Beschlussvorlage - B/17/6419
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzierung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen am Evangelischen Krankenhaus Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Sabine Lauterbach
- Beteiligt:
- Dezernat 3 / Familie, Schule, Integration und Sport; Dezernat 1 / Finanzen und Kultur; Dezernat 0 / Verwaltungsführung
- Verantwortung:
- Herr Roth, Herr Schmidt, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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26.03.2025
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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31.03.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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07.04.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt
- zur Sicherstellung der nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen, das Sozialpädiatrische Zentrum am Evangelischen Krankenhaus Oberhausen ab 2025 zu unterstützen, wenn und solange eine Refinanzierung durch Krankenkassenleistungen oder durch Leistungen von Dritten nicht erfolgt.
- die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt:
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Auftrag |
Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag |
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310106050102 – Psychologische Beratung, Therapie |
529100 |
Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen |
125.000,00 EUR |
Deckungsvorschlag
Minderaufwendungen/Minderauszahlungen im Haushaltsjahr 2025 wie folgt:
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Auftrag |
Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag |
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310006050193 – Kinderschutz |
529100 |
Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen |
45.000,00 EUR |
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310006050193 – Kinderschutz |
543132 |
Sonstige Geschäftsaufwendungen |
15.000,00 EUR |
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310006050270 – Zentrale Angelegenheiten- Bereichsleitung |
529100 |
Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen |
65.000,00 EUR |
Sachverhalt
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zuständig für die interdisziplinäre Diagnostik, Beratung und Begleitung bei chronischen Erkrankungen, bei Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten. Die Kinder und ihre Familien durchlaufen im SPZ einen umfangreichen diagnostischen Prozess, der neben einer ärztlichen Diagnostik auch eine ausführliche psychologische Diagnostik umfasst. Ziel ist eine ressourcenorientierte, sozialpädiatrische Mehrbereichsdiagnostik, die neben den schulmedizinischen Gegebenheiten (Neurologische und psychische Diagnosen nach ICD-10) auch eine mehrdimensionale Entwicklungsdiagnostik umfasst.
Sozialpädiatrische Zentren dürfen nur auf Grundlage einer Überweisung eines Kinderarztes tätig werden.
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (näspL) werden in § 43a Abs. 1 SGB V beschrieben: „Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (…)“.
So übernehmen SPZ auch zahlreiche Leistungen, die nicht in den Aufgabenbereich der Krankenkassen fallen. Diese sind zum Beispiel:
- Erziehungsberatung als Teil vieler ärztlicher, psychologischer, ergotherapeutischer, logopädischer und physiotherapeutischer Leistungen
- Beratungsgespräche mit Jugendamtsmitarbeitern, Lehrern, Betreuern, Integrationshelfern,
- Sozialberatung
- Teilnahme an Hilfeplangesprächen
- Beurteilung und Einschätzung von Pflegekindern
- Betreuung und Beratung von Kindern und Familien in Krisensituationen wie Trennung
- Anbahnung einer Jugendamtsbetreuung, z.B. dadurch, dass der erste Kontakt zum JA im SPZ stattfindet
Die Mitarbeiter:innen im SPZ erbringen damit auch Leistungen, die eher dem SGB VIII zugerechnet werden können. Bei den Preisverhandlungen mit den Krankenkassen werden aber nur die Stellenanteile anerkannt, die durch Berufsgruppen erbracht werden, die auch außerhalb des SPZ durch Krankenkassen finanzierbar sind. Nicht finanzierbar waren zuletzt ca. 2,5 VzÄ für Diplom-Pädagog:innen, Erzieher:innen, Sozialpädagog:innen sowie Musik- und Kunsttherapeut:innen.
Hierzu gab es im Jahr 2017 ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.6.2017 – L 24 KA 35/17 KL ER, KRS 2017), wonach auch die Kostenanteile für nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auch für von Heil- oder Sozialpädagogen durchgeführte therapeutische Maßnahmen, in die von den Krankenkassen zu tragenden Vergütungspauschalen einkalkuliert werden können. In der Praxis scheint dieses Vorgehen aber nicht vollständig etabliert worden zu sein, da weiterhin von Seiten der Krankenkassen Teilaspekte der Leistungen nicht anerkannt werden und die Sozialpädiatrischen Zentren unterfinanziert bleiben. Auch ist nicht davon auszugehen, dass anhängige Schiedsstellenverfahren in der Angelegenheit kurzfristig zu einem Abschluss kommen.
Eine Abfrage unter den Sozialpädiatrischen Zentren hat aufgezeigt, dass rund 2/3 der SPZ von Seiten der Jugendhilfe- und/oder Sozialhilfeträger finanziell unterstützt werden. Aktuell beträgt die Wartezeit auf einen Platz im SPZ rund zwei Jahre, da freiwerdende Stellen aufgrund der nicht auskömmlichen Finanzierung gar nicht oder nur schleppend wiederbesetzt werden können. Gleichzeitig ist aber offenkundig, dass die Bedarfslage eine Aufrechterhaltung des Angebotes rechtfertigt.
Mit einer Finanzierung in Höhe von 86,00 EUR pro eingeschultem Kind und pro Quartal wäre es dem SPZ möglich, die Leistungen weiterhin anbieten zu können. Die Gesamtkosten würden sich bei derzeit rund 360 Fällen auf ca. 116.960,00 EUR jährlich belaufen und würden nur bis zu einer abschließenden Klärung in den anhängigen Schiedsstellenverfahren oder durch Klarstellungen im SGB V anfallen. Eine Erhöhung der Fallzahlen ist nicht geplant und mit der derzeitigen personellen Ausstattung des SPZ auch nicht anzunehmen. Fallzahlen und Kosten sollen jährlich evaluiert werden.
Begründung Deckungsvorschlag
Die Netzwerkstrukturen in dem Sachgebiet, in dem der Auftrag 310006050193 – Kinderschutz bewirtschaftet wird, befinden sich derzeit noch im Aufbau. Dadurch lassen sich die Aufwendungen so steuern, dass es im Haushaltsjahr 2025 zu Minderaufwendungen/-auszahlungen in Höhe von insgesamt 60.000,00 EUR kommt, die als Deckung genutzt werden können.
Im Zuge der Beauftragung einer externen Organisationsuntersuchung im Jahr 2024 wurde für die ausstehende Rechnung eine Rückstellung im Auftrag 310006050270 – Zentrale Angelegenheiten- Bereichsleitung gebildet. Das für das Haushaltsjahr 2025 hierfür zusätzlich geplante Budget wird nicht vollständig verausgabt, sodass es hierbei zu Minderaufwendungen/-auszahlungen in Höhe von 65.000,00 EUR kommen wird.
