Beschlussvorlage - B/17/6849

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025“.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Der Verein „CityO.-Management e.V.“ hat am 02.06.2025 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 28.09.2025 in Zusammenhang mit dem Cityfest gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025“ soll nunmehr am 28.09.2025 ein Verkaufssonntag in der Alt-Oberhausener Innenstadt freigegeben werden. In der Sitzung am 17.02.2025 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1., 2., 3., und 5.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 beschlossen. Diese Verordnungen hatten die Freigabe der Verkaufssonntage am 06.04.2025 in der Innenstadt Alt-Oberhausen anlässlich des Frühlingsfestes, am 04.05.2025 im Centro Oberhausen anlässlich des Kunst- und Kulturfestivals, am 05.10.2025 im Centro Oberhausen anlässlich des Familienfestes sowie am 07.12.2025 ebenfalls im Centro Oberhausen anlässlich des Weihnachtsmarktes zum Gegenstand. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 07.04.2025 zudem die 4., 6., 7. und 8. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 beschlossen. Diese Verordnungen hatten die Freigabe der Verkaufssonntage am 26.10.2025 im Centro Oberhausen anlässlich der Freizeit- und Reisemesse, am 27.04.2025 in Sterkrade anlässlich des Spiel-und Sportwochenendes, am 21.09.2025 in Schmachtendorf anlässlich der Kröößkärmes sowie am 07.12.2025 ebenfalls in Schmachtendorf anlässlich des Nikolausmarktes zum Gegenstand. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 9. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 vorgelegt.

 

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen müssen.

 

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

 

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

 

 

City Fest vom 27.09.2025 bis 28.09.2025

 

Der CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 28.09.2025 anlässlich des Cityfestes vom 27.09.2025 bis zum 28.09.2025 beantragt. Bei dem Cityfest handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung, die seit 1986 stattfindet. Die Veranstaltung wird stets in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, durchgeführt.

 

Erstmalig wird das Fest im Jahre 2025 im Auftrag der Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH (OWT) von einer Event-Agentur organisiert und in traditioneller Zusammenarbeit mit der Werbegemeinschaft CityO.Magement e.V. durchgeführt. Das Programm dreht sich rund um die Familie. Dazu verwandeln der Verein mit Unterstützung weitere Oberhausener Institutionen die Fußgängerzone und Plätze in unterschiedliche Aktionsflächen.

 

Das zweitägige Fest bietet ein vielseitiges Programm für die ganze Familie. Während sich die Erwachsenen an den verschiedenen Ständen mit Bratwurst, Reibekuchen oder Crêpe stärken, können sich die kleinen Besucher auf den zahlreichen Karussells nach Herzenslust austoben. Zahlreiche Schausteller/innen, Gastronomiestände, Walking Acts, Musikangebote sowie Aktionsflächen Oberhausener Institutionen und Vereine prägen das Veranstaltungsgeschehen. Ziel ist es, ein breites Publikum in die Innenstadt zu ziehen und ein attraktives, identitätsstiftendes Angebot mit starkem Bezug zu den Menschen vor Ort zu schaffen.

 

Im Zentrum steht neben dem Unterhaltungsprogramm die gezielte Einbindung lokaler Akteure: Oberhausener Einrichtungen, Projekte und Initiativen erhalten die Möglichkeit, sich mit Ständen, Kurzpräsentationen und Mitmachaktionen vorzustellen und so den Dialog mit Bürger/innen aktiv zu fördern.

 

Bereits im dritten Jahr ist zusätzlich am Sonntag erneut das beliebte Weinfest im Innenhof des Einrichtungshauses Hülskemper an der oberen Marktstraße geplant.

 

Der traditionelle Jahrmarkt beginnt am Samstag, den 27. September mit zahlreichen Schaustellern und Händlern und endet am Sonntag, den 28. September. Das Cityfest öffnet Samstag von 12 -21 Uhr und Sonntag von 12- 18 Uhr seine Tore.

 

Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltung am 28.09.2025 ca. 28.000 m² und umfasst traditionell den Bereich der Marktstraße zwischen Eduard-Berg-Platz und Saarstraße sowie angrenzende Straßenabschnitte der Fußgängerzone. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 17.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen aus dem Jahre 2019 und langjährigen Erfahrungen.  Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom   CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt.

 

Die Öffnung der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen:

Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 - 19.

 

Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Cityfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Cityfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen. Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Cityfestes andererseits wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

 

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntages

 

Angesichts dieses Umfangs und Angebots des Cityfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.

 

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Cityfest in Alt-Oberhausen bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 28.09.2025 in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Cityfestes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

 

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung des Cityfestes befindet sich laut Antragsunterlagen des Veranstalters noch in der Planung. Muster der bisherigen Werbung aus dem/den vergangenen Jahr/en sind dem Antrag des CityO. – Management e. V. als Anlage/n beigefügt. Die aktuelle Werbung wird sich daran orientieren, ähnlich oder identisch sein.

 

Der CityO.- Management e. V. hat seinen Antrag zudem damit begründet, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 28.09.2025 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u.a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Durch das bereits über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Cityfest würden viele Besucher aus den umliegenden Städten in die Oberhausener Innenstadt kommen. Auf die eingereichten Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

 

Durch den CityO.-Management e. V. wird damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 24.06.2024 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2025 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 28.09.2025 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

 

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit per Email vom 05.06.2025 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Alt-Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

 Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 12.06.2025 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und unterstützt diese vollumfänglich.

 

 Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 05.06.2025 per E-Mail mit, dass sie gegen den beantragten verkaufsoffenen Sonntag keine Einwände hat.

 

 Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 11.06.2025 per Email mit, dass von dort keine Einwände oder Bedenken bestehen.

 

 Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 11.06.2025 mit, dass aus dortiger Sicht keine Bedenken bestehen.

 

 Die Evangelische Kirche Oberhausen hat sich im Rahmen der Anhörung nicht geäußert.

 

 Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di erhebt mit Schreiben vom 05.06.2025 Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung, spricht sich ausdrücklich gegen eine Genehmigung aus und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Cityfest in Alt-Oberhausen besteht.

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Anlagen

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