Beschlussvorlage - B/17/6439

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025“.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Der Verein „Sterkrader Interessengemeinschaft e. V.“ (STIG) hat am 17.01.2025 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 27.04.2025 in Zusammenhang mit dem 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt (Anlage 2). Durch die „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025“ soll nunmehr am 27.04.2025 ein Verkaufssonntag in der Sterkrader Innen­stadt freigegeben werden. In der Sitzung am 17.02.2025 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1., 2., 3., und 5.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 beschlossen. Diese Verordnungen hatte die Freigabe der Verkaufs­sonntage am 06.04.2025 in der Innenstadt Alt-Oberhausen anlässlich des Frühlingsfestes, am 04.05.2025 im Centro Oberhausen anlässlich des Kunst- und Kulturfestivals, am 05.10.2025 im Centro Oberhausen anlässlich des Familienfestes sowie am 07.12.2025 ebenfalls im Centro Oberhausen anlässlich des Weihnachtsmarktes zum Gegenstand. In der heutigen Sitzung werden dem Rat zudem die 4., 7. und 8. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 vorgelegt.

 

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar auf­einanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

 

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

 

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzel­handelsangebotes dient (Nr. 2),

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

 

 

 

 

Spiel- und Sportwochenende am 26. und 27.04.2025

 

Der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG E.V.) hat die Öffnung der Verkaufsstellen in Oberhausen Sterkrade am Sonntag, 27.04.2025 anlässlich des Spiel- und Sportwochenendes beantragt. Bei dem Spiel- und Sportwochenende handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung die zum 42. Male in der Sterkrader Innenstadt durchgeführt wird. Das Fest dient in erster Linie den Sportvereinen, die ihre Leistungsfähigkeit präsentieren und neue Mitglieder gewinnen sollen. Familien stellen die wichtigste Zielgruppe des Spiel- und Sportwochenendes dar. Das Spiel- und Sportwochenende findet am Samstag, 26.04.2025 und am Sonntag, 27.04.2025 jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Am 27.04.2025 soll in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr der verkaufsoffene Sonntag stattfinden.

 

Sportvereine übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Sie vermitteln Kindern und Jugendlichen Werte wie Teamwork und Fair Play. Darüber hinaus haben die Sportvereine eine tragende Rolle bei der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung inne. Wie alle Vereine leiden auch die Sportvereine unter Mitgliederschwund, Rückzug der Sponsoren und großer Konkurrenz durch andere Freizeitgestaltung (z.B. dem Internet). Umso wichtiger ist es, dass die Sportvereine gefördert werden, um ihrer gesellschaftlichen Rolle gerecht zu werden. Das Spiel- und Sportwochenende ist auch ein Fest des Ehrenamtes. Hier werden Bürgerinnen und Bürger daran erinnert, welch wichtige Rolle ehrenamtlich tätige Menschen in unserer Gesellschaft spielen und die Bürgerinnen und Bürger werden motiviert, sich ehrenamtlich zu betätigen. 2024 nahmen über 100 Vereine und Aussteller am Spiel- und Sportwochenende teil. Besondere Aufmerksamkeit erfährt jedes Jahr das umfangreiche Bühnenprogramm. Auf zwei Bühnen finden an beiden Veranstaltungstagen (Samstag und Sonntag) 14 Stunden Programm statt. Hier präsentieren sich Vereine vor einem breiten Publikum.

 

Veranstalter sind die Stadt Oberhausen, der Stadtsportbund und die Sterkrader Interessen­gemeinschaft. Das komplette Veranstaltungsprogramm für 2025 befindet sich beim Bereich Sport der Stadt Oberhausen in Arbeit. Es ist vorgesehen, dass, soweit finanzierbar, das Spiel- und Sportwochenende 2025 vergleichbar zu den Vorjahren ausfallen soll. Um den Antrag übersichtlicher zu gestalten, wurden Flyer, Plakate, Bilder, Presseberichte etc. aus den Vorjahren dem Antrag beigefügt. Die Veranstaltungsfläche beträgt etwa 27.700 m². Sie verläuft über Arnold-Radermacher-Platz, Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt, Kantstr., Martha-Schneider-Bürger-Platz, Bahnhofstr. vom Arnold-Radermacher-Platz bis Ende Kleiner Markt/Kantstr., Steinbrinkstr. von Hausnummer 201 bis 249, Ramgestr. von Kreuzung Finanzstr. bis Kreuzung Bahnhofstr., Eugen-zur-Nieden-Ring, Finanzstr. von Hausnummer 8 bis Kreuzung Steinbrinkstr. (siehe Lageplan, Anlage 2 der Beschluss­vorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 10.898 m². Bei dem Fest werden an diesem Sonntag ca. 25.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.490 Besuchern.

 

Diese vorliegende Prognose basiert auf Erfahrungswerten der letzten Jahre, auf einer Passantenfrequenzmessung aus dem Jahre 2013 und einer Berechnung nach Erhebung der STIG bei den Sterkrader Kaufleuten (STIG-Mitglieder) vom Januar/Februar 2018. Bei der Berechnung dieser Erhebungsdaten hat die STIG die ermittelten Kundenzahlen an Werk­tagen und an verkaufsoffen Sonntagen sowie die Flächen der Ladenlokale der an der Umfrage teilgenommenen Ladenbetreiber auf die insgesamt zu öffnenden Ladenflächen übertragen und somit die erwarteten Besucherzahlen gerundet errechnet (siehe Anlage 2 der Beschlussvorlage). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Sterkrader Interessen­gemeinschaft e. V. mit den Auswirkungen des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr wird auf folgende Straßen und damit auf das Umfeld des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt, Kantstr., Bahnhofstraße 4 bis 55, Steinbrinkstraße 201 bis 272 und Ramgestraße 2 bis 11. Hierbei handelt es sich insgesamt um die Straßen und Plätze, in denen das 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende stattfindet, bzw. um Nebenstraßen, die an die zusammenhängende Veranstaltungsfläche angrenzen. Im Hinblick auf die räumliche Nähe zur und auf die direkte Anbindung an die Veranstaltung einerseits und die Größe des 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes sowie die Menge der erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

 

Angesichts des Umfangs und Angebots des 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von Oberhausen-Sterkrade nicht berührt, da es sich hier um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in der Sterkrader Innenstadt erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr geplanten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.

 

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 27.04.2025 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also zeitgleich während der Veranstaltung. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammen­hang zwischen dem 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum 42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Planung. Die Werbung wird sich jedoch an der Werbung der vergangenen Jahre orientieren, ähnlich oder identisch sein. Muster der Plakate aus den Vorjahren sind dieser Beschluss­vorlage (siehe Anlage 2) beigefügt. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „42. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende“ berücksichtigt wird.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 24.06.2024 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2025 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 27.04.2025 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

 

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 17.02.2025 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen-Sterkrade gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veran­staltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbe­maßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Laden­öffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhe­bungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufs­stellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 25.02.2025 per E-Mail mit, dass nach dortiger Prüfung der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden kann, von dort keinerlei Einwände oder Bedenken bestehen und der Antrag unterstützt wird.

 

  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilt per E-Mail vom 18.02.2025 mit, dass von dort keinerlei Einwände erhoben werden.

 

  • Die Evangelische Kirche Oberhausen teilt mit E-Mail vom 04.03.2025 mit, dass dort zwar weiterhin grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungen bestehen, sie gegen die hier geplante Öffnung jedoch keine Einwände erhebt.

 

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 17.02.2025 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in der Sterkrader Innenstadt und unterstützt diese voll umfänglich.

 

  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 17.03.2025 Bedenken zu der geplanten Sonntagsöffnung und behält sich jederzeit vor, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.

 

  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen äußert mit E-Mail vom 18.02.2025 seine grundsätzlichen Bedenken insbesondere auch gegen eine etwaige weitere Ausweitung der Sonntagsöffnungen.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozial­partner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende in Oberhausen Sterkrade besteht.

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Anlagen

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