzahl der Stadt Oberhausen zum Stichtag 31.12.2023
211.099 Einwohner/innen
Das Volumen an Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung der Stadt Oberhausen beträgt zum Stichtag 31.12.2023:
1.541.000.000,- EUR
Herauszurechnen sind jedoch gemäß § 3 Absatz 2 ASEG die Verbindlichkeiten aus dem Förderprogramm Gute Schule 2020, da diese keinen Liquiditätskredit im üblichen Sinne darstellen.
4.000.000,- EUR
Weiterhin sind gemäß § 3 Absatz 2 ASEG die Bestände an liquiden Mitteln und erhaltene Anzahlungen in Abzug zu bringen:
7.109.851,85 EUR
Somit ergeben sich bereinigte Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31.12.2023 gem. ASEG NRW in Höhe von:
1.529.890.148,15 EUR
Verbleibende Altverschuldung zum Stichtag 31.12.2023:
211.099 Einwohner/innen X 1.600 EUR = 337.758.400 EUR
Spitzenentlastungsbetrag: 1.192.131.748,15 EUR
Antragsverfahren
Schritt 1. (ab sofort bis spätestens 30.11.2025)
Nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt wird die Verwaltung den Antrag auf Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm unverzüglich im Kommunenportal der landeseigenen Förderbank NRW.BANK stellen.
Antragsvoraussetzungen im ersten Antragsschritt sind:
- Beschluss des Rates, dass die Antragsberechtigung ausgeübt und die Verwaltung mit der Stellung eines Antrags auf Altschuldenentlastung beauftragt wird
- Festgestellter Jahresabschluss zum 31.12.2023
- Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sowie Vollständigkeit und Richtigkeit des Abzugsbetrages
Schritt 2. (Freischaltung des Kommunenportals der NRW.Bank voraussichtlich ab dem
01.11.2025)
Nach der Freischaltung des 2. Schrittes zur Antragstellung im Kommunenportal der NRW Bank wird die Verwaltung schnellstmöglich alle aktuell laufenden Kredite zur Liquiditäts-sicherung erfassen.
Die Verwaltung wird an dieser Stelle alle Kreditverträge nebst Zins- und Tilgungsplänen der NRW.BANK vorlegen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung die vorab eingeholten Gläubigerzustimmungen und –ablehnungen der NRW.BANK vorlegen.
Die Erfassung muss bis spätestens zum 31.12.2025 abgeschlossen sein.
Auf Basis der initialen Erfassung bereitet das Ministerium der Finanzen dann die Übernahme von Altschulden vor. Über die konkrete Übernahme erfolgt eine gesonderte Mitteilung.
Schritt 3.
Nach abschließender Erfassung (s. Schritt 2) wird die Verwaltung den Stand der Liquiditätskredite bis zur Übernahme durch das Ministerium der Finanzen aktuell halten.
Bewilligungsverfahren/ Verfahren der Schuldübernahme durch das Land NRW
Das zuständige Ministerium für Kommunales und das zuständige Ministerium für Finanzen des Landes NRW werden nach Ablauf der Frist durch die NRW.BANK über die eingegangenen Anträge, einschließlich der darin enthaltenen Daten, informiert und erhalten diese zu ihrer Verfügung.
Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach dem ASEG NRW wird für jede Kommune durch Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirksregierung im Auftrag des Landes NRW festgesetzt.
Das zuständige Ministerium für Finanzen des Landes NRW löst die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgesetzten Übernahmebeträge ab der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides in einem Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2026 bei den Gläubigerinnen und Gläubigern der teilnehmenden Kommunen ab.
Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Verträge trifft das Land NRW u.a. unter Berücksichtigung des Volumens, der durchschnittlichen Laufzeit und der Verzinsung. Ein Anspruch der Kommune auf Auswahl eines bestimmten Kreditvertrages besteht nicht.
Bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Übernahme verbleiben die Zins- und Tilgungspflichten bei der Kommune.
Ausblick und Auswirkungen auf den städtischen Haushalt
Die durch das Land Nordrhein-Westfalen übernommenen Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen. Neben der deutlichen Reduzierung des negativen Eigenkapitals ergeben sich durch sinkende Zinsaufwendungen auch Entlastungen im Bereich der Ergebnisrechnung.
Unter Berücksichtigung der Spitzenentschuldung würde eine daraus folgende Zinsentlastung ab dem Haushaltsjahr 2027 ff. zu einer erheblichen Entlastung im städtischen Haushalt führen.
(Zinsentlastung in Mio. EUR bei Spitzenentschuldung bis 2033, Bereich 1-1/Finanzen)
Das Erreichen des Haushaltsausgleiches wäre damit im Vergleich zur aktuellen Planung 2025 (Haushaltsausgleich in 2031) bereits im Jahr 2029, mit weiteren Konsolidierungsanstrengungen 2028, möglich. In der Folge könnten Haushaltsüberschüsse sukzessive zu einem Abbau des negativen Eigenkapitals führen, sodass nach derzeitigem Stand ab dem Jahr 2034 wieder ein positives Eigenkapital aufgebaut werden könnte.
Die allgemeine Finanzsituation der Kommunen spitzt sich aktuell zu und ist prekär. Deutliche Steigerungen im Bereich der Personal- und Sozialaufwendungen werden nach aktueller Prognose das Jahresergebnis 2025 verschlechtern. Dies wird sich auch auf die Haushaltsplanung für 2026 und die mittelfristige Finanzplanung negativ auswirken.
(Ergebnisplanentwicklung in Mio. EUR 2025 bis 2033 nach Altschuldenübernahme, Bereich 1-1/Finanzen)
Die anteilige Altschuldenentlastung allein wird jedoch nicht zu einer nachhaltigen Entspannung der schwierigen Finanzsituation der Stadt Oberhausen führen. Darüber hinaus sind höhere Zuweisungen im Rahmen der Gemeindefinanzierung notwendig und die Umsetzung einer auskömmlichen Konnexität bei der Übertragung von Pflichtaufgaben von Bund und Land auf die Kommunen. Zudem werden weiterhin eigene Konsolidierungsbemühungen unumgänglich sein.
Wenn diesbezüglich keine Veränderung eintritt, wird es zu hohen Fehlbeträgen in den Jahresabschlüssen der Folgejahre kommen, so dass ein Wiederanstieg der Verschuldung die Folge wäre.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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790,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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