Berichtsvorlage - M/17/6475

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Sachverhalt

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) enthält neben weiteren Regelungsgegenständen Vorschriften zur Herstellung von Transparenz (Abschnitt 3, §§ 7 ff. KorruptionsbG).

§ 8 Abs. 1 KorruptionsbG begründet eine Pflicht des Oberbürgermeisters zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gegenüber dem Rat. In diesem Zusammenhang haben sich im Vergleich zu den Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters im Jahr 2023 (Drucksache Nr. M/17/4532-01, Ratssitzung vom 18.03.2024) folgende Änderungen ergeben:

 

Hinzugekommen:

  • Mitglied des Aufsichtsrates der Gasometer Oberhausen GmbH (seit 23.09.2024)
  • Stellv. Mitglied des Genossenschaftsrates der Emschergenossenschaft (seit 08.11.2024)

Ausgeschieden:

  • Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (seit 01.01.2024)

 

Nach § 8 Abs. 2 KorruptionsbG ist darüber hinaus die Aufstellung nach § 53 LBG – Meldung von Nebeneinnahmen – dem Rat vorzulegen. Dementsprechend wird dem Rat der Stadt die beigefügte Aufstellung gem. § 53 LBG über die im Jahr 2024 ausgeübten Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters mit den dafür erhaltenen und abgeführten Vergütungen zur Kenntnis vorgelegt. Zusätzlich sind die dem Hauptamt zuzurechnenden und die ehrenamtlichen Gremientätigkeiten des Oberbürgermeisters ausgewiesen.

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