Berichtsvorlage - M/17/6532

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Sachverhalt

Im Rahmen der Berichterstattung erfolgen Informationen über die Inhalte und Ergebnisse aus den jeweiligen Aufgabenbereichen der Wohnraumförderung. Hierzu zählt seit Jahren die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen durch zinsgünstige Darlehen für die Mietwohnungsförderung, Förderung von Bestandsimmobilien und den Neubau/Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum.

 

Aufgezeigt werden die für das Jahr 2024 relevanten Daten und Fakten sowie ein Ausblick auf das Förderjahr 2025 bezogen auf Nordrhein-Westfalen und Oberhausen.

 

1. Wohnraumförderung

 

1.1 Wohnraumförderungsprogramm für das Jahr 2024 des Landes NRW

 

Die Landesregierung verfolgt mit dem mehrjährigen Wohnraumförderungsprogramm 2023 - 2027 das Ziel, mehr geförderten und somit bezahlbaren Wohnraum in allen Marktsegmenten zu schaffen. Das mehrjährige Wohnraumförderungsprogramm bietet Kommunen sowie Investoren eine verlässliche Finanzierungsperspektive für den geförderten Wohnungsbau.

 

Der Schwerpunkt der öffentlichen Wohnraumförderung in NRW lieg auf der Förderung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen in der Mietwohnraumförderung.

 

Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden Wohnraum zu erhalten und diesen an moderne Standards anzupassen. Dieser Förderbaustein ist in 2018 vereinfacht worden und landesweit zu einheitlichen attraktiven Konditionen abrufbar, weil modernisierte, energieeffiziente und altersgerechte Wohnungsangebote im ländlichen Raum gleichermaßen gefragt sind wie in den Städten.

 

Die Eigentumsförderung wird als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Wohnwünsche vieler Familien sowie zur Bekämpfung der Altersarmut schrittweise und bedarfsgerecht ausgeweitet.

 

Die Förderung von Quartiersmaßnahmen und von Sonderprogrammen (z. B. für Studenten) - die neben der Miet-, Bestands- und Eigentumsförderung ebenso Programmbestandteil sind - wird fortgeführt, um zielgruppenangepasste, bedarfsgerechte und innovative Angebote zu schaffen.

 

Im Rahmen des Programmes 2023 bis 2027, orientiert sich die Förderung an folgenden Leitzielen und Herausforderungen:

 

- Die Wohnraumförderung trägt dazu bei, in Städten und Gemeinden mit hoher Wohnungsnachfrage und steigenden Wohnkosten ein Angebot an attraktiven Wohnungen mit zeitgemäßen Standards zu dauerhaft bezahlbaren Preisen zu sichern und neu zu schaffen.

 

- Geförderter Wohnraum soll sich in seiner baulichen Qualität, Ausstattung und Lage nicht von freifinanzierten Wohnungen unterscheiden. Ziel sind sozial gemischte, generationsübergreifende und inklusive Wohnsiedlungen/Quartiere.

 

- Geförderter Wohnungsbau übernimmt Verantwortung für zukünftige Generationen, indem klimaschonende/-neutrale Bauformen im Neubau und Bestand gesondert unterstützt werden. Dabei ist eine Kumulation von Bundes- und Landesmitteln möglich.

 

- Geförderter Wohnungsbau soll Menschen die Möglichkeit eröffnen, ihre Heimat bis ins hohe Alter frei zu wählen und zu erhalten. Zugleich erfordert der demografische Wandel landesweit Wohnungsangebote in Verbindung mit Betreuungsangeboten. Gefördert wird auch der Abbau vorhandener Barrieren in den Wohnungen und im Wohnumfeld, um auch im Bestand zukunftssichere Wohnangebote zu schaffen und zu erhalten.

 

- Zielgruppenbezogene Wohnungsangebote, wie Wohnraum für Menschen mit Behinderung oder der Neubau von rollstuhlgerechtem Wohnraum, werden mit Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreien Wohnungen unterstützt.

 

- Die Förderung von Modernisierungen ermöglich die wirtschaftliche Tragbarkeit von Investitionen in zeitgemäße Wohnqualitäten, die mit einer sozialverträglichen Steigerung der Wohnkosten einhergeht. Dabei steht immer auch das Ziel im Vordergrund, den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen und die Energiekosten zu verringern.

 

- Die Eigentumsförderung ist zu einem bedeutsamen Bestandteil des öffentlich geförderten Wohnraums geworden. Sie richtet sich an Familien, Alleinstehende und junge Paare, die Wohneigentum bilden wollen und aufgrund ihres Einkommens auf eine Förderung angewiesen sind.

 

- Mit einem umfassenden Angebot zur Förderung des Neubaus und der Modernisierung von Wohnraum für Auszubildende und studentischem Wohnraum, trägt die Wohnraumförderung dazu bei, den Ausbildungs- und Hochschulstandort NRW zu stärken.

 

- In städtebaulichen Erneuerungsgebieten oder vergleichbaren Quartieren kann mit Hilfe der Wohnraumförderung die qualitative Erneuerung auch durch Abriss und Neubau in besonderem Maße unterstützt werden.

 

Bis 2027 stellt das Land NRW insgesamt Mittel in Höhe 10,5 Milliarden Euro im Rahmen der Wohnraumförderung bereit. Im Jahr 2024 wurden 12.847 Wohneinheiten mit insgesamt 2,3 Milliarden Euro gefördert.

 

 

1.2  Förderung in Oberhausen

 

Die Stadt Oberhausen nimmt die Aufgabe „Wohnraumförderung“ als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr; sie ist Bewilligungsbehörde. Mit der Veröffentlichung des Wohnraumförderprogrammes 2024 und der Bekanntgabe der Wohnraumförderungsbestimmungen, wurden die Bewilligungsbehörden ermächtigt, alle Anträge zu bewilligen, die eine sog. „Bewilligungsreife“ erlangen.

 

Der Bewilligungsschluss im abgelaufenen Förderjahr wurde erneut auf den 30.11. terminiert. Bezogen auf den im Wohnraumförderungsprogramm festgelegten Meldestichtag 31.12., konnte bei den Förderbausteinen Eigentums-, Mietwohnungs- und Bestandsförderung ein Großteil der laufenden bzw. vorliegenden Anträge bewilligt werden. Darüber hinaus vorliegende Anträge, die bis zur Bewilligungsreife bearbeitet wurden, konnten nicht mehr gefördert werden, da entweder die durch die NRW.BANK notwendigen Vorprüfungen zu Bonität und Gesamtkosten zeitlich von dort nicht rechtzeitig erledigt waren oder durch das Ministerium kein weiteres Budget zur Verfügung gestellt wurde.

 

Nachstehend werden die einzelnen Förderbereiche differenziert dargestellt.

 

1.2.1  Mietwohnungsbau

 

Der Stadt Oberhausen wurde für das Förderjahr 2024 ein Budget von 7.900.000,00 EUR zur Verfügung gestellt. Aufgrund einer beim Ministerium erfolgten Erhöhung des Regelbudgets um 3.396.032 Euro, konnten Bewilligungen in Höhe von insgesamt 11.296.032 Euro vorgenommen werden. Mit dem genannten Fördervolumen wurden insgesamt 48 Wohneinheiten gefördert.

 

Der nachstehenden Tabelle ist die der Entwicklung der Jahre 2014-2024 im Mietwohnungsbau zu entnehmen:

 

Jahr

zugeteiltes Budget

Endbudget und Fördersumme

Investitionssumme

Wohneinheiten

2014

3.800.000 EUR

7.086.200 EUR

17.020.000 EUR

81

2015

5.100.000 EUR

14.936.900 EUR

21.900.000 EUR

159

2016

5.100.000 EUR

5.246.500 EUR

6.900.000 EUR

53

2017

5.100.000 EUR

7.150.243 EUR

10.100.000 EUR

63

2018

5.200.000 EUR

18.162.500 EUR

39.700.000 EUR

159

2019

6.400.000 EUR

0 EUR

0 EUR

0 *

2020

6.400.000 EUR

7.460.845 EUR

15.390.000 EUR

61

2021

6.900.000 EUR

3.919.960 EUR

9.560.000 EUR

28

2022

7.700.000 EUR

7.898.740 EUR

17.533.900 EUR

57

2023

7.800.000 EUR

7.274.340 EUR

8.363.400 EUR

18

2024

7.900.000 EUR

11.296.032 EUR

14.154.022 EUR

48

*Der Bewilligungsbehörde lagen im Jahr 2019 drei Anträge von Investoren vor, die im laufenden Förderjahr sukzessive zurückgezogen wurden, so dass keine Förderung erfolgen konnte.

 

1.2.2  Eigentumsmaßnahmen

 

Im Förderjahr 2024 konnte die Stadt Oberhausen für die Eigentumsförderung, also für die Fördervarianten

- Neubau von Familienheimen/Eigentumswohnungen

- Erwerb von vorhandenem Wohnraum

 

insgesamt 26 Förderzusagen mit einer Fördersumme in Höhe von 4.644.456 EUR erteilen. Das ursprünglich zugeteilte Budget in Höhe von 1.300.000 EUR wurde auf Antrag der Bewilligungsbehörde durch das zuständige Ministerium um insgesamt 3.344.456 EUR aufgestockt

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Jahre 2014-2024 im Rahmen der Eigentums-förderung:

Jahr

zugeteiltes Budget

Endbudget und Fördersumme

Investitionssumme

Wohneinheiten

2014

1.700.000 EUR

1.469.800 EUR

4.300.000 EUR

16

2015

*

1.334.600 EUR

3.200.000 EUR

12

2016

*

871.000 EUR

2.100.000 EUR

7

2017

*

373.000 EUR

940.000 EUR

3

2018

1.000.000 EUR

647.000 EUR

1.623.950 EUR

6

2019

1.000.000 EUR

405.000 EUR

742.500 EUR

3

2020

1.000.000 EUR

590.300 EUR

1.543.000 EUR

5

2021

1.000.000 EUR

139.000 EUR

438.000 EUR

1

2022

1.100.000 EUR

310.000 EUR

836.500 EUR

2

2023

1.100.000 EUR

2.161.000 EUR

3.865.500 EUR

12

2024

1.300.000 EUR

4.644.456 EUR

7.930.568 EUR

26

* keine Zuteilung seitens des Landes NRW

 

1.2.3  Bestandsmaßnahmen

 

Unter dem Oberbegriff der Förderung von Bestandsmaßnahmen werden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zusammengefasst. Über die Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen Im Land NRW 2024 (FRL öff Wohnen NRW 2024) bietet das Land NRW eine Förderung an, um

 

- den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäude nachhaltig zu erhöhen,

- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern,

- Barrieren in bestehendem Wohnraum zu reduzieren,

- die Energieeffizienz von Wohngebäuden zu erhöhen,

- den Schutz vor Einbruch zu verbessern,

- ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld zu schaffen.

 

Für das Jahr 2024 wurde der Stadt Oberhausen ein Regelbudget von 1.300.000 EUR zugeteilt. Aufgrund der erfolgten Förderungen und der kommunizierten Bedarfslage, wurde der Stadt Oberhausen ein darüberhinausgehendes Budget in Höhe von 2.325.200 EUR zugeteilt, welches jedoch im Rahmen der Prüfverfahren der NRW.BANK zu Bonität und Gesamtkosten und die dadurch entstandenen Genehmigungsverzögerungen, zum Ende des Förderjahres nicht mehr verausgabt werden konnte und an das Ministerium zurückgegeben werden musste. Die vorliegenden Anträge wurden in das Förderjahr 2025 vorgetragen und mussten dann aus dem neu zugewiesenen Regelbudget gefördert werden, welches sich dadurch unmittelbar massiv für neue Anträge verringert.

 

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Jahre 2014-2024 im Rahmen von Bestandsmaßnahmen:

 

Jahr

zugeteiltes Budget

Endbudget und Fördersumme

Investitionssumme

Wohneinheiten

2014

980.000 EUR

980.000 EUR

1.288.100 EUR

34

2015

980.000 EUR

1.271.800 EUR

1.839.660 EUR

43

2016

974.000 EUR

626.200 EUR

700.000 EUR

15

2017

973.000 EUR

5.244.000 EUR

9.100.000 EUR

134

2018

862.000 EUR

1.081.000 EUR

1.081.000 EUR

31

2019

1.193.000 EUR

339.850 EUR

339.850 EUR

5

2020

1.191.000 EUR

2.550.100 EUR

2.712.600 EUR

50

2021

1.219.000 EUR

809.150 EUR

4.104.500 EUR

11

2022

1.216.000 EUR

4.756.500 EUR

7.781.800 EUR

33

2023

1.200.000 EUR

3.659.285 EUR

3.705.340 EUR

36

2024

1.300.000 EUR

1.340.750 EUR

1.494.476 EUR

7

 

 

1.2.4  Zusammenfassung der Förderergebnisse der Jahre 2022 - 2024

 

 

Jahr

Eigentumsmaßnahmen

Mietwohnungsbau

Bestandsmaßnahmen

Wohneinheiten

2022

310.000 EUR

7.898.740 EUR

4.756.500 EUR

92

2023

2.161.000 EUR

7.274.340 EUR

3.659.285 EUR

66

2024

4.644.456 EUR

11.296.032 EUR

1.340.750 EUR

81

 

 

2.  Sozialwohnungsbestand

 

Die nachstehende Abbildung verdeutlicht den Trend der geförderten Wohneinheiten (WE) in Oberhausen für den Zeitraum 2014 bis 2024. Die angegebenen Werte basieren auf der gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Wohnraumbestandsstatistik.

 

Jahr

Bestand

Eigentum

Bestand

Mietwohnungen

Gesamt

Veränderung zum Vorjahr

2014

1.384 WE

8.628 WE

10.012 WE

 

2015

1.269 WE

8.343 WE

9.612 WE

- 400 WE

2016

1.093 WE

7.420 WE

8.513 WE

- 1.099 WE*

2017

899 WE

8.209 WE

9.108 WE

+ 595 WE*

2018

834 WE

7.726 WE

8.560 WE

- 548 WE

2019

781 WE

7.260 WE

8.041 WE

- 519 WE

2020

718 WE

6.647 WE

7.365 WE

- 676 WE

2021

623 WE

6.363 WE

6.986 WE

- 379 WE

2022

573 WE

6.258 WE

6.831 WE

- 155 WE

2023

550 WE

6.000 WE

6.550 WE

-281 WE

2024

552 WE

6.088 WE

6.640 WE

+90 WE

* 2016/2017 wurden Rahmenbedingungen bei der Bestandsstatistik verändert.

 

 

Eine verlässliche Perspektive hinsichtlich kommender Veränderungen ist leider nicht möglich, da Aussagen zu zukünftigen Förderungen bzw. Förderprojekten nicht getroffen werden können. Allerdings können Aussagen bezüglich der Anzahl der belegungs- und fördertechnisch auslaufenden Mietwohnungen wie folgt vorgenommen werden:

 

 zum 31.12.2025: 101 WE

 zum 31.12.2026: 581 WE

 zum 31.12.2027: 247 WE

 zum 31.12.2028: 422 WE

 zum 31.12.2029: 504 WE

 zum 31.12.2030: 474 WE

 zum 31.12.2031: 457 WE

 zum 31.12.2032: 1.090 WE

 zum 31.12.2033: 183 WE

 

 

3.  Wohnungsnachfrage

 

3.1  Wohnungssuchende

 

Die Zahl der wohnungssuchenden Haushalte der letzten fünf Jahre kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Haushalte, die berechtigt sind, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen.

 

Jahr

Wohnungssuchende

Haushalte

2019

416

2020

176

2021

180

2022

365

2023

390

2024

414

 

 

3.2   Wohnungsvermittlungen

 

Im Jahr 2024 wurden ausgestellt:

 

1.227  Wohnberechtigungsscheine, davon

1.167 allgemeine Wohnberechtigungsscheine,

     60 gezielte Wohnberechtigungsscheine und

     35 Freistellungen gemäß § 19 WFNG

 

 

4.  Ausblick Förderung 2025

 

4.1  Wohnraumförderungsprogramm 2023 bis 2027 des Landes NRW

 

Mit der öffentlichen Wohnraumförderung unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die  (Neu-)Schaffung, Modernisierung und Erhaltung moderner, barrierefreier, klimaschutzorientierter und insbesondere bezahlbarer Wohnstandorte und Wohnangebote mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für unterschiedlichste Zielgruppen. Das Wohnraumförderprogramm legt Fördermittelvolumen, Schwerpunkte und Inhalte der öffentlichen Wohnraumförderung im Land Nordrhein-Westfalen fest, regelt die Fördermittelzuteilung und -verwendung und ist im Hinblick auf die Regelungsinhalte von den Bewilligungsbehörden sowie den Investorinnen und Investoren zu beachten.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich zum Ziel gesetzt, Wohnraum für Haushalte zu schaffen und zu erhalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten sowie die städtebauliche Funktion 'von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 722) in der jeweils geltenden Fassung werden bei der öffentlichen Wohnraumförderung und zur Sicherung der Zweckbestimmungen des öffentlich-geförderten Wohnungsbestandes insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, besondere Bedarfsgruppen wie Auszubildende und Studierende sowie besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren, unterstützt.

 

Mit dem mehrjährigen Wohnraumförderungsprogramm bis 2027 stellt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen für die gesamte Legislaturperiode Fördermittel in Höhe von insgesamt 10,5 Milliarden EUR zur Verfügung.

 

Das öffentliche Wohnraumförderprogramm 2024 soll - wie in den Vorjahren - finanziert werden aus:

 

- originären Haushaltsmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen,

- Finanzhilfen des Bundes auf Grundlage des Artikels 104d Grundgesetz sowie

- Kreditmittel der landeseigenen Förderbank.

 

Für das Jahr 2025 belaufen sich die Mittel für die öffentliche Wohnraumförderung auf rund 2,3 Milliarden Euro. 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen schafft so verlässliche Planungsgrundlagen für Kommunen und Investoren, erleichtert die Ausfinanzierung größerer Projekte und sichert die finanziellen Voraussetzungen für die Anwendung kommunaler Baulandbeschlüsse zugunsten des öffentlich-geförderten Wohnungsbaus.

 

 

4.2  Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2025“

 

Mit entsprechenden Erlassen des zuständigen Ministeriums vom 13. Februar 2025, wurde der Bewilligungsbehörde Oberhausen für das Förderjahr 2025 folgende Regelbudgets zugeteilt:

 

  •           Neuschaffung von Mietwohnraum 7.900.000 Euro
  •           Selbstgenutztes Wohneigentum 1.300.000 Euro und
  •           Modernisierung 1.300.000 Euro.

 

Mit dem Förderjahr 2024 wurde die Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2024“ veröffentlicht, mit der zugleich bestehende Einzel-Förderrichtlinien übersichtlich in einer Förderrichtlinie zusammengeführt wurden. Da dieser Beitrag zum Bürokratieabbau auf Seiten der Betroffenen, der Investoren als auch der kommunalen Bewilligungsbehörden auf positive Resonanz stieß, wird die Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2025“ im Wesentlichen beibehalten und es kommen nur wenige Veränderungen zum Tragen, um Planungssicherheit und Verlässlichkeit zu schaffen.

 

Voraussetzung für eine Bewilligung aus der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine Baugenehmigung. Die bisher in Nummer 1.2 der Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2024“ enthaltene Ausnahme, dass auch ein Vorbescheid ausreichend sein kann, wird ersatzlos aufgegeben.

 

Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgeblichen Einkommensgrenzen nach § 13 Absätze 1 und 4 WFNG NRW, werden ab dem Jahr 2025 angehoben und betragen

1. für einen 1-Personenhaushalt 23.540 Euro oder

2. für einen 2-Personenhaushalt 28.350 Euro sowie

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.530 Euro.

 

Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes in der aktuellen Fassung, erhöht sich die oben genannte Einkommensgrenze um weitere 860 Euro.

 

Insgesamt ist eine Förderung nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint. Eine Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte des/der Förderempfängers-/in nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Nach Abzug der vorgenannten Belastung und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens verbleiben (Mindestrückbehalt):

1. für einen Einpersonenhaushalt     990 Euro (bisher:      970 Euro),

2. für einen Zweipersonenhaushalt  1.270 Euro (bisher: 1.1240 Euro) und

3. für jede weitere Person     320 Euro.

 

Die aus der Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2024“ bekannten Förderkonditionen werden in der Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2025“ beibehalten. Dies betrifft die Höhe der Grunddarlehen, die Zusatzdarlehen, die Bewilligungsmieten, die Zinsausgestaltung und die Regelungen über die Verwaltungskostenbeiträge.

 

 

 

4.2.1  Wohnraumförderung (Miete)

 

4.2.1.1  Konditionen

 

 

Grunddarlehen/qm (in EUR)

 

Einteilung

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

2023

2024 und 2025

2023

2024 und 2025

M4+-Städte1

3.390,00

3.490,00

2.250,00

2.350,00

M4

 

3.250,00

3.350,00

2.190,00

2.290,00

M1 - M3

 

3.010,00

3.110,00

1.820,00

1.920,00

Hinweis: Oberhausen ist der Stufe M3 zuzuordnen.

 

 

4.2.1.2  Bewilligungsmieten

 

Bewilligungsmieten/qm (in EUR)

 

Einteilung

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

2023

2024 und 2025

2023

2024 und 2025

M4+-Städte1

7,10

7,85

8,00

9,00

M4

 

6,50

7,25

7,40

8,40

M1 - M3

 

6,00

6,50

6,80

7,55

Hinweis: Oberhausen ist der Stufe M3 zuzuordnen.

 

 

4.2.2  Eigentumsförderung

 

Die Grunddarlehen bei der Eigentumsförderung wurden 2024 wie folgt angepasst und bleiben in 2025 bestehen:

 

Grunddarlehen/qm (in EUR)

 

Einteilung nach

Kostenkategorie

Einkommensgruppe A

Einkommensgruppe B

2023

2024 und 2025

2023

2024 und 2025

K4

177.000,00

184.000,00

106.000,00

110.000,00

K3

 

143.000,00

148.000,00

85.000,00

88.000,00

K2

 

111.000,00

115.000,00

66.000,00

69.000,00

K1

 

96.000,00

100.000,00

57.000,00

59.000,00

Familienbonus

 

23.000,00

24.000,00

23.000,00

24.000,00

Hinweis: Oberhausen ist der Stufe K3 zuzuordnen.

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