Beschlussvorlage - B/17/6911

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Jugendhilfeausschuss berät die Ausführungen des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt Oberhausen für den Geltungszeitraum 2026 bis 2030 und den als nicht öffentliche Anlage beigefügten Verteilungs- und Finanzierungsplan (Anlage H_Verteilungs- und Finanzierungsplan/nicht öffentlich) vor, stimmt diesen zu und empfiehlt dem Rat der Stadt den Beschlussvorschlag zu beschließen.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt den Kinder- und Jugendförderplan 2026 bis 2030 und den als nicht öffentliche Anlage beigefügten Verteilungs- und Finanzierungsplan (Anlage H_Verteilungs- und Finanzierungsplan/nicht öffentlich) mit der Maßgabe, dass die notwendigen Haushaltsmittel im Deckungsring D06050001 - DR Kinder- und Jugendförderplan im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2026 ff. angemeldet werden (die konkreten Haushaltsstellen und Beträge können dem Sachverhalt entnommen werden). Der vorliegende Kinder- und Jugendförderplan gilt ab 1. Januar 2026, vorbehaltlich positiver Haushaltsbeschlüsse für die Jahre 2026 bis 2030 durch den Rat der Stadt Oberhausen sowie den Genehmigungen der Bezirksregierung über die Haushalte 2026 ff. und würde sich auf die Jahre 2026 bis 2030 haushaltsverschlechternd auswirken.

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Gesetzliche Grundlagen:

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendfördergesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG) des Landes Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass in jeder Wahlperiode ein Kinder- und Jugendförderplan für deren Dauer erstellt und beschlossen wird. Das Gesetz dient neben der Normierung fachlicher Ziele, vor allem der finanziellen Grundausstattung der im Kinder- und Jugendförderplan aufgeführten Handlungsfelder und Querschnittsaufgaben. Die nach dem Gesetz vorgesehene Gewährleistungsverpflichtung soll sicherstellen, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Gesetzes eine Angebotsstruktur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des SGB VIII vorhält.

 

Planungsprozess:

Die Planung wurde in einem breit angelegten Beteiligungsprozess unter Mitwirkung aller relevanten Akteur*innen der freien Träger, der Jugendpolitik, des Jugendparlamentes und der Verbände durchgeführt. Die Beteiligungsformate erfolgten in Form von sozialräumlichen und themenbezogenen Workshops. Die Beteiligten wurden über die Prozesse in Gestalt von Dokumentationen und Protokollen informiert. Eine digitale Jugendbefragung für die ganze Zielgruppe wurde durchgeführt, evaluiert und in den zuständigen Gremien vorgestellt. Die Einbindung der Facharbeitsgruppe Jugendarbeit, der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII und des Jugendhilfeausschusses wurde fortlaufend im Planungsprozess gewährleistet.

 

Einbindung der Gremien:

Die Träger haben in der Facharbeitsgruppe Jugendarbeit gem. § 78 SGB VIII in ihrer Sitzung vom 26.06.2025 den Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan positiv votiert und Anregungen/Ergänzungen eingebracht, die entsprechend berücksichtigt wurden. Die Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII hat am 07.07.2025 den Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan positiv votiert und Anregungen/Ergänzungen eingebracht, die entsprechend berücksichtigt wurden. Am 08.07.2025 wurde die Entwurfsfassung des Kinder- und Jugendförderplans und die finanziellen Auswirkungen und Gestaltungen der Angebote mit den jugendpolitischen Sprecher*innen besprochen und Anregungen aufgenommen.

 

Fachförderrichtlinie / Wirksamkeitsdialog: Der Kinder und Jugendförderplan als dynamischer Prozess:

Veränderungen in Kindheit und Jugendphase erfordern ständige Anpassungsprozesse in der Angebotsstruktur. Beispielhaft seien genannt die demografische Entwicklung, die Etablierung von Ganztagsschulen, die wachsende Kommerzialisierung der Freizeitwelt und die Bedeutung neuer Medien für junge Menschen. Es ist daher erforderlich, dass sich die Träger auf die unterschiedlichen Situationen, in denen Kinder und Jugendliche aufwachsen, einstellen und vorhandene Konzepte pädagogischen Handelns immer wieder anpassen. Dies kann nur dann gelingen, wenn sich die Träger der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit einer kritischen Reflektion ihrer Angebote stellen. Dieser Prozess wird durch die einrichtungsbezogenen Fördervereinbarungen in Verbindung mit dem Wirksamkeitsdialog sichergestellt. Unter Berücksichtigung der trägerspezifischen Ausrichtung (Einrichtungsbeschreibung) werden Ziele formuliert, die auch unterjährig im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges auf die Bedarfe der Zielgruppe und damit verbundene Angebotsstrukturen überprüft werden. Die sozialräumlichen Bedingungen und Anforderungen werden einbezogen, um der Dynamik in den Sozialquartieren im Fokus der inhaltlichen Ausrichtung der Angebote, Rechnung zu tragen. Die Auswertung der Wirksamkeitsdialoge erfolgt in jährlichen, bei Bedarf auch unterjährigen Abständen und wird in der Gremienfolge der Facharbeitskreise, Facharbeitsgruppe und des Jugendhilfeausschusses durch einen Tätigkeitsbericht jährlich vorgestellt. In den Wirksamkeitsdialog wird die Struktur der Datenerfassung im Rahmen der Strukturdatendatenerhebung des Landes NRW eingebunden, um eine einheitliche Evaluierung auf lokaler- und Landesebene sicherzustellen. Mit der Durchführung der Wirksamkeitsdialoge wird der Kinder- und Jugendförderplan zu einem dynamischen Prozess.

 

Handlungsempfehlungen:

Der Kinder- und Jugendförderplan enthält insgesamt 121 Handlungsempfehlungen. Mit diesen Handlungsempfehlungen wird der Transfer der Zielsetzungen für die kommende aber auch laufende Förderperiode überprüfbar und transparent. Mit der Verfassung von Handlungsempfehlungen soll die Fortschreibung des KJFP und die fortlaufende Überprüfung von Zielsetzungen langfristig gewährleistet werden.

 

Einrichtungen und Angebote:

Der KJFP soll dem Anspruch gerecht werden, langfristig Strukturen zu schaffen, die auf eine kontinuierliche Qualitätssicherung abzielen, ohne die Flexibilität pädagogischer Prozesse unberücksichtigt zu lassen. Qualität in der Kinder- und Jugendarbeit wird hierbei nicht als statischer Begriff verstanden, sondern als fortlaufendes Leitziel für die sich verändernden Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden definiert. Eine Vorstellung der einrichtungsbezogenen konzeptionellen Ausrichtungen soll sukzessive im Rahmen der Auswertung zu den Wirksamkeitsdialogen in den Gremien und im Jugendhilfeausschuss erfolgen.

 

Finanzierung:

Mit den Fachförderrichtlinien intendiert der KJFP die einheitliche Regelung von der Bewilligung der Fördergelder bis zum ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis. Mit den einzelnen Trägern werden Fördervereinbarungen abgeschlossen, die sowohl den finanziellen Teil, als auch die personelle Grundausstattung sowie die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit in Form von Einrichtungsbeschreibungen regelt. Für den vorliegenden KJFP wurden Kriterien für die Finanzierung festgelegt, die eine transparente finanzielle Ausstattung der Einrichtungen und Angebote ermöglichen.

 

Der Berechnungsschlüssel hat folgende Grundlagen: entsprechend der gemeldeten Fachkräfte werden die Jahresstunden der Mitarbeiter*innen mit den Stundensätzen, inkl.  20% für Sach-, Gemein-, und Investitionskosten (s.o.) auf die wöchentlichen Öffnungszeiten, unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter*innen, angerechnet. Die ermittelte Jahressumme wird mit 85% des gesetzlichen kommunalen Anteils verrechnet. Aufgrund der prognostizierten jährlichen Inflation von momentan 2% wird für die Aufwendungen für die Folgejahre des Kinder- und Jugendförderplans eine Dynamisierung von ebenfalls 2% der Stundensätze in den Sachkonten 531801 und 531803 vorgenommen. Die Pauschalfinanzierung in der Jugendverbandsarbeit im Sachkonto 531807 und die Pauschalfinanzierung der Jugendwerkstätten im Sachkonto 531801 werden mit 2 % dynamisiert. Dadurch entstehen jährliche Mehraufwendungen.

Der sich daraus ergebende Verteilungs- und Finanzierungsplan ist der nicht öffentlichen Anlage H_Verteilungs- und Finanzierungsplan zum Kinder- und Jugendförderplan 2026-2030 zu entnehmen.

 

Die notwendigen Haushaltsmittel werden im Deckungsring D06050001 – DR Kinder- und Jugendförderplan im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2026 ff. angemeldet. Der vorliegende Kinder- und Jugendförderplan gilt ab 1. Januar 2026, vorbehaltlich positiver Haushaltsbeschlüsse für die Jahre 2026 bis 2030 durch den Rat der Stadt Oberhausen sowie den Genehmigungen der Bezirksregierung über die Haushalte 2026 ff.

 

Die Leistungen im Auftrag 310006050306/Kinder- und Jugendförderplan stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

Kostenart

Text

2026

2027

2028

2029

2030

414100

Zuweisungen vom Land

-608.741,14

-614.828,55

-620.976,84

-627.186,61

-633.458,47

531801

Aufw.f. Zusch.a.übr.Ber.-stationär

2.669.887,59

2.722.922,96

2.776.934,25

2.832.548,84

2.889.052,62

531803

Aufw.f.Zusch.a.übr.Ber.-mobil

897.501,44

914.034,01

930.876,33

948.127,06

965.631,32

531807

Aufw. Zusch. übr. B. - Jugendverbsarb.

174.913,58

178.411,85

181.980,09

185.619,69

189.332,08

533122

Jugendhilfe-Projekte der Jugendpflege

150.000,00

150.000,00

150.000,00

150.000,00

150.000,00

533126

Jugendhilfe a.v.E. - Jugendmedienarbeit

18.210,00

18.210,00

18.210,00

18.210,00

18.210,00

533127

Jugendhilfe a.v.E.-Mädchenförderung

5.600,00

5.600,00

5.600,00

5.600,00

5.600,00

Saldo laut Vorlage

3.307.371,47

3.374.350,27

3.442.623,83

3.512.918,98

3.584.367,55

 

 

 

 

 

 

 

Budget im Haushalt

3.300.910,00

3.300.910,00

3.300.910,00

3.299.940,00

3.298.990,00

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen in den einzelnen Haushaltsjahren (in EUR)

6.461,47

73.440,27

141.713,83

212.978,98

285.377,55

 

Der Kinder- und Jugendförderplan 2026-2030 ergibt für alle Haushaltsjahre eine Verschlechterung des geplanten Jahresergebnisses.

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