Beschlussvorlage - B/17/6891
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Übernahme der Altschulden gemäß Altschuldenentlastungsgesetz - ASEG NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Anja Holz
- Beteiligt:
- Dezernat 1 / Finanzen und Kultur
- Verantwortung:
- Frau Franke, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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07.07.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:
- Auf die Vorberatung durch Ausschüsse wird hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen verzichtet.
- Die Teilnahme am Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 E-ASEG NRW.
- Die Verwaltung wird zur Ausübung der Antragsberechtigung gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 E-ASEG NRW vom Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt.
- Die Verwaltung wird vom Rat der Stadt Oberhausen gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 E-ASEG NRW beauftragt, einen Antrag auf Übernahme der Altschulden nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 E-ASEG NRW bei der landeseigenen Förderbank, NRW Bank, unter fristgerechter Vorlage aller erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu stellen.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 4 Abs. 3 E-ASEG zu beauftragen.
Dieser Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung am 09./10. Juli 2025 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen. Das Altschuldenentlastungsgesetz NRW tritt nach Verkündung in Kraft.
Sachverhalt
Mit dem Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen (ASEG NRW) schafft das Land NRW eine finanzielle Entlastungsmöglichkeit für hoch verschuldete Kommunen. Ziel ist es, die kommunale Handlungsfähigkeit wiederherzustellen und dauerhaft zu sichern. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (E-ASEG NRW) wurde mit Drucksache 18/13835 vom 13.05.2025 eingebracht.
Die Antragstellung setzt eine Mitwirkung der Stadt Oberhausen im Konsolidierungsprozess voraus, um den mit der Altschuldenübernahme verfolgten Zweck – die nachhaltige Haushaltsstabilisierung – zu gewährleisten. Die Stadt Oberhausen erklärt sich mit der Teilnahme am Landesprogramm bereit, die hierfür notwendigen Verpflichtungen einzugehen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Ein entsprechender Ratsbeschluss zur Antragstellung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 E-ASEG NRW ist daher erforderlich, um den rechtlichen Rahmen für die Einreichung des Antrags beim Land Nordrhein-Westfalen zu schaffen.
Ausgangslage Stadt Oberhausen
Das Volumen an Krediten zur Liquiditätssicherung der Stadt Oberhausen beträgt zum Stichtag 26.06.2025 1.684.600.000 EUR.
Dem liegt folgende Struktur zu Grunde:
- 361.102.490 EUR im Tagesgeldbereich
- 1.320.000.000 EUR im Termingeldbereich mit Laufzeiten zwischen 1 und 10 Jahren
- 3.497.510 EUR (Laufzeit 20 Jahre - NRW.Bank Gute Schule 2020].
Die Stadt Oberhausen erfüllt aufgrund des hohen Volumens an Liquiditätskrediten die in § 2 E-ASEG NRW formulierten Zugangsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang sieht § 4 Abs. 2 Nr. 1 E-ASEG NRW ausdrücklich vor, dass eine Antragstellung durch die jeweilige Kommune nur erfolgen kann, wenn zuvor ein entsprechender Ratsbeschluss gefasst wurde, der den Willen zur Antragstellung eindeutig dokumentiert.
Entlastungsbetrag
Die Beantragung der Altschuldenübernahme ist von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Zukunft der Stadt Oberhausen. Die Übernahme der nach § 3 E-ASEG NRW berücksichtigungsfähigen Liquiditätskredite würde eine spürbare Reduzierung der Zins- und Tilgungslasten bewirken und den städtischen Haushalt strukturell entlasten. Dies wiederum schafft zusätzliche Spielräume für Zukunftsinvestitionen und Pflichtaufgaben der Daseinsvorsorge.
Erste Berechnungen, vorbehaltlich der Prüfung durch eine/n zu beauftragende/n Wirtschaftsprüfer/in, ergeben einen Spitzenentschuldungsbetrag von ~ 1.193.000.000 EUR.
Auswirkungen auf den städtischen Haushalt
Unter Berücksichtigung dieser Spitzenentschuldung würde eine daraus folgende Zinsentlastung ab dem Haushaltsjahr 2027 ff. zu einer erheblichen Entlastung im städtischen Haushalt führen.
(Zinsentlastung in Mio. EUR bei Spitzenentschuldung bis 2033, Bereich 1-1/Finanzen)
Das Erreichen des Haushaltsausgleiches wäre damit im Vergleich zur aktuellen Planung (Haushaltsausgleich in 2031) bereits im Jahr 2029, mit weiteren Konsolidierungsanstrengungen 2028, möglich. In der Folge könnten Haushaltsüberschüsse sukzessive zu einem Abbau des negativen Eigenkapitals führen, sodass nach derzeitigem Stand ab dem Jahr 2034 wieder ein positives Eigenkapital aufgebaut werden könnte.
(Ergebnisplanentwicklung in Mio. EUR 2025 bis 2033 nach Altschuldenübernahme, Bereich 1-1/Finanzen)
Weiteres Verfahren
Die Beschlussfassung durch den Landtag wird am 9. oder 10. Juli 2025 erfolgen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Anschluss daran kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der erforderlichen Prüfung beauftragt werden. Nachdem das Testat zur Prüfung vorliegt kann der Rat den Beschluss zur Teilnahme fassen. Ziel ist es die Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 29. September 2025 herbeizuführen.
Das Antragsverfahren beginnt am Tag des Inkrafttretens und die Frist zur Antragstellung endet voraussichtlich am 30.11.2025. Im Anschluss daran erfolgt das Bewilligungsverfahren durch die Ministerien für Finanzen und Kommunales. Nach aktuellem Kenntnisstand ist mit einem Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung voraussichtlich im 1. Halbjahr 2026 zu rechnen. Die Schuldübernahme durch das Land NRW erfolgt bis spätestens 31.12.2026.
