Beschlussvorlage - B/17/7021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Satzung über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberhausen und die Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Helfer*innen der anerkannten Hilfsorganisationen in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

Die zur Umsetzung der Satzung benötigten Haushaltsmittel wurden bei den Haushaltsplanungen 2025 ff. berücksichtigt und stehen bei der Auftragsnummer 610002150100 / Gefahrenabwehr, Sachkonto 527104 / Sonst. Aufw. für Sachleistungen, zur Bewirtschaftung zur Verfügung.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die generellen Aufgaben der Feuerwehr werden durch § 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 01.01.2016 geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

 

Aufgabenträger sind die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung. Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren. Jede Gemeinde muss eine Freiwillige Feuerwehr vorhalten, nach § 8 BHKG sind kreisfreie Städte zusätzlich verpflichtet, neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten.

 

Auch in Oberhausen tragen die Mitglieder der 4 Züge der Freiwilligen Feuerwehr mit ihrem Engagement zur Sicherheit der Oberhausener Bevölkerung bei. Ganzjährig unterstützen sie die Berufsfeuerwehr bei Bedarf im Rahmen von Brandschutz- und Hilfeleistungseinsätzen und arbeiten allein oder mit der Berufsfeuerwehr bei Einsätzen zusammen.

 

Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Tätigkeit im Ehrenamt zu fördern und dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helfer*innen der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt. Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helfer*innen der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen jedoch aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helfer*innen der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach.

 

Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sind die gezahlten Beträge auf Antrag durch die Gemeinde zu ersetzen. Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht.

 

Den ehrenamtlichen Mitgliedern der Feuerwehr entstehen im Zusammenhang mit ihrem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr finanzielle Aufwendungen und haben daher Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (z.B. Fahrt- und Reinigungskosten) durch den anfordernden Aufgabenträger. Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können gemäß § 22 BHKG anstelle eines Auslagenersatzes eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen hat sich bisher nach Satzung über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberhausen und die Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Helfer*innen der anerkannten Hilfsorganisationen vom 01.04.2019 gerichtet.

Aufgrund der zunehmenden interkommunalen Zusammenarbeit werden von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr vermehrt Vergleiche zu unseren Nachbarstädten in Bezug auf die Höhen der Aufwandsentschädigungen und der Auslagenersatzzahlungen hergestellt. Um hier belastbare Daten zu erhalten, hat 2024 eine interkommunale Abfrage stattgefunden. Die Auswertung hat gezeigt, dass die Höhe der Aufwandsentschädigungen umliegender Feuerwehren z.T. erheblich höher ausfallen. Da seit 2019 keine Anpassung der Aufwandsentschädigungen stattgefunden hat, ist eine moderate Erhöhung zur Würdigung des Ehrenamtes sinnvoll und gerechtfertigt.

 

Die Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger*innen der Freiwilligen Feuerwehr soll sich zukünftig an den Aufwandsentschädigungssätzen nach § 10 Satz 2 Abs. 1 Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (Teilpauschale) orientieren.

 

Die zur Umsetzung der Satzung benötigten Haushaltsmittel wurden bei den Haushaltsplanungen 2025 ff. berücksichtigt und stehen bei der Auftragsnummer 610002150100/ Gefahrenabwehr, Sachkonto 527104/ Sonstige Aufwendungen für Sachleistungen, zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Durch die Anpassungen der Aufwandsentschädigungen für die derzeit ca. 200 Mitglieder der Freiwilligen- und Jugendfeuerwehr werden voraussichtlich jährliche Mehraufwendungen/-auszahlungen in Höhe von 25.000,- Euro entstehen.

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Anlagen

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