Beschlussvorlage - B/16/1000-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 722 - Lindnerstraße (zwischen Konrad-Adenauer-Allee und DB-Brücke) -Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Gertrud Hahne
- Beteiligt:
- Recht; Stadtplanung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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28.10.2015
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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12.11.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt,
a)die Aufstellung eines Bebauungsplans, der im Wesentlichen öffentliche Verkehrsfläche festsetzen soll, für das im Plan des Bereichs 5‑1 - Stadtplanung -, vom 07.07.2015 umrandete und unter Punkt 1 der Begründung beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 722);
Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748).
b)die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).
Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrens-grundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 (Planung von nicht erheblicher Bedeutung).
Konsequenzen
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine[ ]
ja[x]
Als Maßnahme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) verbleibt der übliche Eigenanteil an den Straßenbaukosten bei der Stadt Oberhausen. Die genauen Kosten sind erst nach Schlussverwendungsnachweis zu beziffern.
Die voraussichtlichen Ausbaukosten betragen ca. 3,5 Mio. €. Davon verbleibt voraussicht-lich ein Eigenanteil von ca. 1,4 Mio. € bei der Stadt Oberhausen.
Die Unterhaltungskosten sind bereits Bestandteil des laufenden Haushalts der Stadt Oberhausen.
b) Sonstige
keine
Sachverhalt
Begründung
1.Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 46, und wird im Osten durch die Konrad-Adenauer-Allee sowie im Westen durch ein Brückenbauwerk der Deutschen Bahn begrenzt. Dabei umfasst das Plangebiet die Flurstücke Nr. 146, 140 und 145 in Gänze sowie Teile der Flurstücke Nr. 207, 265 und 266. Es wird wie folgt umgrenzt:
Südlichster Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 146, dessen südliche Grenze bis zu einem Grenzpunkt 37m westlich des gemeinsamen Grenzpunkts der Flurstücke Nr. 146, 265 und 266, im 45°- Winkel in südöstlicher Richtung abknickend; nach ca. 45 m im 90°-Winkel abknickend in nordöstlicher Richtung bis zur südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 146, südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 146, 140 und 145, östliche Grenzen der Flurstücke Nr. 145 und 146, nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 146 und 207, westliche Grenze des Flurstücks Nr. 207 bis zu einem Punkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 146; Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 146.
2.Planungsanlass
Die Lindnerstraße soll zwischen der Konrad-Adenauer-Allee und der DB-Brücke grundsaniert werden.
Der Bebauungsplan dient als Rechtsgrundlage für den Ausbau der Straße.
3.Hauptplanungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 722 –Lindnerstraße (zwischen Konrad-Adenauer-Allee und DB-Brücke)– wird folgendes Hauptplanungsziel verfolgt:
- Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien und öffentlichen Verkehrsflächen gemäß dem Ausbauplan.
4.Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf des Bebauungsplans Nr. 722 stellt sich wie folgt dar:
- Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans;
- Öffentliche Bekanntmachung dieses Ratsbeschlusses;
- 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach Ziffer 3.2 der „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen (14tägige Auslage ohne Bürgerversammlung);
- Einverständnis des Rates mit dem Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;
- 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;
- Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
- Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungs-beschlusses.
5.Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses
- § 14 BauGBErlass von Veränderungssperren
- § 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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89,5 kB
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