Beschlussvorlage - B/17/6938
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der §§ 15 und 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Jutta Bach
- Verantwortung:
- Herr Erkens, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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29.09.2025
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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26.11.2025
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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27.11.2025
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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25.11.2025
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Sachverhalt
Die Stadt Oberhausen hat im Jahr 2023 das von der GPA NRW zertifizierte Ratsinformationssystem ALLRIS 4.0 angeschafft und im Jahr 2024 eingeführt. Im Funktionsumfang enthalten und ebenfalls zertifiziert ist das digitale Abstimmungsmodul u. a. für die Durchführung von Wahlen.
Der Landesgesetzgeber hat nunmehr zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Räte bei Wahlen eine Änderung des § 50 Abs. 2 GO NRW beschlossen.
§ 50 Absatz 2 Satz 1 in der bisher geltenden Fassung der GO NRW sah vor, dass im Falle einer geheimen Wahl diese durch die Abgabe von Stimmzetteln zu vollziehen war. Mit der am 01.11.2025 in Kraft tretenden Änderung des § 50 Absatz 2 Satz 1 und 2 GO NRW ist diese Vorgabe entfallen und die Nutzung von digitalen Abstimmungssystemen auch für geheime Wahlen mit Beginn der neuen Wahlperiode 2025/2030 im November 2025 ermöglicht worden. Nachdem die gesetzlichen und systemrelevanten Voraussetzungen zur Durchführung von geheimen Wahlen mittels eines digitalen Abstimmungssystems vorliegen, bedarf es noch einer Anpassung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (GeschO) an die aktuellen Gegebenheiten.
Eine Übertragung der Regelung auf die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Änderungen im Einzelnen betreffen § 15 Abs. 3, 6, 7, 8 und 9 sowie § 22 Abs. 4 GeschO. Sie können im Gesamtkontext der jeweiligen Regelung in der als Anlage 2 beigefügten Synopse nachvollzogen werden.
Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW).
Die Änderungen treten mit Wirkung ab dem 01.11.2025 in Kraft.
