Beschlussvorlage - B/17/6318

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 64 HER: Jauerstraße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Änderungen des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen bedürfen der gleichlautenden Beschlussfassung der Räte der beteiligten Städte zum verfahrensabschließenden Feststellungsbeschluss. Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss werden nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss GFNP in den gemäß kommunaler Regelungen zuständigen Gremien der Städte behandelt.

 

Der etwa 1,0 ha große Änderungsbereich befindet sich im Stadtbezirk Herne-Mitte, im Ortsteil Herne-Süd. Er wird im Wesentlichen begrenzt durch die Jauerstraße im Westen, dem Hölkeskampring im Norden, das Wohngebäude / Grundstück Hölkeskampring 88 im Osten und eine Grabelandfläche im Süden. Der an der Jauerstraße 1 bestehende Blumen- und Floristikhandel beabsichtigt eine bauliche Erweiterung und eine Erweiterung der Verkaufsfläche. Mit der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) und der parallelen Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31 sollen die planerischen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden.

 

Im GFNP wird der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da sich die geplante Nutzung (beabsichtigte Festsetzung im Bebauungsplan als Sondergebiet der Zweckbestimmung Gartenmarkt) nicht aus der gegenwärtigen Darstellung des GFNP entwickeln lässt, soll eine Änderung der Darstellung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Großflächiger Einzelhandel – Bau- / Gartenmarkt (ca. 0,7 ha) erfolgen. Darüber hinaus wird der nordöstliche Teil des Änderungsbereiches künftig als Wohnbaufläche (ca. 0,3 ha) dargestellt, da sich auf dieser ein bestehendes Wohnhaus befindet. Dieses wird mit der Darstellung als Wohnbaufläche in seiner Nutzung gesichert und knüpft zudem an die bestehende angrenzende Wohnbaufläche im Osten an.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

Das Scoping (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung im Zeitraum 13.01.2025 bis 13.02.2025 erfolgen. Der Entwurf des Umweltberichts wird im Nachgang zur frühzeitigen Beteiligung erstellt.

 

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Beteiligungsbeschluss. Dem Beteiligungsbeschluss folgen die Veröffentlichung bzw. förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss, der in den Räten aller beteiligten Städte erfolgt) bedarf die Änderung zum GFNP der Genehmigung durch das Land (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW).

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Anlagen

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