Berichtsvorlage - M/17/7020
Grunddaten
- Betreff:
-
Tätigkeitsbericht der Stadt Oberhausen gemäß § 14 Abs. 12 Wohn- und Teilhabegesetz NRW; Berichtszeitraum 2023 / 2024
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Vanessa Butz
- Verantwortung:
- Herr Düllmann, Herr Motschull, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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16.09.2025
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderung
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Kenntnisnahme
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23.09.2025
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Geplant
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Seniorenbeirat
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Kenntnisnahme
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24.09.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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29.09.2025
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Sachverhalt
Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht erstellen, diesen veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden vorlegen (§ 14 Abs. 12 WTG).
Zuständig für die Durchführung des WTG sind nach § 43 WTG die Kreise und die kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt den Bezirksregierungen (§ 43 Abs. 3 WTG). Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 43 Abs. 4 WTG).
In der Stadtverwaltung Oberhausen ist die Aufgabe organisatorisch im Dezernat 2, Bereich 4-6/ Recht angesiedelt.
Das WTG hat den Zweck die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern.
Es besteht für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (Altenpflegeeinrichtungen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderung), Gasteinrichtungen (Hospize, Kurzzeitpflege-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen), selbst- und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, Ambulante Dienste und Angebote des Servicewohnen eine Anzeigepflicht. Darüber hinaus wird die Erfüllung der Anforderungen nach dem Gesetz oder auf Grund des Gesetzes in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und Wohngemeinschaften in Regel- und anlassbezogene Prüfungen überwacht. Sofern die Anforderungen nach dem Gesetz oder auf Grund des Gesetzes nicht erfüllt werden sind die wesentlichen Mittel der behördlichen Qualitätssicherung die Beratung, die Anordnung, der Aufnahmestopp sowie die Betriebsuntersagung.
Die einzelnen Tätigkeiten der Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz, die gesetzlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die Herausforderungen und Kooperationen können für die Jahre 2023 und 2024 dem beigefügten Tätigkeitsbericht entnommen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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944,5 kB
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