Beschlussvorlage - B/17/5076
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer neuen Hundesteuersatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Michelle Matten
- Verantwortung:
- Herr Heithausen, Herr Tsalastras, Herr Schranz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.05.2024
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.05.2024
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Sachverhalt
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 05.02.2024 im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts (HSK) unter Maßnahme Nr. 3b beschlossen, die Hundesteuersätze zu erhöhen und einen speziellen Steuersatz für gefährliche und sog. Listenhunde i. S. d. Landeshundegesetzes einzuführen. Dazu ist der Erlass einer neuen Hundesteuersatzung erforderlich.
Mit der Maßnahme gehen folgende Erhöhungen einher:
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Aktuelle Fassung |
HSK 2024 - Maßnahme 3b |
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Vollversteuerung
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Anzahl Hunde |
Steuersätze EUR |
Jahres aufkommen EUR |
Steuersätze EUR |
Jahres- aufkommen EUR |
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einen Hund zzgl. §§ 3, 10 LHundG NRW (Aktuelle Fassung) |
9.404
162 |
156
156 |
1.467.024
25.272 |
168
|
1.579.872
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zwei Hunde "und mehr" |
1.460 |
216 |
315.360 |
252 |
367.920 |
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drei Hunde u. mehr |
207 |
252 |
52.164 |
288 |
59.616 |
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Steuerermäßigung |
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Ermäßigung des Steuersatzes 50 v.H. |
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einen Hund |
17 |
78 |
1.326 |
84 |
1.428 |
|
zwei Hunde "u. mehr" |
15 |
108 |
1.620 |
126 |
1.890 |
|
drei Hunde u. mehr |
--- |
126 |
--- |
--- |
--- |
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Ermäßigung des Steuersatzes 25 v.H. |
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einen Hund |
882 |
39 |
34.398 |
42 |
37.044 |
|
zwei Hunde "und mehr" |
56 |
54 |
3.024 |
63 |
3.528 |
|
drei Hunde u. mehr |
5 |
63 |
315 |
72 |
360 |
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Hund(e) im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW |
162 |
--- |
--- |
850 |
137.700 |
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Prognose zum Steueraufkommen p.a. |
1.900.503 |
|
2.189.358 |
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Rechnerische Einnahmen je Jahr nach dem Hundebestand vom 27.02.2024.
Basierend auf dem Haushaltssicherungskonzept sieht die Haushaltsplanung 2024 einen Gesamtertrag in Höhe von 2.300.000 EUR vor.
In der internen Beratung zur Hundesteuersatzung hat es einige Anpassungen der Beschlussvorlage B/17/4376-02 (Haushaltssicherungskonzept 2024 ff) gegeben, so dass zur Milderung von erheblichen Härten entsprechende Entlastungen ergänzt worden sind (vgl. § 5).
Die Begriffsbestimmungen zu den gefährlichen Hunden und die dazu vom Landesgesetzgeber kategorisierten Hunderassen (Listenhunde) sind nach dem Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen reglementiert. Die neue Hundesteuersatzung sieht nunmehr neben den erhöhten Steuersätzen auch erweiterte Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen vor, so u. a. für Hunde die aus dem städtischen Tierheim Mülheim an der Ruhr oder vom Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. übernommen werden.
Im Vergleich zur Beschlussfassung zur Drucksache B/17/4376-02 vom 05.02.2024 haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:
- Änderung der Staffelung der Steuermaßstäbe und Steuersätze: statt der Staffelung ein Hund 168,00 EUR und zwei und mehr Hunde 288,00 EUR erfolgt die Staffelung nach nur ein Hund 168,00 EUR, zwei Hunde 252,00 EUR sowie drei und mehr Hunde 288,00 EUR je Hund (§ 2 Abs. 1 Satz 1-3).
- Befristete Steuerbefreiung (24 Monate) sowie Steuerermäßigung auf 50% für Hunde, die nach dem 30.06.2024 nachweislich aus dem städtischen Tierheim Mülheim an der Ruhr oder vom Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880 übernommen werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 6).
- Die Steuer für die Haltung von Listenhunden und gefährlichen Hunden wird auf Antrag auf den Steuersatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 (168,00 EUR) festgesetzt, wenn eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolviert und eine Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang erteilt wurden (§ 5 Abs. 7 Satz 1). Dies gilt auch für Junghunde der zuvor genannten Hundekategorien vorausgesetzt, dass diese an einer Junghundeausbildung teilnehmen (§ 5 Abs. 7 Satz 2).
Das geplante Inkrafttreten der neuen Hundesteuersatzung zum 01.07.2024 wird als Übergangszeitraum zur Umsetzung der technisch notwendigen Änderungen im automatisierten Verfahren benötigt. Auf der einen Seite benötigt die Verwaltung Vorlaufzeit, um die Struktur und Erweiterung der Steuerschlüssel wegen der umfangreichen Änderungen des Steuerfestsetzungsverfahren unter Einbeziehung der Softwarefirma zu entwickeln. Nicht unerwähnt bleiben darf der mit der Neugestaltung der Steuerfestsetzungsbescheide einhergehende erhebliche Verwaltungsaufwand. Auf der anderen Seite verbleibt den Steuerpflichtigen, insbesondere denjenigen, die nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW einen gefährlichen Hund halten, die Möglichkeit, sich auf die erhöhten Steuersätze einzustellen.
Der gemäß der Beschlussfassung zum Haushaltssicherungskonzept 2024 prognostizierte Konsolidierungsbetrag zur Maßnahme 3b, begründet in der Erhöhung der Steuersätze und ergänzt gemäß dem Antrag der CDU-Fraktion zum Entwurf des HSK 2024, somit die Aufnahme eines neuen Steuertatbestandes zur Besteuerung von gefährlichen Hunden, umfasste im Zeitpunkt der Aufstellung eines HSK 2024 einen Veranlagungszeitraum von 12 Monaten. Wegen der Verkürzung des Veranlagungszeitraumes im Haushaltsjahr 2024 von 12 auf 6 Monate wird nun ein Steueraufkommen in Höhe von 2.044.931 EUR prognostiziert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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431,6 kB
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2
|
(wie Dokument)
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459,5 kB
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