Antragsvorlage - A/17/6857-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag der Fraktion DIE GRÜNEN gem. § 4 zum Antrag der Linke.Liste-Ratsfraktion gem. § 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt: Verzicht auf Strafverfolgung wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein
(Antrag zur Vorlage A/17/6857)
- Antragsteller/-in:
-
Fraktion DIE GRÜNEN
Stefanie Opitz
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Politik
- Bearbeitung:
- Ratsgremien
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
07.07.2025
|
Beschlussvorschlag
Der Rat fordert die Vertreter:innen der Stadt im Aufsichtsrat der STOAG auf, sich gegenüber der Geschäftsführung dafür einzusetzen, dass die STOAG ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach §265a wegen „Erschleichen von Beförderungsleistungen“ stellt.
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:
1. Die Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) wird gemäß § 113 Absatz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) angewiesen, in der nächsten Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) beschließt, die Geschäftsführung anzuweisen, ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge gemäß § 265a StGB wegen sogenannter 'Erschleichung von Beförderungsleistungen' zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des wiederholten Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. Etwaige Maßnahmen zur Durchsetzung tariflicher Forderungen (zivilrechtlich, erhöhtes Beförderungsentgelt) bleiben davon unberührt.“
2. Die Vertreter*innen der Stadt Oberhausen im Aufsichtsrat der STOAG werden aufgefordert, im Sinne dieses Ratsbeschlusses auf eine entsprechende Empfehlung des Aufsichtsrats hinzuwirken.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss gegenüber der Geschäftsführung der STOAG sowie im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung zu vertreten.
