Berichtsvorlage - M/17/6882

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Sachverhalt

Der Landesbetrieb Wald und Holz plant die Verschiebung der jährlichen Durchforstungszeiträume im Natura-2000 sowie Naturschutzgebiet „Hiesfelder Wald“ in die Sommermonate eines jeden Jahres.

 

§ 1 b Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) definiert die gesetzlichen Ansprüche einer „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ im Sinne des Forstrechts.

 

Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft gem. LFoG NRW (vgl. § 1 b) sind dabei insbesondere:

 

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion;
  2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder);
  3. Vermeidung großflächiger Kahlhiebe;
  4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;
  6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;
  7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;
  8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;
  9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes;
  10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung;
  11. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.

 

Zur Erreichung der durch das Forstrecht definierten Ziele einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ist die regelmäßige Durchforstung der Wälder notwendig. Die Durchforstungen erfolgen jährlich in wechselnden Waldabteilungen, sodass in Form eines Rotationsprinzips nach und nach der ganze Waldbestand durchforstet und somit auch entsprechend der Ziele der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gepflegt wird. Ausgenommen von den Durchforstungen sind forstliche Sonderflächen wie zum Beispiel Naturwaldzellen oder Wildnisentwicklungsgebiete.

 

Im Rahmen der Durchforstungen hat der Landesbetrieb Wald und Holz vor allem die größtmögliche Schonung von Landschaft, Boden und Bestand sowie die Anwendung bestands- und bodenschonenden Techniken zum Ziel (vgl.§ 1 b Nr. 5 & 7 LFoG NRW).

 

Im Hiesfelder Wald dominieren grundwassergeprägte Bodentypen wie Gleye und Pseudogleye nebst Subtypen (vgl. Anlage 1 und Anlage 2). Diese Bodentypen sind durch eine dauerhaft vorherrschende Grundwasserbeeinflussung gekennzeichnet. Der dauerhaft staunasse Grundhorizont der Gleye ist ausschlaggebend für die Kategorisierung als Grundwasserboden.

 

Eine optimalerweise auf trockenen Böden durchzuführende Durchforstung in den typischerweise nassen Monaten von etwa Oktober bis April ist in den letzten Jahren kaum noch ohne negative Beeinflussung der Böden möglich gewesen.

 

Durchforstungen in den nassen Monaten führen besonders auf den empfindlichen grundwasserbeeinflussten Böden zu enormen Schäden, wie Verdichtung oder Zerstörung der natürlichen Bodenprofile.

 

Der Landesbetrieb Wald und Holz hat zu Beginn des Jahres 2025 versuchsweise mit der Durchforstung einer Waldabteilung an der Schlägerheidstraße begonnen, diese jedoch kurzfristig nach dem Beginn wieder einstellen müssen, da die Schäden am Waldboden nicht tragbar waren. Der Durchforstung ist eine etwa einmonatige Trockenphase vorausgegangen.

 

Die Fläche an der Schlägerheidstraße sowie die Übersicht über der durch Staunässe beeinflussten Böden im Hiesfelder Wald (vgl. Anlage 3, Legende zu Anlage 3 in Anlage 2) zeigt deutlich, dass zur Schonung des Bodens sowie der damit verbundenen Eingriffsminimierung im Natura-2000 und Naturschutzgebiet „Hiesfelder Wald“ eine entsprechende Anpassung der Durchforstungszeiträume erfolgen muss.

 

Der Landesbetrieb Wald und Holz sieht sich daher gezwungen, die Durchforstungen in die trockenen Monate (Mai bis September) eines jeden Jahres zu verschieben.

 

 

Waldbauliche Situation

 

Aus der vorangehend beschriebenen Problematik resultieren sowohl für den Landesbetrieb Wald und Holz, als auch für die Untere Naturschutzbehörde einige weitere Probleme.

 

Die Ausweisung des Hiesfelder Waldes als Natura-2000 Gebiet dient vor allem der dauerhaften Sicherung und Entwicklung geschützter FFH-Lebensraumtypen. Im Hiesfelder Wald dominieren dabei vor allem die Lebensraumtypen 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“, 9160 „Stieleichen-Hainbuchenwald“ und 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“.

 

Ist eine Durchforstung gem. der in § 1 b LFoG definierten ordnungsgemäßen Forstwirtschaft aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – hier: Staunässe – nicht möglich, kommt es zu einer generellen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der voran genannten FFH-Lebensraumtypen.

 

Gem. Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) treffen die Mitgliedsstaaten – hier: Umsetzung durch den Landesbetrieb Wald und Holz – geeignete Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten (Natura-2000 Gebiete) die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

 

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der genannten FFH-Lebensraumtypen, welche auf eine nicht angepasste Bewirtschaftung des Gebietes zurückzuführen ist, ist gem. Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) definierten Verschlechterungsverbotes nicht zulässig.

 

Die Anpassung der Durchforstungszeiträume dient folglich auch der Einhaltung der Ziele der FFH-Richtlinie.

 

Waldbauliche Planungen

 

Viele zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen im Hiesfelder Wald notwendige Maßnahmen zielen auf die Entnahme von fremdländischen Baumarten ab. Hier handelt es sich z.B. um die Entnahme von Roteichen (Quercus rubra).

 

Die Entnahmen der Roteichen sind in der Regel nur mit schweren Maschinen möglich, da nur so die Stämme an den Weg gerückt werden können. Die Durchforstung wird hoch-/teilmechanisiert durchgeführt, wobei ein Großteil mit dem Seilwindenverfahren, bei einem Rückegassenabstand von ca. 30 bis 40 m, durchgeführt wird. Das eingeschlagene Holz wird an die Wege gerückt und dort gepoltert.

 

In den meisten Waldabteilungen des Hiesfelder Waldes herrscht ein enormer Pflegerückstand, welcher gerade in den Jungbeständen Probleme bereitet, da bei mangelnder Jungbestandspflege kein stabiler Bestand ausgebildet werden kann. Diese Bestände sind deutlich empfindlicher gegenüber Schadensereignissen. In den Jungbeständen wird zur Bestandspflege ein kleiner Harvester eingesetzt. Die Gassenabstände belaufen sich in diesen Beständen meist auf 20 m.

 

In den kommenden Jahren soll bei den Regeldurchforstungen eine Anpassung des Rückegassennetzes vorgenommen werden. Es ist geplant im Rahmen der kommenden Durchforstungsphasen Rückegassen aufzugeben, um einen grundsätzlichen Abstand der Rückegassen von 40 m zu erreichen. Derzeitige Abstände befinden sich derzeit zum Teil deutlich unterhalb der angestrebten 40 Meter.

 

Der Hiesfelder Wald weist im derzeitigen Bestand viele Monokulturen aus Kiefer (grau) und Roteiche (rot) auf (vgl. Anlage 5). Waldbauliches Ziel ist hier die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Zur Erreichung der günstigen Erhaltungszustände der vorhandenen FFH-Lebensraumtypen strebt der Landesbetrieb Wald und Holz einen Umbau der Monokulturen hin zu Mischbeständen an, welche sich an den bereits vorhandenen FFH-Lebensraumtypen orientieren. Die Mischbestände weisen gegenüber den Monokulturen eine höhere Klimastabilität, sowie eine hohe Diversität in der horizontalen sowie vertikalen Struktur auf.

 

Berücksichtigung des Artenschutzes

 

Im Rahmen der Durchforstungen wird der gesetzliche Artenschutz vollumfänglich berücksichtigt. Neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Staatswaldflächen in Natura 2000 Gebieten (vgl. Anlage 4), wird durch den Landesbetrieb, neben den ohnehin geltenden gesetzlichen Grundlagen des Artenschutzes gem. den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, auch die vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) erstelle Dienstanweisung „Artenschutz im Wald“ berücksichtigt (vgl. Anlage 6).

 

Vergleichsflächen

 

Die zuvor beschriebenen Probleme bei der Durchforstung des Hiesfelder Waldes sind im westlichen Ruhrgebiet und vielen Waldbeständen des Niederrheins keine Seltenheit. Ein prominentes Beispiel für dieselben Probleme ist der Forstbezirk Dämmerwald, der flächendeckend als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Neben den Naturschutzgebieten befinden sich innerhalb des Forstbezirkes auch die Natura-2000 Gebiete „Dämmerwald“ und „Lichtenhagen“.

 

Der Forstbezirk weist mit dem Vorherrschen von Pseudogleyen und Gleyen (inkl. diverser Subtypen) fast identische Bodenverhältnisse wie der Hiesfelder Wald auf. Auch die Ausprägung vorhandener FFH-Lebensraumtypen ist mit dem Hiesfelder Wald vergleichbar.

 

Im Forstbezirk Dämmerwald werden die Durchforstungen aufgrund der beschriebenen Probleme seit Jahren erfolgreich innerhalb der Sommermonate durchgeführt.

 

Naturschutzrechtliche Einordnung

 

Sowohl die Einhaltung und Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), als auch die Einhaltung des § 1 b LFoG NRW entsprechen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 BNatSchG.

 

Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Oberhausen ist für die gegenständige Änderung des Durchforstungszeitpunktes nicht notwendig. Die geplante Verschiebung unterliegt der in Abschnitt C 1 „Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft“ Abs. 6 Nr. 1 des Landschaftsplans definierten Unberührtheitsklausel.

 

Die Durchforstungen des Landesbetriebes erfüllen zudem nicht die Verbotstatbestände des Verbots Nr. 2 des Abschnittes C 1.1 – Naturschutzgebiete, sondern zählen zu den „Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Pflege, Erhaltung und Bewirtschaftung land- und fortwirtschaftlicher Flächen in bisheriger Art und bisherigem Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft“, die davon unberührt bleiben.

 

Der gesetzliche Artenschutz wird, wie bereits im Vorfeld dargelegt, im Rahmen der Durchforstungen berücksichtigt.

 

Die geplante Änderung der Durchforstungszeiten wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde daher befürwortet.

 

 

Kurzfassung

 

Aufgrund der großflächigen Verbreitung grundwasserbeeinflusster Böden sowie der damit einhergehenden Probleme in der Bewirtschaftung des Hiesfelder Waldes wird der Landesbetrieb Wald und Holz die Durchforstungen zukünftig nicht wie bisher in den nassen Monaten (Oktober bis April), sondern in den trockenen Monaten (Mai bis September) durchführen.

 

Eine entsprechende Vorgehensweise hat sich bereits in vergleichbaren Natura-2000 Gebieten und Naturschutzgebieten, wie bspw. im Forstbezirk Dämmerwald etabliert und in der Praxis bewährt.

 

Durch die Verschiebung der Bewirtschaftungszeiträume können sowohl die gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) sowie die Anforderungen des § 1 b Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen eingehalten werden.

 

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Anlagen

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