Berichtsvorlage - M/17/6453

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge des Regionalplanverfahrens 1. Änderung des Regionalplans Ruhr / Windenergie wurde die Stadt Oberhausen seitens der Regionalplanungsbehörde RVR um Stellungnahme gebeten (Frist 03.03.25). Fristwahrend wurde folgende Eingabe m.d.B. um Beachtung im Verfahren nach § 13 LPlG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG seitens der Verwaltung abgegeben. Hintergrund ist die Ausweisung einer Windenergiebedarfsfläche auf der Halde Haniel (BOT 08) in Bottrop an der Stadtgrenze zu Oberhausen (mittelbare Betroffenheit). Neben dieser planerischen Zielsetzung formuliert der Entwurf keine unmittelbaren Zielsetzungen für das Stadtgebiet Oberhausen. Sollten in Zukunft regionalplanerische Betroffenheiten die Planungshoheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Oberhausens direkt betreffen, werden entsprechende Stellungnahmen als Beschlussvorlagen in die politischen Gremien gebracht, bevor eine fachliche Eingabe auf dem Dienstweg seitens der Verwaltung ergeht. 

 

Stellungnahme der Stadt Oberhausen

Bezug: 1. Beteiligung zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr / ab: 03.03.2025 (digital per Mail an beteiligung-rpruhr@rvr.ruhr)

Die Stadt Oberhausen begrüßt den Ausbau der erneuerbaren Energien auf dem Weg zur Umsetzung der Ziele aus dem Klimaschutzgesetz, sieht aber die Verlagerung der Zuständigkeit in der Ausweisung entsprechender Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen weg von den Kommunen auf die Ebene der Regionalplanung in Nordrhein-Westfalen kritisch. Durch den gröberen Betrachtungsrahmen auf Ebene der Regionalplanung können kommunale Besonderheiten und Abhängigkeiten nicht ausreichend bei Planentscheidungen berücksichtigt werden. In diesem Kontext wendet sich die Stadt Oberhausen gegen die Ausweisung einer Windenergiebedarfsfläche auf der Halde Haniel (BOT 08). Die Stadt Oberhausen ist durch die Ausweisung in ihrem Belangen betroffen; ein Großteil der südwestlichen Flanke des Haldenkörpers liegt auf Oberhausener Stadtgebiet. Die Halde selber stellt ein wesentliches Element der Freizeit- und Naherholungsfunktion zwischen den Städten Bottrop und Oberhausen dar und ist bedeutend für das zusammenhängende Landschaftsbild der Städte Bottrop und Oberhausen.

Einschränkungen der Naherholungsfunktion: Die Halde Haniel ist im dicht besiedelten Kernraum des Ruhrgebietes eine für die Stadt Oberhausen wesentliche Fläche der naturnahen Naherholung und für die landschaftsorientierte Verbringung der Freizeit. Die Stadt Oberhausen besitzt bereits jetzt einen unterdurchschnittlichen Anteil an Frei- und Waldflächen; jeder weiteren Nutzungsintensivierung im Außenbereich muss daher entschieden entgegengewirkt werden. Hierauf verweist auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 RVRG, der für den RVR die Pflichtaufgabe der „Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen)“ vorsieht. Die Fortschreibung der Verbandsgrünflächen befindet sich derzeit durch den RVR in Bearbeitung. Gleichzeitig wird durch den RVR aktuell ein Konzept zur Nutzung der Halden für die erneuerbaren Energien, den Tourismus und die Freizeit erarbeitet. Aus Sicht der Stadt Oberhausen wird das Haldenkonzept die Qualität eines Masterplans im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RVRG besitzen und ist dementsprechend ebenfalls Pflichtaufgabe des RVR. Im Bestand sind im Bereich und auf der Halde Haniel bereits Nutzungen aus dem Bereich der Erholung und der Freizeit vorhanden. Insbesondere wird auf das Amphitheater auf dem Tableau der Halde hingewiesen, welches durch die Errichtung von Windenergieanlagen in direkter Nähe umfangreich eingeschränkt werden wird. Die Stadt Oberhausen sieht in der Festlegung des Windenergiebereiches BOT 08 einen Zielkonflikt mit den zuvor aufgeführten Pflichtaufgaben, der nicht abschließend behandelt ist. Auch wenn dem Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 2 EEG ein überragendes öffentliches Interesse testiert wird, verweist der § 2 EEG auch darauf, dass der Vorrang in der Abwägung nur bis zum Erreichen der Treibhausneutralität gegeben ist. Die Lebensdauer der möglichen Windenergieanlagen geht über diesen Betrachtungsraum hinaus. Ob die Festlegung des Windenergiebereiches BOT 08 daher langfristig notwendig ist, muss in der Abwägung zu den anderen öffentlichen Belangen geklärt und ins Verhältnis gesetzt werden. Die Stadt Oberhausen sieht auf Grund der sehr geringen Fläche des Windenergiebereiches gegenüber den ebenfalls über den Art 20a des GG gedeckten Erhalts der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne eines freien und ungestörten Zugangs zu Natur und Naherholung in Verbindung mit den anderen Pflichtaufgaben des RVR ein Defizit in der Planbegründung.

Einschränkungen des Landschaftsbildes: Die Halde Haniel ist ein von Menschen geschaffenes Landschaftsbild und dokumentiert in hohem Maß die Geschichte des Ruhrgebietes und der Kohleindustrie. Die Halde Haniel erhebt sich über die umgebene Fläche und bildet mit ihr einen großen Landschaftsraum. In direktem Umfeld der Halde befinden sich auf Oberhausener Stadtgebiet im Landschaftsplan der Stadt festgesetzte Gebiete, die für den Erhalt der Landschaft vorgesehen sind. Eine Nutzung der Halde in Teilen für die Windenergie verändert das Landschaftsbild nachhaltig und beeinträchtigt die geplante Entwicklung des Landschaftsraums in Oberhausen. Für die Stadt Oberhausen ist aufgrund der starken anthropogenen Veränderungen durch die Montanindustrie der Schutz des Landschaftsbildes notwendig, um auch zukünftigen Generationen Identifikation mit ihrer Heimat zu bieten und das Wissen um die Entwicklung des Ruhrgebietes ablesbar zu halten. Die wenigen unverbauten Teile der Landschaft sind als Ausgleich zu erhalten. In diesem Zusammenhang sieht die Stadt Oberhausen einen nicht abschließend bewerteten Zielkonflikt im Regionalplan Ruhr, der einerseits den erneuerbaren Energien Fläche bieten soll, der andererseits nach § 6 des LNatSchG NRW auch Landschaftsrahmenplan und damit eine dem Landschaftsplan übergeordnete Ebene ist. Warum die Festlegungen der Halde Haniel im geltenden Regionalplan Ruhr als AFAB und Wald mit den Überlagerungen BFLE und Regionaler Grünzug zur Festlegung als Windenergiebereich insbesondere in Hinblick auf die untergeordnete Größe des geplanten Windenergiebereiches zurücktreten müssen, ist aus Sicht der Stadt Oberhausen nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Stadt Oberhausen sieht hier einen Zielkonflikt zu Ziel 2.2-1 „Regionale Grünzüge sichern und entwickeln“ und Ziel 2.2-5 „Regionale Grünzüge aufwerten“ des geltenden Regionalplan Ruhr. In den der 1. Änderung des Regionalplan Ruhr zugrundeliegenden Berechnungen zur Flächenverfügbarkeit für die Festlegung von Windenergiebereichen sind mehr Flächen gefunden worden als zur Umsetzung des WindBG im Geltungsbereich des Regionalplan Ruhr notwendig sind. Entsprechend besteht aus Sicht der Stadt Oberhausen keine Notwendigkeit der Überplanung der Halde Haniel als bestehenden Landschaftsraum.

 

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