Berichtsvorlage - M/17/6746

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Beratungsfolge

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Bezug

A/17/5872 - Antrag der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen gemäß §2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt: Prüfung der Einrichtung eines Halteverbotes und der Kennzeichnung auf der Hiberniastraße

 

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Sachverhalt

In der Sitzung der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen am 30.10.2024 ist die Verwaltung be­auftragt worden, zu überprüfen, ob im Knotenpunkt Hiberniastraße / Akazienstraße eine Markierung aufgebracht werden kann, um die im Einmündungsbereich parkenden Fahrzeuge aus diesem Bereich fernzuhalten.

Nach Überprüfung der Verkehrssituation wird – analog des Knotens Hiberniastraße / Gertrudstraße – eine Grenzmarkierung (Verkehrszeichen 299 Straßenverkehrsordnung) oder umgangssprachlich eine „Zickzacklinie“ auf einer Länge von ca. 10 m aufgebracht. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Das Verkehrszeichen 299 beinhaltet nach Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO folgende Regelung:

Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. In der Erläuterung dazu heißt es: Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Durch die Grenzmarkierung wird das gesetzliche Haltverbot im Einmündungsbereich entsprechend verlängert und erleichtert den Abbiegevorgang.

Die Markierung wurde bereits gegenüber der WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH angeordnet und bereits aufgebracht.

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