Berichtsvorlage - M/16/1144-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Klaus Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
21.10.2015
|
Sachverhalt
Sachdarstellung
Minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Familien nach Deutschland kommen brauchen besonderen Schutz. In Deutschland ist es Aufgabe der Jugendämter, sich um diese Kinder und Jugendlichen zu kümmern.
Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden junge Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland nach Deutschland geflohen sind.
Bisher ist nach § 87 in Verbindung mit § 42 SGB VIII das Jugendamt für die Inobhutnahme und die weitere Versorgung zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche ankommt. Das bedeutet, dass sich das Jugendamt, in dessen Bezirk sich der unbegleitete minderjährige Flüchtling befindet, dauerhaft um diesen kümmern und ihn versorgen muss. Aufgrund der ansteigenden Flüchtlingszahlen hat dieses in Städten, die an Einreiseknotenpunkten liegen, zu einer übermäßig starken Belastung der Jugendämter geführt.
Um die Jugendämter an Einreiseknotenpunkten zu entlasten, die Zuständigkeit der Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf alle Bundesländer zu verteilen und somit insbesondere zu einer Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen beizutragen, hat der Bundestag am 25.09.2015 in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ beraten.
Das Gesetz soll in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren noch im Oktober 2015 verabschiedet werden und bereits am 01. November 2015 in Kraft treten. Den Ländern soll eine Übergangszeit zur Umsetzung der Regelungen bis zum 01. Januar 2016 gegeben werden.
Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes das Jugendamt, das die unbegleitete Einreise eines ausländischen Minderjährigen feststellt, diesen vorläufig in Obhut nehmen muss (§ 42 a SGB VIII in neuer Fassung). Im Rahmen eines Erst-Screenings prüft das Jugendamt insbesondere, ob das Kindeswohl durch die Durchführung eines Verteilungsverfahrens gefährdet würde. Ist dieses nicht der Fall, meldet das Jugendamt am Ort der Einreise das Kind oder den Jugendlichen seiner Landesverteilstelle. Die Landesverteilstelle gibt diese Information an das Bundesverwaltungsamt als Bundesverteilstelle weiter. Sofern der Minderjährige durch das Bundesverwaltungsamt dem Land Nordrhein-Westfalen zugeteilt wird, wird ihn die Landesverteilstelle im Anschluss einem Jugendamt in Nordrhein-Westfalen zuweisen. Dieses muss anschließend den Minderjährigen auf Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut nehmen.
Die Neuregelungen führen dazu, dass zukünftig alle Jugendämter in Nordrhein-Westfalen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut nehmen und für die weitere jugendhilfegerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung verantwortlich sind.
Die Landesverteilstelle, die die Verteilung für das Land Nordrhein-Westfalen koordiniert, wird nach Absprache zwischen den Landesjugendämtern und dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW beim Landesjugendamt Rheinland angesiedelt.
Auf der Basis des bisher bekannten Verteilschlüssels (Königsteiner Schlüssel) ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Oberhausen dafür Sorge zu tragen hat, dass zukünftig ca. 60 bis 70 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen werden können und für sie die weitere jugendhilfegerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung sichergestellt ist.
Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge stieg in Oberhausen von Anfang des Jahres 2015 von 8 auf aktuell 21 Kinder und Jugendliche an, die derzeit in Jugendhilfeeinrichtungen in und außerhalb Oberhausens oder bei Verwandten untergebracht werden konnten.
Sie sind sowohl in Oberhausener Einrichtungen wie der Evangelischen Jugendhilfe, dem Gerhard-Terstegen-Institut, dem Gertrud-Zillich-Haus, der Einrichtung Löwenzahn Betreutes Wohnen oder im Rahmen der Erstversorgung auch im Friedensdorf Oberhausen untergebracht. Zudem befinden sich einzelne unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in auswärtigen Clearinggruppen in Dortmund und Viersen aber auch in Wohngruppen des Wichernhauses in Bottrop (nach Clearingabschluss).
In Vorbereitung auf die abzusehende Steigerung der Fallzahlentwicklung im Themenfeld der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, hat sich die Arbeitsgruppe nach § 78 SGB VIII – Erzieherische Hilfen – mit den Herausforderungen bereits intensiv befasst. Die genannten Oberhausener freien Jugendhilfeträger haben ihre Bereitschaft erklärt, die Kapazitäten ihrer Einrichtungen für die Aufnahme weiterer unbegleiteter minderjährige Ausländer zu erweitern. Zu nennen sind hier das Gerhard-Tersteegen-Institut, die Evangelische Jugendhilfe, das Gertrud-Zillich-Haus und Löwenzahn Betreutes Wohnen. Das Friedensdorf International stellt in Abstimmung mit dem Fachbereich 3-1-40/Erzieherische Hilfen Erstaufnahmeplätze zur Verfügung. Das Gerhard-Tersteegen-Institut und die Evangelische Jugendhilfe sind zudem derzeit im Aufbau von insgesamt 3 Clearinggruppen mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 27 Plätzen.
Darüber hinaus wird auch die Betreuung in Pflegekinderfamilien als weitere Option eingeplant. Der Bereich 3-1 / Kinder, Jugend, Bildung wird in Kooperation mit dem Pflegekinderdienst des Caritasverbandes Oberhausen e. V. und der Löwenzahn Erziehungshilfe e. V. am 24.10.2015 hierzu eine Informationsveranstaltung durchführen, um interessierte Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeit der Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in der eigenen Familie zu informieren.
Mit den geplanten neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich für die verantwortlichen Stellen im Bereich 3-1 / Kinder, Jugend, Bildung der Stadt Oberhausen sowohl qualitative wie quantitative Mehrarbeiten, wie z. B. die Prüfung, ob durch die geplante Verteilung das Kindeswohl gefährdet ist, ob Verwandte im Aus- oder Inland vorhanden sind, der Altersfeststellung sowie die Prüfung des Gesundheitszustandes durch ggf. mehrere (Fach-)Ärzte.
Wird durch das örtliche zuständige Gericht eine Vormundschaft bestellt, ist durch den Vormund nicht nur die übliche elterliche Sorge zu übernehmen. Der Vormund hat den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auch in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die früher übliche Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Wirkungskreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten“ wird seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.02.2014 (XII ZB 46/13) nicht mehr ausgeübt. Vom Vormund wird daher auch zusätzliches unfangreiches Fachwissen erwartet.
Mit den Aufgaben sind erfahrene Fachkräfte zu betrauen, die zudem die spezifischen Rechtsregelungen für die Zielgruppe kennen, über spezielle ethnische und sozialpädagogische Kompetenzen verfügen und die in diesem Kontext auch fortgebildet werden müssen.
Es wird daher aktuell geprüft, sowohl die Vormundschaften für unbegleitete ausländische Minderjährige von noch zu spezialisierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen zu lassen und auch im Bereich der erzieherischen Hilfen spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Um der Problematik der Sprachbarrieren positiv entgegen zu wirken, wird ein intensiverer Dolmetschereinsatz unumgänglich sein.
Es ist, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass sich aus den vorgesehenen neuen gesetzlichen Regelungen spezifische Aufgabenzuwächse für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier Fachbereich 3-1-40/ Erzieherische Hilfen und Fachbereich 3-1-70/Vormundschaften - ergeben. Die hierfür notwendigen personalorganisatorischen bzw. personalwirtschaftlichen Maßnahmen werden aktuell zwischen den Bereichen 3-1 / Kinder, Jugend, Bildung und dem Bereich 4-1 / Personal und Organisation abgestimmt.
Vom Landesjugendamt sind in den nächsten Wochen verschiedene Veranstaltungen für die Jugendämter geplant, um die Praxis im Hinblick auf die sich verändernden Anforderungen beratend zu unterstützen.
Über die weiteren aktuellen Entwicklungen in diesem Themenfeld wird die Verwaltung den Jugendhilfeausschuss entsprechend informieren.
