Antragsvorlage - A/17/6530

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. [ungeändert] Der Rat der Stadt nimmt das auf der Grundlage seines Beschlusses vom 18.03.2024 (vgl. Beschlussvorlage B/17/4559-01) durchgeführte Bürgerbeteiligungs- und Partizipationsverfahren sowie die daraus resultierenden Überarbeitungen und Anpassungen des Leitbildes „Zukunft.Quartier.Sterkrade“, die in die nunmehr vorliegende Rahmenplanung „Neue Zeche Sterkrade“ maßgeblich Eingang gefunden haben, zur Kenntnis.

2. Der Rat der Stadt beschließt, den aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Rahmenplan „Neue Zeche Sterkrade“ als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Bürgerschaft zur Entscheidung in einem Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 GO NRW vorzulegen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Schritte einzuleiten, um die nachfolgende Fragestellung den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung vorzulegen:

„Soll der Rahmenplan ‚Neue Zeche Sterkrade‘ in der vorliegenden Fassung als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen werden?“


 

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Bezug

 

B/17/6398

 

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Sachverhalt

 

Der Rahmenplan „Neue Zeche Sterkrade“ betrifft in erheblichem Umfang die städtebauliche, ökologische und verkehrliche Entwicklung eines ganzen Stadtteils mit Rückwirkungen auf ganz Oberhausen.

Die im Hinblick auf die zukünftige Stadtentwicklung erfolgenden Weichenstellungen lassen es angezeigt erscheinen, die Entscheidung nicht allein aus parteipolitischen Erwägungen heraus zu treffen.

Alle Bürgerinnen und Bürger Oberhausens sind direkt oder indirekt betroffen. Es sollte daher nicht ein Ratsbeschluß, sondern das direkte Votum der Bürgerschaft für oder gegen die Bebauung des Geländes der ehemaligen Zeche Sterkrade entscheiden.

Aus der Beschlußvorlage geht der Umfang der bisher erfolgten Planungen über einen längeren Zeitraum hervor. Demgegenüber wurden die Oberhausener Bürgerinnen und Bürger bislang lediglich punktuell informiert. Deren Beteiligung durch direkte Entscheidungsmöglichkeiten über die grundlegende Entwicklungsrichtung ist bislang nicht ausreichend erfolgt (siehe unten).

Gerade in dieser Zeit, in der – über alle parteipolitischen Bindungen hinweg – immer mehr Menschen in dieser Stadt das Gefühl haben, nicht gehört zu werden, würde ein basisdemokratischer Bürgerentscheid ein starkes Signal senden:

Die Stadtverordneten in Oberhausen stehen für Bürgernähe; ihre Zustimmung zu einem Bürgerentscheid würde die Ernsthaftigkeit dieses Anspruches glaubwürdig betonen.

Für einen Ratsbürgerentscheid nach § 26 Abs. 1 GO NRW ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Rat notwendig; hier also (einschließlich des Oberbürgermeisters nach § 42 Abs, 2 Satz 2 GO NRW) 39 von 58 Stimmen.

Der Rahmenplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist nach unserer Auffassung weder ein städtebauliches Entwicklungskonzept noch ein Bebauungsplan oder ein Haushaltsbeschluß.

Damit ist ein Bürgerentscheid darüber grundsätzlich zulässig, weil es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit von erheblicher öffentlicher Bedeutung handelt und die Einschränkungen des § 26 Abs. 5 GO NRW nicht greifen.

Mit der Annahme des Änderungsantrages würden die Beschlußvorschläge 3 bis 6 automatisch entfallen und ggfs. nach dem stattgefundenen Bürgerentscheid dem Rat erneut zur Entscheidung vorgelegt werden.

Nach dem Wortlaut des Beschlußvorschlages 1 hat auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses vom 18. 3. 2024 (Beschlußvorlage B/17/4559-01) ein Bürgerbeteiligungsverfahren stattgefunden, dessen Überarbeitungen und Anpassungen in die vorliegende Rahmenplanung Eingang gefunden hätten.

Aus der Präsentation der Stadtplanung Isselmann mit Stand vom 13. 12. 2023 geht indes hervor, daß im Planungshorizont Dezember 2023 bis September 2024 lediglich für April 2024 eine „Öffentlichkeitsbeteiligung von Ort“ mit Ortsbegehung und Information / Erörterung vorgesehen war. Im gleichen Monat sollte „bei Bedarf“ eine „Beteiligung bestimmter Zielgruppen“ erfolgen.

Für die Folgezeit ist keine weitere Einbindung der interessierten Öffentlichkeit bei bestimmten Eckdaten der Planungen vorgesehen gewesen. Es sollte lediglich das Endresultat der Öffentlichkeit vorgestellt werden, ohne daß eine eventuelle Einarbeitung der Resultate von Bürgerbeteiligungen auch nur erwogen worden ist (siehe dazu B/17/4559-01 Seite 57 bis 59 des Sammeldokumentes).

In der hier zur Abstimmung gelangenden Vorlage heißt es (Zeilen 28ff), „mit der nun konkretisierten Rahmenplanung gemäß Anlage 1 soll über das Ergebnis informiert werden, inwiefern die Bürgerinteressen und Fachplanungsbelange in das Leitbild eingeflossen sind.“

Ferner heißt es in den Zeilen 221 bis 224 sinngemäß, der Rahmenplan sei durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Planern, Fachgutachtern und Oberhausener Bürgerschaft entstanden.

Es wird aber stets der Rahmenplan 2023 zum Vergleich und als Ausgangspunkt herangezogen; es ist hier nirgends auch nur ein planerisches Detail genannt, welches auf Anregungen aus der Oberhausener Bürgerschaft zurückgegangen ist.

Eine effektive Bürgerbeteiligung hat somit u. E. nicht stattgefunden.

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