Antragsvorlage - A/17/6734

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zur landesweiten Einführung der Bezahlkarte zur Kenntnis.
  2. Der Rat beschließt, von der in § 4 der Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) vorgesehenen Opt-Out-Regelung keinen Gebrauch zu machen.
  3. Der Rat beschließt die Einführung einer Bezahlkarte für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW).
Reduzieren

Bezug

A/17/6692

Reduzieren

Sachverhalt

 

1. Stellungnahme zum Antrag A/17/6692.

Gemäß § 4 BKV NRW können Kommunen durch Ratsbeschluss abweichend entscheiden, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht in Form der Bezahlkarte, sondern weiterhin in herkömmlicher Form (z. B. Überweisung, Barscheck) zu erbringen.

Der im Antrag A/17/6692 vorgeschlagene Beschluß zur Nutzung der Opt-Out-Regelung ist zwar rechtlich zulässig, hätte jedoch schwerwiegende Folgen für die Stadt Oberhausen.

Rechtliche Konsequenzen.

Die Bezahlkarte ist laut Verordnung die vorgesehene Standardleistung. Ein Opt-Out bedeutet eine bewusste kommunale Abweichung vom gesetzlichen Regelfall.

Damit geht eine erhöhte rechtliche Verantwortung einher. Die Stadt übernimmt die alleinige Verantwortung für die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung in der Leistungsgewährung.

Es gibt keinen Zugang zu landeseinheitlichen Regelungen: Zentrale Vorgaben und Mechanismen (z. B. Sperrlisten für Überweisungen) können nicht genutzt werden.

Finanzielle Konsequenzen.

Nur die Teilnahme am landesweiten Modell ist mit Landesmitteln erstattungsfähig. Bei einem Opt-Out muß die Stadt alle anfallenden Kosten (z. B. Personal, IT, Prozesse) selbst tragen.

Klassische Auszahlungswege (Schecks, Überweisungen) sind im Vergleich zur Bezahlkarte verwaltungs- und kostenintensiver.

Durch die städtische Eigenlösung besteht kein Zugang zu zentral entwickelten und gepflegten Verwaltungsprogrammen. Langfristig sind Zusatzkosten durch eigene Pflege, Wartung und Entwicklung zu erwarten.

Organisatorische Konsequenzen.

Durch die Opt-Out-Lösng kann die städtische Verwaltung nicht auf die vom Land bereitgestellten Schnittstellen und Prozesse zugreifen. Mithin gibt es keine Anbindung an zentrale Fachverfahren.

Doppelte Verwaltungsstrukturen durch Geflüchtete, die aus Landesunterkünften mit Bezahlkarte zugewiesen werden. Die Leistungserbringung muß auf alternative Verfahren umgestellt werden.

Da städtische Mitarbeiter parallel mit dem bisherigen System und mit der landesweiten Umstellung umgehen können müssen, ergibt sich ein erhöhter Schulungs- und Kommunikationsaufwand.

Kommunikative und soziale Konsequenzen.

Es gibt einen erhöhten Beratungsbedarf gegenüber Leistungsberechtigten, die in anderen Kommunen Bezahlkarten nutzen.

Unterschiedliche Standards in Nachbarkommunen können zu Irritationen und Unverständnis bei den Betroffenen führen.

Die Stadt trägt das Risiko potenzieller Rechtsstreitigkeiten durch ungleiche Behandlung im Vergleich zu Nachbarkommunen.

Schlußfolgerung.

Die Annahme der Opt-Out-Lösung zwingt die Stadt Oberhausen zur Schaffung bzw. Beibehaltung eigener Strukturen zur Leistungsgewährung, ohne daß sie in die landesweit standardisierte Infrastruktur eingebunden wäre.

Die Entscheidung sollte den erhöhten Verwaltungsaufwand, die fehlender Kostenunterstützung durch das Land, die organisatorischen Doppelstrukturen und die möglichen rechtlichen Risiken angemessen berücksichtigen.

2. Die Einführung der Bezahlkarte.

Umgekehrt drücken die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Inhalte der Bezahlkartenverordnung den Willen des Gesetzgebers auf Bundes- wie auf Landesebene aus, den Leistungsmißbrauch zu erschweren, ohne die materiellen Grundlagen des einzelnen Asylbewerbers anzutasten.

In diesem Zusammenhang ist auf § 7 BKV NRW „Abweichende Bedarfe“ zu verweisen, wonach die zuständige Behörde Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen darf, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten geboten ist.

Rechtliche Rahmenbedingungen.

Die zeitliche Abfolge der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen belegt ein sukzessives Abarbeiten von der Bundesebene an abwärts:

  • 06. 11. 2023: Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidenten der Länder verabreden die Einführung einer Bezahlkarte.
  • 31. 01. 2024: 14 Bundesländer (außer Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) verständigen sich auf gemeinsame Normen für die Bezahlkarte und ein im Sommer 2024 abzuschließendes Vergabeverfahren.
  • 16.05. 2024: Die entsprechende Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) tritt in Kraft (Leistungserbringung durch Bezahlkarte, ergänzende Regelungen).
  • 20. 06. 2024: Die Konferenz der Ministerpräsidenten einigt sich auf grundlegende Bedingungen der Bezahlkarte; u.a. den mit der Karte abzuhebenden Barbetrag in Höhe von 50 €.
  • 31. 12. 2024: Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG vom 19. Dezember 2024 tritt in Kraft und bildet die Ermächtigungsgrundlage für eine NRW-Landesverordnung mit Details zur Bezahlkarte.
  • 02. 01. 2025: Die Bezahlkartenverordnung für das Land NRW tritt in Kraft; sie gilt für die fünf Bezirksregierungen und 396 Kommunen.

Die wesentlichen Inhalte der BKV NRW.

Die Bezahlkarte ist grundsätzlich für alle volljährigen Leistungsbezieher sowie für unbegleitete minderjährige Personen vorgesehen. Minderjährige in Bedarfsgemeinschaften beziehen ihre Leistungen über die Bezahlkarte der Erziehungsberechtigten.

Das Land NRW strebt die Einführung einer einheitlichen Anwendung an, welche die fortlaufende Integration in kommunale Fachverfahren gewährleistet. Die Inhalte der BKV NRW:

  • Einführung einer Bezahlkarte (Visa-Debit) für alle Leistungsberechtigten nach AsylbLG (§§ 2 und 3 BKV NRW) als Regelfall der Leistungsgewährung.
  • Monatliche Bargeldauszahlung in Höhe von 50 € pro Person als Regel; mit Härtefalloption (§ 5 BKV NRW).
  • Einschränkungen bei Zahlungen ins Ausland, für Glücksspiel und für sexuelle Dienstleistungen (§ 6 BKV NRW).
  • Möglichkeit der App-Nutzung und Integration in Apple/Google Wallet (mobile Payment-Lösung).
  • Verwaltungsseitige Einsichtsmöglichkeit bei begründetem Anlass.

Diese Inhalte sind auf die Ziele abgestimmt, die mit der Einführung der Bezahlkarte verbunden sind. Es sind dies die Zweckgebundenheit von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu stärken, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen sowie Auslandsüberweisungen oder Zahlungen für sexuelle Dienstleistungen und Glücksspiel zu unterbinden.

Die Kosten.

Das Land NRW hat im Haushaltsentwurf 12 Mio. € für die Bezahlkarte vorgesehen. Damit sollen den Kommunen die Kosten für die Einführung und den Betrieb der Bezahkarte erstattet werden. Nicht erstattet werden Personal- und Arbeitsplatzkosten sowie die Kosten für die Anpassung des bestehenden Systems.

Die Verwaltung der einzelnen Bezahlkarten durch die Stadt als Leistungsbehörde für

  • die Erfassung von Personaldaten;
  • die Aktivierung und Ausgabe der Bezahlkarte;
  • die Sperrung der Karte bei Verlust, Übertragung noch vorhandenen Guthabens auf eine neue Karte und Aktivierung einer neuen Karte;
  • die Vergabe einer neuen PIN beispielsweise bei oftmaliger Falscheingabe oder Verlust der alten PIN;
  • das Erfassen und Führen einer Blacklist oder Whitelist;

sind in der jetzigen Form der Leistungsgewährung nicht erforderlich und stellen somit einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar.

Die Stadt Emmerich hat in der Verwaltungsvorlage 07-17-1632/2025/1 vom 5. 3. 2025 festgestellt, ob durch die Einführung der Bezahlkarte ein personeller Mehrbedarf entstehe, werde erst nach einer Evaluationsphase beurteilt werden können.

Die Stadt Marl hat den Mehraufwand für die Einführung der Bezahlkarte mit einer halben Stunde pro Monat pro Leistungsberechtigtem kalkuliert (Vorlage 2025/0041 vom 6. 3. 2025 Seite 3).

Dieser Aufwand ist dem Aufwand gegenüberzustellen und abzuwägen, der bei einer Nutzung der Opt-Out-Lösung entsteht.

Loading...