Beschlussvorlage - B/17/6292
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- Frau Huxhorn, Herr Jehn, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
05.02.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
17.02.2025
|
Sachverhalt
Die CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft hat am 11.11.2024 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 04.05.2025 in Zusammenhang mit dem Kunst- und Kulturfestival „Arts & Acts“ gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025“ soll nunmehr am 04.05.2025 ein Verkaufssonntag im Westfield CentrO in der Neuen Mitte Oberhausen freigegeben werden. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 1., 3., 4., und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient (Nr. 2),
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Arts ´n´ Acts – Das Kunst- und Kulturfestival vom 03. bis 04.05.2025
Die CentrO-Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen des Westfield CentrO im Stadtteil Neue Mitte Oberhausen (Centroallee) am Sonntag, 04.05.2025, anlässlich des Arts ´n´ Acts – Kunst- und Kulturfestival im Westfield CentrO beantragt. Bei dem Kunst- und Kulturfestival 2025 handelt es sich um die zweite Veranstaltung im Westfield CentrO, dessen Idee es ist, die künstlerische und kulturelle Vielfalt der Region vorzustellen. Den Besucher*innen soll spannende und abwechslungsreiche Unterhaltung geboten werden. Das Festival soll am Samstag, 03.05.2025 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am Sonntag, 04.05.2025 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Zu den verschiedenen Kunst- und Kulturschaffenden, die im Rahmen des ARTS 'N' ACTS – Das Kunst- und Kulturfestival 2025 auf eigens festgelegten Aktionsflächen im Westfield CentrO performen können, gehören sowohl bekannte Kultur-Institutionen als auch Einzel- oder Gruppen-Akteure aus dem Bereich der Kleinkunst. Die Aktionsflächen sind für alle Kulturinstitutionen sowie Einzel- und Gruppen-Akteure kostenlos.
Ob klassisch, zeitgenössisch oder futuristisch - beim ARTS 'N' ACTS – Das Kunst- und Kulturfestival 2025 im Westfield CentrO werden an einem Wochenende alle Bereiche des kulturellen Schaffens abgedeckt sein. Unter Berücksichtigung bereits stattgefundener Veranstaltungen und in Kombination mit aufmerksamkeitsstarken Werbemaßnahmen ist davon auszugehen, dass ARTS 'N' ACTS – Das Kunst- und Kulturfestival 2025 ein beeindruckendes Highlight im kulturellen Kalender der Stadt Oberhausen werden wird.
Das Westfield CentrO Kunst-und Kulturfestival „Neue Mitte“ findet auf dem Platz der Guten Hoffnung, dem Luise-Albertz-Platz, der Promenade und im Mitteldom des Westfield Centro. statt. Die Gesamtfläche der Veranstaltung beträgt 65.000 m², die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 100.000 m².
Erwartete Besucherzahlen bei dem Event: Bei der Veranstaltung werden an dem Sonntag zwischen 25.000 und 40.000 Besucher, abhängig vom Wetter, erwartet - an beiden Veranstaltungstagen voraussichtlich zwischen 120.000 - 140.000 Besucher. Die Zahlen basieren nicht auf Annahmen, sondern können durch unabhängige Zählsysteme, welche im Westfield CentrO zur Besucherzählung eingesetzt werden, belegt werden. An einem vergleichbaren verkaufsoffenen Sonntag in 2024 wurden knapp 26.000 Besucher auf dem Gelände gezählt.
Erwartete Besucherzahlen bei Ladenöffnung: Im Jahr 2024 wurden bei dem gleichen Event am verkaufsoffenen Sonntag knapp 23.000 zusätzliche Besucher gezählt. Auch diese Zahlen basieren nicht auf Annahmen, sondern können ebenfalls durch unabhängige Zählsysteme belegt werden.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Das Kunst- und Kulturfestival hat damit für sich genommen eine Größe und einen Zuschnitt, die eine ausnahmsweise Ladenöffnung am Sonntag zu rechtfertigen vermögen. Angesichts der räumlichen Gegebenheiten ist zudem eine Öffnung der gesamten Verkaufsfläche des Westfield CentrO gerechtfertigt. Zwar ist die Ladenfläche deutlich größer als die Veranstaltungsfläche; dies resultiert jedoch aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z.B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher. Angesichts des Umfangs und Angebots des Westfield CentrO Kunst- und Kulturfestivals „Neue Mitte“ steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.
Da die Öffnung der Ladenlokale am 04.05.2025 in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr, also zeitgleich mit dem Kunst- und Kulturfestival erfolgen soll und auf die Ladenlokale im Westfield CentrO beschränkt wird, liegt ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Arts ´n´ Acts – Kunst- und Kulturfestival in der Neuen Mitte vor. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Diese wäre schon angesichts des Warenangebotes der Shopping Mall willkürlich und kommt daher nicht in Betracht.
Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch den verkaufsoffenen Sonntag im Westfield CentrO nicht nachteilig berührt. Im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr geplanten Sonntagsöffnungen bleibt der Ausnahmecharakter der vorliegend beantragten Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, gewahrt. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes.
Dass vorliegend entgegen der gesetzlichen Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies wird bei dem Kunst- und Kulturfestival der Fall sein. Die geplante Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist bereits konzipiert und kann beispielhaft der Präsentation (Anlage 2) entnommen werden.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 24.06.2024 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2025 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 04.05.2025 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mail vom 10.01.2025 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des geplanten verkaufsoffenen Sonntages gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 10.01.2025 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und befürwortet diese uneingeschränkt.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 14.01.2025 per E-Mail mit, dass aus dortiger Sicht keinerlei Einwände erhoben werden.
- Die Evangelische Kirche Oberhausen teilt mit E-Mail vom 24.01.2025 mit, dass dort zwar weiterhin grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungen bestehen, sie gegen die hier geplante Öffnung jedoch keine Einwände erhebt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit E-Mail vom 20.01.2025 Bedenken zu der geplanten Sonntagsöffnung und behält sich jederzeit vor, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen äußert per E-Mail vom 15.01.2025 seine grundsätzlichen Bedenken insbesondere auch gegen eine etwaige weitere Ausweitung der Sonntagsöffnungen.
- Nach Prüfung durch die IHK zu Essen hat diese mit E-Mail vom 20.01.2025 mitgeteilt, dass von dort keine Einwände oder Bedenken gegenüber dem angedachten verkaufsoffenen Sonntag bestehen und der entsprechende Antrag unterstützt wird.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Kunst- und Kulturfestival in der Neuen Mitte besteht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
15,5 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
51,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
6,7 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
1,9 MB
|
