Beschlussvorlage - B/17/6298
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- Frau Huxhorn, Herr Jehn, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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05.02.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.02.2025
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Sachverhalt
Die Centro Management GmbH/Centro Werbegemeinschaft hat am 11.11.2024 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 07.12.2025 in Zusammenhang mit dem Westfield Centro Weihnachtsmarkt gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025“ soll nunmehr am 07.12.2025 ein Verkaufssonntag im Westfield Centro Oberhausen freigegeben werden. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 1., 2., 3., und 4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2025 vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Weihnachtsmarkt vom 14.11.2025 bis 23.12.2025
Die CentrO Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO anlässlich des Weihnachtsmarktes am Sonntag, 07.12.2025 beantragt. Der Weihnachtmarkt findet seit 1996 im CentrO statt, dieses Jahr zum 29. Male. In diesem Jahr wird der Weihnachtmarkt vom 14.11. bis 23.12.2025 veranstaltet. Der Weihnachtmarkt findet rund um das Westfield CentrO auf den beiden Plätzen „Platz der guten Hoffnung“ und „Luise-Albertz-Platz“ sowie auf der Promenade statt. Zum verkaufsoffenen Sonntag ist ein zusätzliches Programm im Dom des Centers, im Centrolino, dem Westfield CentrO Kinderparadies und auf der Bühne des Weihnachtsmarktes geplant. Die Veranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes beträgt ca. 22.000 m². Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 100.000 m². Der Weihnachtsmarkt ist ein Anziehungspunkt für nationale und internationale Touristen. Ca. 1.850 Reisebusse aus Deutschland und den Benelux Staaten werden in dieser Zeit gezählt (in 2021:450). In diesem Jahr werden zur Veranstaltung abhängig vom Wetter zwischen 33.000 und 43.000 Besucher erwartet. Im Jahr 2023 wurden ca. 30.000 bis 32.000 zusätzliche Besucher zu einem Sonntag in der Weihnachtsmarktzeit festgestellt. Die prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes wird auch durch die räumlichen Gegebenheiten nicht in Zweifel gezogen. Die Verkaufsfläche ist zwar größer als die Fläche des Weihnachtsmarktes, dennoch erscheint die Ausstrahlungswirkung der beachtlichen Anzahl von bis zu 150 Verkaufshütten des Weihnachtsmarktes, zu denen noch div. Karussells, die Winterkonzerte für Erwachsene und Attraktionen für Kinder wie die Westfield Centro Winterwelt (Rodelrampe, Schneemobil Parcours) kommen, geeignet, sich auf die gesamte Verkaufsfläche zu beziehen. Dies umso mehr, als Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Die verhältnismäßig große Verkaufsfläche ergibt sich zudem aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z. B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Eine Spartenbeschränkung wäre angesichts des Warenangebots der Shopping Mall und dem Zweck des Weihnachtsmarktes, der u. a. darin besteht, Geschenke zu finden und zu kaufen, willkürlich. Sie kommt daher nicht in Betracht. Angesichts des Umfangs und Angebots des Westfield CentrO Weihnachtsmarktes sowie der erwarteten Besucherströme steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.
Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch den verkaufsoffenen Sonntag im Westfield CentrO nicht nachteilig berührt. Im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr geplanten Sonntagsöffnungen bleibt der Ausnahmecharakter der vorliegend beantragten Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, gewahrt.
Da die Öffnung der Ladenlokale am 07.12.2025 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Weihnachtsmarktes erfolgen soll und auf die Ladenlokale im Westfield CentrO. beschränkt wird, greift die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben). Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes.
Ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Westfield CentrO Weihnachtsmarkt liegt mithin vor.
Dass vorliegend entgegen der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Das Motiv und die Texte möglicher Werbespots können noch nicht präsentiert werden, da sie sich zurzeit noch in Planung befinden. Die Rahmendaten stehen jedoch fest. Die Werbung für die Weihnachtszeit im Westfield Centro beginnt ab November 2025. Es gibt ein übergeordnetes Motiv und vor allem Radiospots. Zu dem generellen Motiv „Weihnachten im Westfield CentrO“ (Motive/Spots) gibt es dann einzelne Hinweise zu bestimmten Events. Das kann das Einschalten der Weihnachtsdeko bzw. die Weihnachtsmarkteröffnung sein, lange Öffnungszeiten, Geschenkkarten und auch der verkaufsoffene Sonntag. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „Weihnachtsmarkt 2025“ wird somit berücksichtigt.
Die Vorgabe des § 6 Abs. 4 S. 5 LÖG NRW, wonach nur ein Adventssonntag in dem jeweiligen Bezirk freigegeben werden darf, wird vorliegend erfüllt.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 24.06.2024 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2025 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 07.12.2025 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner per E-Mail vom 10.01.2025 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des geplanten verkaufsoffenen Sonntages gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 10.01.2025 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und befürwortet diese uneingeschränkt.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 14.01.2025 per E-Mail mit, dass sie gegen den beantragten verkaufsoffenen Sonntag keine Einwände hat.
- Nach Prüfung durch die IHK zu Essen hat diese mit E-Mail vom 20.01.2025 mitgeteilt, dass von dort keine Einwände oder Bedenken gegenüber dem angedachten verkaufsoffenen Sonntag bestehen und der entsprechende Antrag unterstützt wird.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen äußert mit E-Mail vom 15.01.2025 seine grundsätzlichen Bedenken insbesondere auch gegen eine etwaige weitere Ausweitung der Sonntagsöffnungen.
- Die Evangelische Kirche Oberhausen teilt mit E-Mail vom 24.01.2025 mit, dass dort zwar weiterhin grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungen bestehen, sie gegen die hier geplante Öffnung jedoch keine Einwände erhebt.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit E-Mail vom 20.01.2025 Bedenken zu der geplanten Sonntagsöffnung und behält sich jederzeit vor, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Westfield Centro Weihnachtsmarkt in der Neuen Mitte besteht.
Anlagen
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(wie Dokument)
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1 MB
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6
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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