Berichtsvorlage - M/17/6713

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Bezug

Bericht für den Rechnungsprüfungsausschuss am 7. Dezember 2023 (Drucksache-Nr. M/17/4206-01)

Reduzieren

Sachverhalt

Die Bestellung knüpft an den Bericht für den Rechnungsprüfungsausschuss am 7. Dezember 2023 (Drucksache-Nr. M/17/4206-01) an.

 

Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen für Gemeinden und solchen Beschäftigungsgebern, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Gemeinden stehen, gilt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§12 Absatz 1 Satz 4 HinSchG).

 

Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsvorstandes vom 31. Oktober 2023 wurde die organisatorische Zuordnung der Aufgabe an den Bereich 0-2/Rechnungsprüfung beschlossen. Vor dem Hintergrund einer entsprechenden Zuordnung zu einer bereits bestehenden (weisungsungebundenen) Beauftragten-Funktion, wurde die Aufgabe der Einrichtung der internen Meldestelle sowie der Betrieb entsprechender Meldekanäle gemäß HinSchG bei den beiden Antikorruptionsbeauftragten Frau Britta Haferkamp und Frau Christina Niehoff verortet.

 

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen müssen über die notwendige Fachkunde verfügen. Die Beauftragten besuchen seit Frühjahr 2023 regemäßig Schulungen zum entsprechenden Nachweis.

 

Der Oberbürgermeister beabsichtigt daher zum 1. Juli 2025, die beiden Kolleginnen formal als Meldestellenbeauftragte nach § 15 Absatz 2 Satz 1 HinSchG zu bestellen. Eine gesetzliche Grundlage oder eine sonstige Formvorschrift für die Bestellung gibt es nicht.

 

Die Meldestellenbeauftragten werden zur Ergreifung von Folgemaßnahmen bzw. zur Durchführung interner Untersuchungen gemäß § 18 Satz 1 Ziffer 1 HinSchG durch die Bestellung befugt, von den Organisationseinheiten, Betrieben und sonstigen Dienststellen der Stadt jede zur Aufklärung des Sachverhalts notwendige Auskunft, den Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern und die Vorlage oder Aushändigung von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sowie den Zugang zu Einrichtungen der Informationsverarbeitung (Software, Hardware, gespeicherte Informationen) unmittelbar zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Loading...