Beschlussvorlage - B/16/1137-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332 - Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße -Einleitender Aufhebungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Gertrud Hahne
- Beteiligt:
- Recht; Stadtplanung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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28.10.2015
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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12.11.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt,
a)das Verfahren zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332
- Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße - (Rechtskraft 17.11.1921)einzuleiten;
Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 i. V. mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I,
S. 1748).
b)die Beteiligung der Öffentlichkeit am Aufhebungsverfahren (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).
Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748), in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.
Sachverhalt
Begründung
1.Lage des Aufhebungsgebiets im Stadtbereich
Das Aufhebungsgebiet liegt in der Gemarkung Alstaden, Flur 7, 8 und 9 und erfasst die folgenden Bereiche:
Nördliche Seite Ohrenfeld von Hausnummer 36 bis 138, südliche Seite Ohrenfeld von Hausnummer 43 bis 141; westliche Seite der Teichfeldstraße von Hausnummer 4 bis Hausnummer 24, östliche Seite der Teichfeldstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 21.
2.Aufhebungsanlass
Der Fluchtlinienplan Nr. 332 Bezirk: Oberhausen setzt in Teilbereichen Straßenbegrenzungslinien fest, die nicht dem heutigen Ausbauzustand und den Grundstücksverhältnissen entsprechen.
Aus diesem Grunde soll der Fluchtlinienplan Nr. 332 Bezirk: Oberhausen in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.
3.Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332 Bezirk: Oberhausen stellt sich wie folgt dar:
-Einleitender Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans;
-Öffentliche Bekanntmachung dieses Ratsbeschlusses;
-1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB;
-Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage ohne Bürgerversammlung);
-Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung des teilweise aufzuhebenden Bebauungsplans;
-Öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Fluchtlinienplanes gemäß § 3
Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;
-2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB;
-Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
-Rechtskraft der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.
4.Mögliche Rechtsfolgen des einleitenden Aufhebungsbeschlusses
-§ 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen
-§ 14 BauGBErlass von Veränderungssperren
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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230,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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4,8 MB
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