Beschlussvorlage - B/17/6717
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 652
- L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) -
Beschluss zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sophia Jagusch
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Mobilität; Umwelt
- Verantwortung:
- Herr Dr. Palotz, Herr Hülsebusch, Frau Mauksch
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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12.06.2025
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Beschlussfassung
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26.06.2025
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Beschlussvorschlag
Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss erklärt sich mit dem Entwurf des i.S.v. § 38 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) planfestsetllungsersetzenden Bebauungsplans Nr. 652 – L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - vom 19.05.2025 einverstanden. Er beschließt die Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 652, der Begründung, des Umweltberichtes sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen.
Gesetzliche Grundlagen: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).
Bezug
- Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - vom 20.09.2010 (Drucksache Nr. B/15/0749-01);
- Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen zum Neubau der L215n von Weseler Straße bis Weierstraße im Zuge des Betuwe-Streckenausbaus der Deutschen Bahn AG vom 20.09.2021 (Drucksache Nr. B/17/1013-01)
Sachverhalt
I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - liegt in den Gemarkungen Sterkrade-Nord und Sterkrade und umfasst die Flurstücke Nr. 142, 148 und 327 - 329 (in Gänze) sowie 56, 191, 245, 281, 282, 286, 304 und 306 (teilweise) der Flur 25, Gemarkung Sterkrade Nord und die Flurstücke Nr. 179, 222, 476 - 479, 481 - 485 und 487 (in Gänze) sowie 221, 236, 475 und 486 (teilweise) der Flur 2 und das Flurstück Nr. 984 (in Gänze) der Flur 25, Gemarkung Sterkrade.
Darüber hinaus sind drei Flächen für plangebietsexterne forstrechtliche Kompensationsmaßnahmen sowie eine Fläche für artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmenwerden Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens Nr. 652. Diese bilden die Grundlage der im Rahmen des planfestsetellungsersetzenden Bebauungsplanverfahrens zu bewältigenden umweltrechtlichen Kompensationen. Bei den vier plangebietsexternen Flächen handelt es sich um ein Heidelerchen-Ersatzhabitat im Bereich des Sterkrader Waldes zwischen Frankenstraße und Weseler Straße (ca. 1,36 ha) sowie drei Laubholz-Aufforstungsflächen am ehemaligen Sportplatz Emsstraße (ca. 0,8 ha), an der Breilstraße (ca. 0,15 ha) und im Bereich „Hühnerheide“ (ca. 2,9 ha). Die exakte räumliche Verortung dieser Flächenkulisse ist auch auf der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 652 abgedruckt.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplans ergibt sich auch aus den beigefügten Übersichtskarten (s. Anlage 2) und dem Bebauungsplan inklusive Begründung und Umweltbericht (s. Anlagen 3 und 4).
Aus technischen Gründen ist es in der aktuellen Version des Ratsinformationssystems Allris nicht möglich die pdf-Datei "Anlage 3 - Entwurf Bebauungsplan" in einer angemessenen Darstellungsqualität zu hinterlegen. Die datei steht aus diesem Grund ergänzend im Bauleitplanung-Online-Portal der Stadt Oberhausen unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:
https://www.o-sp.de/oberhausen/plan/uebersicht.php?pid=16446&L1
II. Planungsanlass und Hauptplanungsziele
Mit der Beseitigung des Bahnübergangs an der Weseler Straße im Zuge der Planungen zur sogenannten Betuwe-Linie (Planfeststellungsverfahren „PFA 1.2 Ob-Sterkrade, ABS 46/2 Dreigleisiger Ausbau Oberhausen – Emmerich – Landesgrenze NL“ – im Folgenden: „Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2“) wird mit der Landesstraße 155 eine wichtige Verkehrsverbindung, die den Oberhausener Norden (z.B. die Stadtteile Schmachtendorf und Holten) mit Oberhausen-Sterkrade und Alt-Oberhausen verbindet, unterbrochen. Als Ersatz soll der Neubau der L215 n dienen. Die geplante L215 n schließt im Westen an die Weseler Straße (L155) an, verläuft sodann südlich parallel zur Bahnstrecke Oberhausen – Emmerich und schließt im Osten an die Weierstraße (L215) an. Im Westen schließt der Neubau in etwa auf Höhe der Sternstraße an die bestehende Weseler Straße an, im Osten wird an der Weierstraße ein neuer Knotenpunkt geschaffen, der als Kreisverkehr ausgebildet wird.
Die Schleichverkehre durch die umliegenden Wohnsiedlungen, die durch den Verlust des Bahnübergangs und die Unterbrechung der L155 ohne eine entsprechende verkehrliche Kompensationsmaßnahme potentiell zwangsläufig ausgelöst werden, würden für Belastungen und zusätzliche Gefahren der Verkehrsteilnehmer*innen und Anwohner*innen in diesen Gebieten sorgen. Durch den Neubau der L215 n sollen diese Schleichverkehre vermieden und eine leistungsfähige verkehrliche Alternativroute angeboten werden, die aufgrund ihrer Lage zwischen der Bahntrasse Oberhausen – Emmerich im Norden und dem gewerblichen Großvorhaben des Edeka-Zentrallagers Oberhausen (Bebauungsplan Nr. 642 – Weierstraße / Waldteichstraße) im Süden gerade nicht im direkten Umfeld bestehender Wohnbebauung geführt werden soll. Auch wird im Zusammenhang mit der Unterbrechung der L155 infolge der Aufgabe des höhengleichen Bahnübergangs an der Weseler Straße und dem Neubau der L215 n die Weseler Straße nördlich der Bahnlinie in Höhe der sog. „Dunkelschlagsiedlung“ von Durchgangsverkehren entlastet, was in dieser Siedlungslage wiederum zu einer Steigerung der Wohnqualität beiträgt.
Mit dem Neubau der L215 n soll daher auch grundsätzlich eine Verkehrsentlastung der stark belasteten Holtener Straße (L155) erreicht werden, die in Richtung Nordwesten, westlich der A3, zusammen mit der Weseler Straße (ebenfalls L155) und der Emmericher Straße (L4) eine der wesentlichen Verkehrsverbindung zum Oberhausener Nord(west)en darstellt. Gleichzeitig wird im Bereich der L215 n der Verkehr aus Dinslaken aufgenommen und nach Oberhausen-Sterkrade bzw. Alt-Oberhausen geleitet.
Um die erforderlichen Bau- und Planungsrechte für die Straßenneubaumaßnahme „L215 n“ zu schaffen, wird der Bebauungsplan Nr. 652 – L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) aufgestellt. Dabei übernimmt der Bebauungsplan Nr. 652 für den geplanten Bau der L215 n die Funktion eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans gemäß § 38 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Mit dem Bebauungsplan Nr. 652 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Planfeststellungsersetzende Festsetzung von Straßenverkehrsflächen für eine nach Landesrecht klassifizierte Straße (Landesstraße),
- Regelung von erforderlichen umweltrechtlichen Kompensationsmaßnahmen (artenschutz-, forst- und naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen sowie die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung mit dem Umweltbericht (s. Anlagen 4 und 5) zu entnehmen.
III. Verkehrsplanerisches Konzept
Als Ersatz für den stillgelegten Bahnübergang an der Weseler Straße wurden durch die städtische Straßenbauverwaltung seinerzeit vier Varianten geprüft:
- eine Straßenüberführung bzw.
- die Verbindung der Weseler Straße mit der Schmachtendorfer Straße nördlich der Bahnlinie
- eine Straßenunterführung im Bereich des vorhandenen Bahnübergangs und
- der Neubau der L215 n zwischen Weseler Straße / Sternstraße und Weierstraße.
Die Variante a. der Straßenüberführung im Bereich des stillgelegten Bahnübergangs an der Weseler Straße wurde aus Platzmangel (Nähe der Autobahnüberführung und der geplanten Fußgängerunterführung Sternstraße sowie die Notwendigkeit der Kreuzung mit der geplanten Straßenbahnlinie Sterkrade – Schmachtendorf) verworfen. Auch die Variante b. der Verbindung der Weseler Straße mit der Schmachtendorfer Straße nördlich der Bahnlinie wurde nicht weiterverfolgt, da die für die Verbindungsstraße notwendigen Flächen weiterhin für eine geplante Straßenbahnstrecke vorgesehen und reserviert sind und gleichzeitig eine Verkehrsentlastung des Stadtteils Dunkelschlag seitens der Stadt angestrebt wird.
Die Variante c. der Straßenunterführung am Standort des stillgelegten Bahnübergangs an der Weseler Straße sowie die Variante d. des Neubaus der L215 n zwischen der Weseler Straße wurden verwaltungsseitig grob geplant und kostenmäßig erfasst. Im Ergebnis wurde nach verwaltungsinterner Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Varianten die Variante d. mit dem Neubau der L215 n gewählt. Zu den Vorteilen dieser Variante gehören:
- der Bau einer neuen, weitgehend anbaufreien Entlastungsstrecke,
- die Minderung der Umweltbelastung (Lärm, Feinstaub) an der Weseler Straße (Dunkelschlag) zwischen Autobahnbrücke und Weierstraße,
- die direkteste Wegeverbindung für den Radverkehr (Lückenschluss) und
- der für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen höhere Komfort aufgrund einer nicht durch eine Unterquerung der Bahn bedingten, entsprechend hohen Längsneigung.
Als Ersatz für den stillgelegten Bahnübergang wurde daher der Neubau der L215 n zwischen Weseler Straße / Sternstraße und Weierstraße gewählt. Mit dem Neubau der Trasse zwischen Weseler Straße und Weierstraße soll ein Teilstück der gesamten Nord-Süd-Verbindung (L215) realisiert werden. Gleichzeitig soll die L215 n den vorhandenen Verkehr der Ost-West-Verbindung (L155) übernehmen.
Die Länge der Straßenneubaumaßnahme beträgt ca. 1.400 m. Die Lage ist durch die Zwangspunkte – Unterführungsbauwerk der BAB A3 sowie den Anschlüssen an die Weierstraße im Osten und die Weseler Straße im Bereich Sternstraße im Westen zwischen Bahnlinie und HOAG-Trasse weitestgehend vorgegeben.
Die Gesamtquerschnittsbreite der geplanten Verkehrsanlage beträgt 18,50 m bzw. 22,00 m. Die Aufteilung ist wie folgt vorgesehen:
Fahrbahn, zweistreifig: 6,50 m;
Radfahrstreifen, beidseitig: je 2,00 m;
Bankett, beidseitig: je 0,50 m;
Straßengraben, teilweise beidseitig: je 3,50 m;
Separater Gehweg, einseitig: 2,50 m;
Bankett, beidseitig: je 0,50 m.
Die geplante L215 n soll je Fahrtrichtung einen Radfahrstreifen erhalten, um Radfahrende im Blickfeld des MIV auf der Fahrbahn zu führen. Entlang der L215 n wird ein Gehweg mit 2,50 m Breite hergestellt. Radverkehr findet getrennt davon auf der Fahrbahn statt. Für die Anbindung der verlegten Eisenbahnunterführung Sternstraße an die HOAG-Trasse werden Querungshilfen eingerichtet.
In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr werden an zwei Stellen – zusätzlich zu den im Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2 eisenbahnrechtlich festgelegten Zugängen zur Gleisanlage – an den geplanten Straßenkörper angrenzende Feuerwehraufstellflächen eingerichtet, um im Notfall grundsätzlich von beiden Seiten ans Gleis der Betuwe-Linie gelangen zu können.
Der gesamte Bereich der Straßenneubaumaßnahme soll mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, um seiner Verbindungsfunktion auch für den nichtmotorisierten Verkehr gerecht zu werden.
Der neu geplante Knotenpunkt L215 n / Weierstraße soll als Kreisverkehrsplatz ausgebildet werden. Die beiden an den geplanten Kreisverkehrsplatz nördlich und südlich angrenzenden Brückenbauwerke (SÜ Weierstraße (DB AG) und SÜ Weierstraße (HOAG Trasse)) sind nicht Bestandteil des vorliegenden, planfeststellungsersetzenden Verfahrens, da deren bauliche Ertüchtigungen in anderen Verwaltungsverwahren gesondert geregelt werden.
Mit dem Anschluss der L215 n an die Weierstraße ergibt sich in östliche Richtung darüber hinaus eine direkte, durchgehend auf Fahrbahnniveau angelegte Anbindung an das Radverkehrsnetz NRW, welches in Höhe Westhoffstraße auf die Trasse durch den Volkspark weiter bis zum Bahnhof Sterkrade führt. Sie stellt damit einen wichtigen Lückenschluss im Radwegenetz der Stadt Oberhausen dar und verbindet auf kürzestem Weg die Stadtteile Barmingholten und Sterkrade.
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 20.09.2021 den diesem Bebauungsplanverfahren zugrundeliegenden Trassenverlauf der geplanten Straßenneubaumaßnahme sowie den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Planungsstand der L215 n beschlossen (vgl. Beschlussvorlage B/17/1013-01). Grundsätzliche oder hinsichtlich der verkehrlichen Belange wesentliche Änderungen dieses Planungsstandes sind im Nachgang durch die Straßenbaubehörde nicht mehr erfolgt. Der für die über das Bebauungsplanverfahren Nr. 652 angestrebte planfeststellungsersetzende Baurechtsschaffung zugrundeliegende Planungsstand der L215 n stimmt somit mit der Beschlusslage des Rates vom 20.09.2021 überein.
IV. planfeststellungsersetzender Bebauungsplan gemäß § 38 Abs. 5 StrWG NRW
Der Bebauungsplan Nr. 652 übernimmt für den geplanten Neubau der L215 n die Funktion eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans gemäß § 38 Abs. 5 StrWG NRW.
Nach § 38 Abs. 1 StrWG NRW dürfen Landesstraßen und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Bebauungspläne nach § 9 BauGB können gemäß § 38 Abs. 5 StrWG NRW die Planfeststellung ersetzen. Dabei ist für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen grundsätzlich die Umweltverträglichkeit unter analoger Anwendung des § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen.
Der Bebauungsplan Nr. 652 entfaltet für die zeichnerisch und textlich festgesetzten Straßenneubaumaßnahmen inklusive ihrer umweltrechtlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen damit planfeststellungsersetzende Wirkung. Darüberhinausgehende, städtebaulich notwendige Festsetzungen beinhaltet der Bebauungsplans Nr. 652 nicht.
Auch im Anwendungsbereich des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans i.S.v. § 38 Abs. 5 StrWG NRW gilt im Rahmen der Ausführung der planfeststellungsersetzend geplanten Baumaßnahme grundsätzlich, dass sofern eine Ergänzung der Planung notwendig wird oder von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll, eine Planfeststellung nach den Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG insoweit zusätzlich durchzuführen ist.
V. Bisheriger Verfahrensablauf
Am 20.09.2010 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - durch den Rat der Stadt Oberhausen gefasst. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 01.10.2010 im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) -
- in der Zeit vom 10.06.2015 – 24.06.2015 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung der Planung);
- am 10.06.2015 die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden.
Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Zeitraum vom 19.06.2015 bis 20.07.2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 16.06.2015 ebenfalls erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt.
Im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 15.09.2020 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.09.2020 erneut frühzeitig bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 beteiligt.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:
Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange
- Air Liquide Deutschland GmbH
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
- Bezirksregierung Arnsberg
Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
- Bezirksregierung Düsseldorf
- Dezernat 53 -
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
- Deutsche Bahn AG Immobiliengesellschaft mbH
Niederlassung Köln
Deutz-Mülheimer-Str. 22-24
50679 Köln
- Deutsche Telekom Netzproduktion/Technik GmbH
PTI 13, PB 5
Saarstraße 12-14
47058 Duisburg
- Deutscher Wetterdienst
Referat Liegenschaftsmanagement
Frankfurter Str. 135
63067 Offenbach
- Emschergenossenschaft
Postfach 10 11 61
45011 Essen
- Energieversorgung Oberhausen AG
Postfach 10 04 20
46004 Oberhausen
- Evonik Site Services – Logistik
Ruhr Nor / Fernleitungsbetrieb
Paul-Baumann-Str. 1
457722 Marl
- Steag GmbH
Postfach 10 32 62
45117 Essen
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Krefeld
Postfach 10 13 52
47713 Krefeld
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Harpener Hellweg 1
44791 Bochum
- Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Postfach 21 40
50250 Pulheim
- Nord-West Oelleitung GmbH
Betriebsstelle Mülheim
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim a. d. Ruhr
- RAG Aktiengesellschaft
Deutsche Steinkohle
Im Welterbe 10
45141 Essen
- Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
- Ruhr Oel GmbH
Vertreten durch BP Gelsenkirchen GmbH
Pawiker Str. 30
45896 Gelsenkirchen
- RWW Mülheim
Postfach 10 16 63
45466 Mülheim a. d. Ruhr
- Westnetz GmbH
DRW-S-LK-TM
Florianstr. 15-21
44139 Dortmund
Private
- Bürger 1
- Bürgerversammlung vom 10.06.2015
Kopien aller bislang im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen vorgetragenen, abwägungsrelevanten Stellungnahmen und die Niederschrift über die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) vom 10.06.2015 sind den Anlagen 6 und 7 zu entnehmen.
VI. Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurden Stellungnahmen der in Kapitel V. genannten Institutionen und Personen insbesondere zu folgenden planungsrelevanten Themen und Regelungstatbeständen vorgetragen:
- Die Berücksichtigung vorhandener Fern-, Hochspannungsfrei-, Druckrohr-, Stickstoff- sowie sonstiger Versorgungsleitungen, Signalkabel sowie Telekommunikationslinien innerhalb des Plangebietes;
- Flächenkonflikte zwischen der Planung und dem Ausbau der Bahnstrecke Emmerich-Oberhausen;
- Festsetzungsvorschläge hinsichtlich vorhandener genossenschaftlicher Anlagen zur Abwasserbeseitigung inklusive ihrer Erschließungsflächen;
- Abstimmungserforderlichkeiten im Hinblick auf den Kreuzungspunkt mit der Bundesautobahn A3;
- Berücksichtigung und ggf. erforderlicher Ausgleich von im Plangebiet befindlichen Waldflächen;
- grundsätzliche Bedenken und Hinweise in Bezug auf die Ziele der Planung sowie die Frage nach alternativen Varianten;
- Hinweise in Bezug auf den Hochwasserschutz;
- Die Berücksichtigung von im Umfeld des Plangebietes gelegenen Baudenkmälern;
- Hinweise in Bezug auf den in der Vergangenheit betriebenen Bergbau;
Die vorgetragenen Stellungnahmen haben dazu geführt, dass durch die Verwaltung der Stadt Oberhausen Änderungen, Anpassungen und zusätzliche Erläuterungen an dem Vorentwurf des Bebauungsplans samt Begründung (und Umweltbericht) vorgenommen wurden und entsprechende Fachgutachten erstellt bzw. aktualisiert wurden.
Alle Änderungen, Anpassungen und zusätzlichen Erläuterungen sind in den Entwürfen der Planungsdokumente enthalten, die nunmehr zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durch den Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss beschlossen werden sollen.
Nach eingehender Prüfung der Fachverwaltung wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellungnahmen und Einwendungen vorgetragen, die eine Fortführung des Bebauungsplans Nr. 652 unmöglich machen. Ebenso liegen der Fachverwaltung keine diesbezüglichen, weitergehenden Erkenntnisse vor, so dass der nächste förmliche Verfahrensschritt dem Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss zur Beschlussfassung empfohlen werden kann.
Die förmliche Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aller im Rahmen des formellen Planungsverfahrens gewonnen Erkenntnisse – insbesondere über die Stellungnahmen und Eingaben aus den förmlichen Verfahrensschritten der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gebündelt zum angestrebten Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) -.
VII. Weiterer Verfahrensablauf
- Einverständnis des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses mit dem Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung sowie Beschluss des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die Veröffentlichung der Planunterlagen;
- 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
- Bekanntmachung der Veröffentlichungsfrist zur Einsichtnahme in die Planunterlagen des Bebauungsplans im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;
- Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;
- Abwägungsentscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt;
- Inkrafttreten des Bebauungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB.
VIII. Kurzzusammenfassung
Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss beschließt die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - inkl. Begründung, Umweltbericht, planungsbegleitenden Fachgutachten sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen.
Mit der Beseitigung des Bahnübergangs an der Weseler Straße im Zuge der Planungen zur sogenannten Betuwe-Linie (Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2) wird mit der Landesstraße 155 eine wichtige Verkehrsverbindung, die den Oberhausener Norden (z.B. die Stadtteile Schmachtendorf und Holten) mit Oberhausen-Sterkrade und Alt-Oberhausen verbindet, unterbrochen. Als Ersatz soll der Neubau der L215 n dienen. Die geplante L215 n schließt im Westen an die Weseler Straße (L155) an, verläuft sodann südlich parallel zur Bahnstrecke Oberhausen – Emmerich und schließt im Osten an die Weierstraße (L215) an. Im Westen schließt der Neubau in etwa auf Höhe der Sternstraße an die bestehende Weseler Straße an, im Osten wird an der Weierstraße ein neuer Knotenpunkt geschaffen, der als Kreisverkehr ausgebildet wird.
IX. Anlagen zur Begründung
Die umfangreichen Anlagen zur Begründung des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) – können über „Bauleitplanung online“ (www.o-sp.de/oberhausen/start.php) im Internet heruntergeladen oder beim Fachbereich 5-1-40 / Planungsrecht und Verfahren, Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstr. 66, Zimmer A009, während der Dienststunden eingesehen werden.
X. Finanzielle Konsequenzen
Die maßnahmenbezogene Kostentragung und -teilung wird in einer Vereinbarung nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) geregelt, da die Straßenneubaumaßnahme L215 n grundsätzlich eine aus dem Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2 resultierende, kreuzungsbedingte Erforderlichkeit darstellt. Nach § 13 Abs. 2 EKrG übernimmt der Bund die Hälfte, die DB InfraGO AG ein Drittel und das Land Nordrhein-Westfalen das verbleibende Sechstel der kreuzungsbedingten Kosten. Die Kommune trägt demnach nur noch die nicht kreuzungsbedingten Kosten, sofern sie deren Veranlasser /Verursacher ist.
Kreuzungsbedingte Kosten:
Die Kosten der geplanten Straßenbaumaßnahme (Beseitigung des Bahnübergangs an der Weseler Straße und Neubau der L215 n inklusive Anschluss an die Weierstraße) inklusive der Kosten für die umweltrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wurden überschlägig vorgeschätzt und stellen sich zum aktuellen Zeitpunkt grob wie nachfolgend gerundet aufgeführt dar:
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Straßenbaumaßnahme |
rd. 20.000.000 € |
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Umweltrechtliche Kompensationsmaßnahmen, davon: |
rd. 3.000.000 € |
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CEF-Maßnahmen |
rd. 400.000 € |
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Forstrechtlicher Waldausgleich |
rd. 1.300.000 € |
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Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (+ Straßenbegleitgrün) |
rd. 1.300.000 € |
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Gesamtkosten |
rd. 23.000.000 € |
Nicht kreuzungsbedingte Kosten:
In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr werden an zwei Stellen – zusätzlich zu den im Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2 festgelegten Zugängen zur Gleisanlage – Feuerwehraufstellflächen eingerichtet, um im Notfall grundsätzlich von beiden Seiten an den Gleiskörper gelangen zu können.
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Gesamtkosten |
rd. 1.500.000 € |
Insgesamt ergeben sich nach dem aktuellen Stand der überschlägigen Kostenschätzung unmittelbar aus der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 / L215n (Weierstraße / Weseler Straße) für die Stadt voraussichtliche Kosten in Höhe von rund 1.500.000 € (brutto). Nur überschlägig bestimmt sind hier unter anderem Kosten für durch die Straßenneubaumaßnahme bedingte forstrechtliche Kompensationen (Aufforstungen - insbesondere Laubwaldaufforstung Hühnerheide), Kosten für die erstmalige Herrichtung von Flächen für die umweltrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, sowie die ökologischen Unterhaltungskosten. Die Kostenschätzung wird bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 652 konkretisiert. Die hier dargestellten Kosten sind vor diesem Hintergrund zunächst als vorläufige, überschlägige Platzhalter zu verstehen.
Folgende Haushaltsmittel sind bereits im Haushaltsplan 2025 ff. angemeldet:
Finanzstelle 56021201010800 – Neubau der 215n
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Finanzposition |
Bezeichnung |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
7852.00 |
Auszahlungen für Tiefbaumaßnahmen |
0 |
3.203.000 |
14.735.000 |
3.203.000 |
|
7852.40 |
Auszahlungen für Tiefbaumaßnahmen Ingenieurleist. WBO |
500.000 |
694.450 |
694.450 |
2.317.000 |
|
6810.00 |
Investitionszuweisungen vom Bund |
0 |
1.920.520 |
8.834.420 |
1.820.520 |
|
6811.00 |
Investitionszuweisungen vom Land |
0 |
640.170 |
2.944.800 |
640.170 |
|
6817.00 |
Investitionszuschüsse von privaten Unternehmen |
0 |
1.280.350 |
5.889.610 |
1.280.350 |
|
Auftrag |
Bezeichnung |
Kosten-art |
Bezeichnung |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
560212010106 |
Landesstraßen |
522127 |
Ausz. f. Erh. Maßn. L215n |
5.000 |
25.000 |
25.000 |
25.000 |
Die finanziellen Mittel werden im Zuge der Haushaltsanmeldung 2026ff konkretisiert und angepasst.
Die Verwaltung wird dafür Sorge tragen, die mit der Umsetzung der über das Bebauungsplanverfahren planfeststellungsersetzend geregelten Straßenneubaumaßnahme inkl. der erforderlichen umweltrechtlichen Kompensationsmaßnahmen verbundenen Kosten, die durch den Haushalt der Stadt Oberhausen zu tragen sind, in den jeweiligen Haushaltsjahren im Rahmen der fachverwaltungsspezifischen Haushaltsplanung zu berücksichtigen und diese entsprechend in den Haushalt einzustellen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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7,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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21,4 MB
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4
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(wie Dokument)
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3,9 MB
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5
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(wie Dokument)
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10,9 MB
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6
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(wie Dokument)
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19,3 MB
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7
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(wie Dokument)
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2 MB
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