Beschlussvorlage - B/17/5076

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hundesteuersatzung der Stadt Oberhausen.

 

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Bezug

B/17/4376-02 Haushaltssicherungskonzept 2024 ff

 

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 05.02.2024 im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts (HSK) unter Maßnahme Nr. 3b beschlossen, die Hundesteuersätze zu erhöhen und einen speziellen Steuersatz für gefährliche und sog. Listenhunde i. S. d. Landeshundegesetzes einzuführen. Dazu ist der Erlass einer neuen Hundesteuersatzung erforderlich.

 

Mit der Maßnahme gehen folgende Erhöhungen einher:

 

 

 

Aktuelle Fassung

HSK 2024 - Maßnahme 3b

Vollversteuerung

 

Anzahl Hunde

Steuersätze

EUR

Jahres

aufkommen EUR

Steuersätze

EUR

Jahres-

aufkommen

EUR

einen Hund

zzgl. §§ 3, 10 LHundG NRW

(Aktuelle Fassung)

9.404

 

162

156

 

156

1.467.024

 

25.272

168

 

 

1.579.872

 

 

zwei Hunde "und mehr"

1.460

216

315.360

252

367.920

drei Hunde u. mehr 

207

252

52.164

288

59.616

Steuerermäßigung

 

 

 

 

 

Ermäßigung des Steuersatzes 50 v.H.

einen Hund

17

78

1.326

84

1.428

zwei Hunde "u. mehr"

15

108

1.620

126

1.890

drei Hunde u. mehr

---

126

---

---

---

Ermäßigung des Steuersatzes 25 v.H.

einen Hund

882

39

34.398

42

37.044

zwei Hunde "und mehr"

56

54

3.024

63

3.528

drei Hunde u. mehr

5

63

315

72

360

Hund(e) im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW
Gefährliche Hunde / Listen-hunde

162

---

---

850

137.700

Prognose zum Steueraufkommen p.a.

1.900.503

 

2.189.358

Rechnerische Einnahmen je Jahr nach dem Hundebestand vom 27.02.2024.

 

Basierend auf dem Haushaltssicherungskonzept sieht die Haushaltsplanung 2024 einen Gesamtertrag in Höhe von 2.300.000 EUR vor.

 

 

In der internen Beratung zur Hundesteuersatzung hat es einige Anpassungen der Beschlussvorlage B/17/4376-02 (Haushaltssicherungskonzept 2024 ff) gegeben, so dass zur Milderung von erheblichen Härten entsprechende Entlastungen ergänzt worden sind (vgl. § 5).

Die Begriffsbestimmungen zu den gefährlichen Hunden und die dazu vom Landesgesetzgeber kategorisierten Hunderassen (Listenhunde) sind nach dem Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen reglementiert. Die neue Hundesteuersatzung sieht nunmehr neben den erhöhten Steuersätzen auch erweiterte Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen vor, so u. a. für Hunde die aus dem städtischen Tierheim Mülheim an der Ruhr oder vom Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. übernommen werden.

 

Im Vergleich zur Beschlussfassung zur Drucksache B/17/4376-02 vom 05.02.2024 haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

  • Änderung der Staffelung der Steuermaßstäbe und Steuersätze: statt der Staffelung ein Hund 168,00 EUR und zwei und mehr Hunde 288,00 EUR erfolgt die Staffelung nach nur ein Hund 168,00 EUR, zwei Hunde 252,00 EUR sowie drei und mehr Hunde 288,00 EUR je Hund (§ 2 Abs. 1 Satz 1-3).
  • Befristete Steuerbefreiung (24 Monate) sowie Steuerermäßigung auf 50% für Hunde, die nach dem 30.06.2024 nachweislich aus dem städtischen Tierheim Mülheim an der Ruhr oder vom Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880 übernommen werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 6).
  • Die Steuer für die Haltung von Listenhunden und gefährlichen Hunden wird auf Antrag auf den Steuersatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 (168,00 EUR) festgesetzt, wenn eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolviert und eine Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang erteilt wurden (§ 5 Abs. 7 Satz 1). Dies gilt auch für Junghunde der zuvor genannten Hundekategorien vorausgesetzt, dass diese an einer Junghundeausbildung teilnehmen (§ 5 Abs. 7 Satz 2).

 

Das geplante Inkrafttreten der neuen Hundesteuersatzung zum 01.07.2024 wird als Übergangszeitraum zur Umsetzung der technisch notwendigen Änderungen im automatisierten Verfahren benötigt. Auf der einen Seite benötigt die Verwaltung Vorlaufzeit, um die Struktur und Erweiterung der Steuerschlüssel wegen der umfangreichen Änderungen des Steuerfestsetzungsverfahren unter Einbeziehung der Softwarefirma zu entwickeln. Nicht unerwähnt bleiben darf der mit der Neugestaltung der Steuerfestsetzungsbescheide einhergehende erhebliche Verwaltungsaufwand. Auf der anderen Seite verbleibt den Steuerpflichtigen, insbesondere denjenigen, die nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW einen gefährlichen Hund halten, die Möglichkeit, sich auf die erhöhten Steuersätze einzustellen.

 

Der gemäß der Beschlussfassung zum Haushaltssicherungskonzept 2024 prognostizierte Konsolidierungsbetrag zur Maßnahme 3b, begründet in der Erhöhung der Steuersätze und ergänzt gemäß dem Antrag der CDU-Fraktion zum Entwurf des HSK 2024, somit die Aufnahme eines neuen Steuertatbestandes zur Besteuerung von gefährlichen Hunden, umfasste im Zeitpunkt der Aufstellung eines HSK 2024 einen Veranlagungszeitraum von 12 Monaten. Wegen der Verkürzung des Veranlagungszeitraumes im Haushaltsjahr 2024 von 12 auf 6 Monate wird nun ein Steueraufkommen in Höhe von 2.044.931 EUR prognostiziert.

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Anlagen

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