Antragsvorlage - A/17/7009
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Linke Liste-Fraktion im Rat gemäß § 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seiner Ausschüsse und Gremien: Erstellung eines Schulentwicklungsplans für die Jahre 2026 bis 2030
- Antragsteller/-in:
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Yusuf Karacelik
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Politik
- Bearbeitung:
- Ratsgremien
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.09.2025
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29.09.2025
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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11.09.2025
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.09.2025
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Gestoppt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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Sachverhalt
Begründung:
In der Schulausschusssitzung vom 17.06.2021 hat die Verwaltung eine Berichtsvorlage zur geplanten Schulentwicklungsplanung für die Jahre 2021 bis 2030 vorgelegt (M/17/0760-01).
Darin wurde angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Kommune zur Schulentwicklungsplanung ein neuer Schulentwicklungsplan angekündigt. Der Prozess sollte unter großer Beteiligung organisiert werden. Wörtlich heißt es in der Vorlage: „Zu beteiligen sind Akteure aus den Bereichen Schulwesen, Politik, Verwaltung, Ganztagsträger, Schulsozialarbeit und den Vertretungen von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten.“ Zu diesem Zweck fand Ende 2021 auch eine sehr gut besuchte Auftaktveranstaltung statt.
Allerdings wurde der angekündigte Schulentwicklungsplan nie erstellt oder jedenfalls nicht veröffentlicht. Mehrere Nachfragen liefen ins Leere. Die Verwaltung erbat sich mehrfach mehr Zeit. Es gab aber bis heute kein Ergebnis.
Die ausbleibende Schulentwicklungsplanung führt nun zu erheblichen Problemen. Anstatt frühzeitig Maßnahmen zum Umgang mit den absehbar steigenden Schüler:innenzahlen zu treffen, läuft die Stadt Oberhausen in eine kaum noch zu beherrschende Bildungskatastrophe für die Kinder und Jugendlichen in der Stadt. Um in Zukunft besser planen zu können, ist es deshalb wichtig wieder zu einer regelmäßigen Schulentwicklungsplanung zurückzukehren.
Eine gute Orientierung bietet der zuletzt erstellte „Bildungsplan 2016 bis 2020“ von Dr. Ernst Rösner. Wichtig ist dabei sowohl ein gesamtstädtischer Blick als auch eine quartiersbezogene Planung unter Berücksichtigung soziodemografischer Daten. Planungsgrundlage sollen die Klassenbildungsregeln der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sowie die Vorgaben des Schulministeriums zur Inklusion sein. Ziel der zukünftigen Schulentwicklungsplanung soll auch die Annäherung der Klassengrößen an die vorgegebenen Klassenfrequenzrichtwerte sein. Außerdem sollen die Bedingungen für eine inklusive Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Regelschulen spürbar verbessert werden.
Rechtliche Anforderungen
Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG NRW zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4 SchulG NRW) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. Die Schulentwicklungsplanung bildet somit auch die Grundlage für einen vernünftigen Ressourceneinsatz des Schulträgers und des Landes.
Ein Schulentwicklungsplan berücksichtigt im Kern folgende Aspekte:
1. Das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot soll nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten gegliedert werden.
2. Die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen sollen ermittelt werden.
3. Die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes sollen nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten (§ 80 Abs. 5 SchulG NRW) erfasst werden.
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens (§ 81 Abs. 3 SchulG NRW) zur Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, muss die Schulentwicklungsplanung jeweils anlassbezogen dargelegt werden. Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen vorgesehen. Als Änderungen sind auch der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an den Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu berücksichtigen. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (§ 81 Abs. 2 SchulG NRW).
