Beschlussvorlage - B/17/6485

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Umsetzung von Maßnahmen zur Umgestaltung des Tiergeheges im Kaisergarten zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

A. Vorhaben und Veranlassung: 

 

Die SBO Servicebetriebe Oberhausen planen Maßnahmen zur Umgestaltung des Tiergeheges im Kaisergarten. 

 

Erklärtes Ziel ist es, die naturpädagogischen Ansprüche des Geheges durch spielerische Angebote für Kinder zu unterstreichen, finanzielle Unterstützer des Tiergeheges mithilfe von Schautafeln sichtbar zu machen sowie den ökologischen Wert durch Pflanzung heimischer Arten zu erhöhen. 

 

Das Areal, auf dem die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, ist der sogenannte Picknickplatz. Die Fläche hat eine Größe von ca. 1.500 m² und ist nahe des Eingangsbereichs des Tiergeheges, zwischen dem Gehege der Wollschweine und einer Vogelvoliere verortet. Derzeit befinden sich dort neben drei Kleinkinderspielgeräten und Sitzgelegenheiten, die Aushänge der Tierpaten, ein Futterautomat sowie eine mietbare Hütte für Kindergeburtstage. 

 

Geplant ist, im Picknickbereich einen Erlebnispfad mit sechs Stationen für Kinder zu errichten, um im Tiergehege Gesehenes und Erlerntes noch einmal mit allen Sinnen zu erfahren. Die einzelnen Stationen sollen durch einen Mulchweg verbunden werden und die Bodenflächen naturnah bepflanzt werden. Des Weiteren sollen die vorhandenen Spielgeräte entfernt und ein Teil der Dolomitfläche aufgelöst und mit Erde und entsprechender Bepflanzung versehen werden. Die hierfür vorgesehene Fläche umfasst ca. 500 m². 

 

Des Weiteren soll der Grünstreifen, der sich zwischen Wollschweingehege und Wellensittichhaus befindet, umgestaltet werden. Hier sollen Wände mit Aushängen zu Firmenpartnern u. Ä. errichtet werden. Außerdem soll die Fläche ökologisch aufgewertet werden, indem ein Teil der aktuellen Bepflanzung entfernt wird und durch heimische und insektenfreundliche Sträucher und Bodendeckern ersetzt wird. Bäume sollen dabei nicht gefällt werden. 

 

Zur Herstellung beider Flächen wurde eine Bauzeit von rund drei Monaten kalkuliert.  

 

Weitere Details zur Umsetzung der Umgestaltungsmaßnahmen wird die Leiterin des Tiergeheges, Frau Dr. Perrey, in der Sitzung vorstellen.

 

B. Verbote des Landschaftsplanes: 

 

Der gesamte Kaisergarten mit dem Tiergehege liegt im Landschaftsschutzgebiet 1.2.13 „Kaisergarten“. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Umgestaltung erfordern eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen. Folgende Verbote des Landschaftsplans stehen der Errichtung entgegen:

 

Verbot Nr. 1

 

Es ist verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen zu errichten oder zu ändern. 

 

Verbot Nr. 2 

 

Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden. 

 

Verbot Nr. 7 

 

Es ist verboten, außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofflächen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen. 

 

Verbot Nr. 8

 

Es ist verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.

 

Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die Befreiung für die Umgestaltungsmaßnahmen im Kaisergarten zu erteilen, weil 

  • Die Befreiung aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Gesamtanlage des Tiergeheges Kaisergarten hat eine sehr hohe Bedeutung für die Umweltbildung der Oberhausener Bevölkerung und dient der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über die Tierwelt.
  • Die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, da keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets verbleiben.

Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen somit vor.

 

Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen und der Erteilung der Befreiung nicht zu widersprechen.

 

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Anlagen

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