Beschlussvorlage - B/17/6330

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt,

 

  1. die Neueinrichtung einer Vollzeitplanstelle (EG 13 TVöD bzw.  A 13 (h. D.) LBesG) im Bereich 2-2/ Umwelt für das Aufgabengebiet „Untere Naturschutzbehörde (UNB)“,

 

  1. die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen in Höhe von 64.250 € bzw. 72.170 € im Deckungsring Personal (D00000001) unter Berücksichtigung einer Stellenbesetzung zum 01.07.2025. 

 

Deckungsvorschlag

Für die anteiligen Kosten für das Jahr 2025 in Höhe von 64.250 € bzw. 72.170 € bestehen keine Kompensations- oder Refinanzierungsmöglichkeiten.
Somit wird das Ergebnis aus laufender Verwaltungstätigkeit verschlechtert.

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Bezug

VV-Beschluss vom 05.11.2024 (Drucksachen-Nr. V/17/5815)

 

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Sachverhalt

Beim Bereich 4-1/ Personal und Organisation ist eine Überlastungsanzeige aus dem Bereich 2-2/ Umwelt eingegangen. Der betroffene Mitarbeiter ist dort für das Aufgabengebiet „UNB, Landschaftsplanung, Landschaftspflege“ zuständig. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher Pflichten der UNB, die Anwendung des Landschaftsplans im Rahmen von Plan- und Genehmigungsverfahren sowie die Bearbeitung naturschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW).

 

Im Rahmen der Überlastungsanzeige wurde auf die erhebliche Arbeitsbelastung im Aufgabengebiet hingewiesen, die durch personelle Engpässe im Bereich 2-2/ Umwelt verursacht wird. Das Aufgabengebiet der UNB wird derzeit von 2,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) sowie mit zusätzlicher Unterstützung durch 1,0 VZÄ (Verwaltungsstelle) wahrgenommen. Aufgrund des gestiegenen Arbeitsaufkommens ist es jedoch nicht mehr möglich, den regulären Dienstbetrieb in der notwendigen Qualität und Quantität aufrechtzuerhalten. Dies hat zur Folge, dass von den 23 pflichtigen Tätigkeitsfeldern des betroffenen Mitarbeiters lediglich 6 (26 %) vollständig bearbeitet werden können, während 7 weitere (30 %) nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden. Die restlichen 10 Tätigkeitsfelder (44 %) können aufgrund der Überlastungssituation gar nicht wahrgenommen werden.

 

Gründe der Überlastungssituation

Die Überlastungssituation in der UNB besteht bereits seit mehreren Jahren. Um dieser entgegenzuwirken, wurde das Stellenprofil einer ehemaligen Kollegin des Bereiches 2-2/ Umwelt angepasst, sodass sie nicht mehr ausschließlich für das Aufgabengebiet der ökologischen Planung zuständig war, sondern zu 50 % auch Aufgaben der UNB übernahm. Auch für die derzeit beschäftigte Nachfolgerin sollte diese Aufgabenverteilung gelten. Aufgrund der ebenfalls hohen Arbeitsbelastung im Aufgabengebiet der ökologischen Planung, bedingt durch zahlreiche Bauleitplanverfahren sowie städtebauliche Projekte nach § 34 BauGB, ist es der Stelleninhaberin jedoch nicht möglich, Kapazitäten für Aufgaben der UNB freizumachen. Eine Anpassung des Stellenbedarfes in der UNB erfolgte daraufhin nicht, wodurch für die Aufgabenwahrnehmung der UNB de facto eine halbe Stelle fehlt.

Des Weiteren ist die Überlastungssituation in der UNB insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Stellenpool der UNB immer noch auf den Pflichtaufgaben der 1980-er Jahre basiert, obwohl es seit den 1980-er Jahren diverse Novellierungen in der Naturschutzgesetzgebung gab, aus denen neuerliche Pflichtaufgaben hervorgegangen sind. Zu den relevanten Gesetzesänderungen zählen unter anderem:

  •           05.07.2007: Novellierung Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
  •           01.03.2010: Novellierung Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  •           16.11.2016: Inkrafttreten Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
  •           16.11.2016: Außerkrafttreten Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
  •           16.09.2017: Novellierung Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  •           01.02.2022: Novellierung Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
  •           01.03.2022: Novellierung Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  •           20.07.2022: Novellierung Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

Bereits veranlasste Maßnahmen, um die Überlastungssituation abzuwenden

Es wurden bereits Maßnahmen veranlasst, die der Überlastungssituation zumindest entgegenwirken. So hat der Stelleninhaber gemeinsam mit der zuständigen Fachbereichs- und Bereichsleitung im Rahmen einer umfassenden Aufgabenanalyse Maßnahmen entwickelt, um seine Arbeitsprozesse gezielt zu optimieren. Dabei lag ein besonderer Fokus auf der Priorisierung der Pflichtaufgaben, die vorrangig bearbeitet werden sollten. Des Weiteren wurden Projekte des Stelleninhabers innerhalb des Fachbereichs so weit wie möglich umverteilt und zum Teil auch von der zuständigen Fachbereichs- und Bereichsleitung sowie von externen Dritten übernommen.

Die bloße Aufgabenanalyse und -umverteilung genügt jedoch bei weitem nicht, um die Überlastungssituation in der UNB vollständig zu beheben. Weitere Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

 

Auswirkungen der Überlastungssituation

Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Stelleninhaber aufgrund der anhaltenden Überlastungssituation nicht in der Lage, die mit seiner Position verbundenen Aufgaben in der erforderlichen Qualität und Quantität zu erfüllen. Dies hat nicht nur gesundheitliche Folgen für den Mitarbeiter, sondern auch negative Auswirkungen für die Stadt Oberhausen. So können bspw. wichtige Pflichtaufgaben, die für andere Bereiche der Stadtverwaltung relevant sind – wie die Führung des Ökokontos oder die Anlage eines Flächenpools – aufgrund der Überlastung nicht wahrgenommen werden. Zudem kann die Überlastungssituation zur Folge haben, dass städtische Bauvorhaben verspätet genehmigt werden oder Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes, wie Deichsanierungen oder die Bekämpfung invasiver Arten, nur mit erheblichen Verzögerungen umgesetzt werden. Dadurch könnten potenzielle Gefährdungen und Schäden für Dritte entstehen. Darüber hinaus führt die Überlastungssituation zu langen Bearbeitungszeiten, verpassten Fristen und folglich auch zu Beschwerden seitens der Bürgerinnen und Bürger. Auch der Verlust gesetzlich geschützter Arten und Biotope sowie eine erhebliche Minderung des Erholungswertes der Landschaft sind mögliche Folgen. Letztlich könnte dies in hohen Kosten für aufwendige Wiederherstellungsprogramme münden.

Die Überlastungssituation führt zudem zu weiteren finanziellen Schäden für die Stadtverwaltung Oberhausen. So können beispielsweise Förderprogramme nicht wahrgenommen werden, wodurch Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben aus dem laufenden Haushalt finanziert werden müssen. Darüber hinaus ist es oft nicht möglich, Gerichtstermine angemessen vor- und nachzubereiten, was schlimmsten Falls dazu führt, dass Verfahren aufgrund fachlicher Fehler verloren gehen und die Stadt Oberhausen die hiermit verbundenen Kosten tragen muss. Ferner verwaltet die UNB das naturschutzrechtliche Ersatzgeld, das zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft an anderer Stelle im Stadtgebiet zur ökologischen Aufwertung verwendet werden sollte. Da jedoch sowohl die Planung als auch die Beauftragung und Umsetzung dieser Projekte derzeit nur sehr rudimentär gewährleistet werden kann, besteht die Gefahr, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Ersatzgeld zurückfordert.

 

Stellenbedarf

Um die pflichtgemäße Aufgabenwahrnehmung der Unteren Naturschutzbehörde in vollem (und gegebenenfalls einklagbarem) Umfang, in der erforderlichen Qualität und innerhalb der vorgegebenen Fristen sicherzustellen, ist es notwendig, im Bereich 2-2/ Umwelt eine zusätzliche Planstelle (Vollzeit, EG 13 TVöD bzw. A 13 h. D. LBesG) einzurichten.

Mit der Umsetzung dieser Maßnahme würde eine Erweiterung des Stellenplans um insgesamt 1,0 VZÄ einhergehen. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Bereich 2-2/ Umwelt geprüft, ob mögliche kompensatorische Maßnahmen in Betracht gezogen werden können.

Aufgabenübernahme durch vorhandenes Personal im Bereich 2-2/ Umwelt

Angesichts der seit vielen Jahren anhaltenden erheblichen Arbeitsverdichtung ist die aktuelle stellenplantechnische und personelle Ausstattung aus fachlicher und organisatorischer Sicht nicht ausreichend, um die Pflichtaufgaben im Bereich der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und fachgerecht zu bewältigen. Eine weitere Umverteilung von Aufgaben der UNB auf andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann somit nicht gewährleistet werden. Auch in den anderen Bereichen der Stadtverwaltung konnte keine Kompensationsmöglichkeit gefunden werden.

 

Wegfall von freiwilligen Aufgaben

Bei den im oben beschriebenen Tätigkeitsbereich verankerten Aufgaben handelt es sich ausschließlich um Pflichtaufgaben, welche nicht aufgegeben werden können. Generell nimmt der Bereich Umwelt überwiegend hoheitliche Pflichtaufgaben (bspw. im Satzungsvollzug) bzw. vom Land zugewiesene Aufgaben wahr.

 

Kosten der Stellen/Refinanzierung

Das Gesamtvolumen der Vollzeitplanstelle beträgt gem. den KGST-Richtwerten inklusive Sach- und Gemeinkosten jährlich:

 

Kostenarten

EG 13 TVöD

A 13 (h. D.) LBesG

Personalkosten

99.000,-

112.200,-

Sachkosten

9.700,-

9.700,-

Gemeinkosten

19.800,-

22.440,-

Gesamt

128.500,-

144.340,-

 

Es bestehen weder Refinanzierungs- noch Kompensationsmöglichkeiten, sodass mit der Stellenneueinrichtung jährliche Kosten von 128.500 € bzw. 144.340 € verbunden sind und eine Ausweitung des Stellenplans erfolgen muss.

 

Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass – wie bereits dargestellt – erhebliche finanzielle Nachteile für die Stadtverwaltung Oberhausen entstehen können, wenn der Überlastungssituation in der UNB nicht entgegengewirkt wird.

 

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