Beschlussvorlage - B/17/5807
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung der Altkleidersammlung als Bring- und Holsystem
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Markus Werntgen-Orman
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman, Herr Dr. Palotz, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.11.2024
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.11.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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26.11.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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27.11.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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28.11.2024
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Sachverhalt
1. Anlass
Die Stadt Oberhausen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) führt bisher keine getrennte Sammlung von Alttextilien durch, sondern hat diese einer Arbeitsgemeinschaft aus karitativen Organisationen und der WBO überlassen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt ab dem 01.01.2025 in § 20 Abs. 2 Nr. 6 eine Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien vor. Damit setzt der Gesetzgeber einen wichtigen Aspekt der letzten EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) in nationales Recht um.
Hierbei wird die Getrenntsammlungspflicht in Deutschland dem örE in seinem Gebiet übertragen. Die Alttextilsammlung wird ab 2025 somit gebührenrelevant und muss entsprechend im Gebührenhaushalt berücksichtigt werden. Daher ist es wichtig, über ein entsprechendes Konzept eine möglichst hohe Sammelmenge mit qualitativ hochwertiger Ware zu erzielen. Nur so kann gewährleistet werden, dass über die anschließende Vermarktung Einnahmen zu erzielen sind, die einen hohen Kostendeckungsgrad generieren. Im günstigsten Fall kann sogar ein Plus erwirtschaftet werden, das dann dem Gebührenzahler zu Gute kommt.
2. Ausgangslage in Oberhausen
Die Alttextilsammlung erfolgt aktuell durch eine Arbeitsgemeinschaft der karitativen Vereine und Verbände unter Federführung des Friedensdorfs durch die WBO. Die Erfassung im Stadtgebiet findet flächendeckend über ca. 130 Alttextilcontainer statt, die weit überwiegend an öffentlichen Depotcontainer-Standplätzen stehen. Die Leerung erfolgt zweimal wöchentlich. Die gesammelten Textilien werden an eine Firma verkauft und der Erlös unter den Teilnehmenden der Arbeitsgemeinschaft aufgeteilt.
Bedingt durch den stark schwankenden Altkleiderpreis ergaben sich für die letzten fünf Jahre unterschiedliche Erlöse aus der Alttextilsammlung, die die WBO an das Friedensdorf als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft überwiesen hat.
3. Handlungsbedarf
Die Stadt Oberhausen führt bisher keine Sammlung von Alttextilien in Eigenregie durch. Sie erteilt lediglich der oben beschriebenen Arbeitsgemeinschaft der karitativen Organisationen und der WBO die jeweils benötigte Sondernutzungserlaubnis für die einzelnen Alttextil-Containerplätze.
Durch die Überführung der Alttextilsammlung in kommunaler Hoheit und damit in den Gebührenhaushalt können sich karitative Organisationen nicht mehr im bisherigen Umfang
an der Sammlung im Stadtgebiet beteiligen.
Vor dem Hintergrund der geänderten gesetzlichen Vorgaben ist es also notwendig, dass aktuelle Sammelsystem bis zum 01.01.2025 anzupassen. Dabei bot es sich an, das bestehende Sammelsystem mittels Alttextilcontainern generell einer Prüfung zu unterziehen. Aus Sicht der Verwaltung weist das derzeitige System folgende Nachteile auf:
- Zusätzliche Vermüllung der Standplätze durch neben den Containern abgelegte Textilien / Säcke
- Trotz regelmäßiger Leerung häufige Überfüllung der Container
- Defekte Einwurfklappen aufgrund unsachgemäßer Handhabung
- Beraubung der Container
- Einwurf von Fremdstoffen (Hausmüll, Schadstoffe, Tierkadaver)
- Minderwertige Qualität der erfassten Textilien
- Aufwändige Vorsortierung bei der Leerung
- keine rechtssichere Möglichkeit des Ausschlusses gewerblicher Sammler an den städtischen Containerstandplätzen → Übermöblierung des Stadtbildes
Gerade der letzte Punkt, der erst vor Kurzem deutlich an Aktualität gewonnen hat, bedarf einer sachgerechten Lösung. Es liegen bereits zwei Anträge von Unternehmen vor, die die Aufstellung eigener Alttextilcontainer an allen vorhandenen städtischen Containerstandorten – aktuell 130 Standplätze - vorsehen. Bei guter Marktlage (hohe Erlöse für Alttextilien) ist mit dem Hinzutreten weiterer Unternehmen zu rechnen.
Gegen die Ablehnung des ersten Antrags aus straßenrechtlichen Gründen (Versagung einer Sondernutzungserlaubnis) ist seit einigen Monaten ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig, dessen Ausgang ungewiss ist.
4. Neuausrichtung der Alttextilsammlung unter Beachtung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aktuellen Rechtsprechung
Die Verwaltung schlägt daher folgendes Konzept vor: Die Stadt Oberhausen richtet in Absprache mit der WBO ein Holsystem („On-Demand-System“) analog dem Elektro-Sperrmüll mit Abholung der Altkleidersäcke aus bzw. vor dem Haus ein. Die Anmeldung kann telefonisch oder digital erfolgen, wobei eine Abholung innerhalb von 10 Werktagen garantiert wird. Die WBO wird mit der Durchführung der Sammlung über eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses entsprechend beauftragt. Der finanzielle Mehraufwand kann – je nach Marktlage - durch die Einnahmen im Rahmen der Vermarktung zumindest teilweise ausgeglichen werden. Über die Sammlungskosten durch die WBO hinausgehende Erlöse werden dem Gebührenhaushalt zugeführt.
Nachfolgend kurzgefasst die Vorteile eines Holsystems für Altkleider:
- Sehr komfortabler und individueller Bürgerservice
- Deutliche Reduzierung der Vermüllung von Containerstandplätzen
- Verbesserung des Stadtbildes
- Verhinderung der Beraubung
- Deutlich bessere Sammelqualität
- Gute Vermarktungschancen und Erzielung wesentlich höherer Verwertungserlöse
- Vermeidung hoher Investitionskosten in die Neubeschaffung von Containern
- Beschränkung gewerblicher Sammler auf ausgewiesene Standorte
Ursprünglich war angedacht, das Aufstellen von gewerblichen Alttextilcontainern auf öffentlichen Flächen grundsätzlich auszuschließen und dies über ein vom Rat der Stadt zu beschließendes Gestaltungskonzept zu regeln. Begründet werden sollte dies mit der Übermöblierung des Stadtraumes und des dadurch hervorgerufenen negativen Stadtbildes in Verbindung mit der Vermüllungstendenz solcher Standorte.
Dieses Konzept ist aufgrund eines aktuellen Urteils des OVG NRW nicht mehr umsetzbar.
Das OVG NRW hat am 26.06.2024 (Az.: 11 A 2239/23) entschieden, dass eine Kommune per Ratsbeschluss nicht vorgeben kann, dass Anträge auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von gewerblichen Alttextil-Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen generell zu versagen sind.
Laut dem OVG NRW ist eine solche Selbstbindung der Verwaltung und eine darauf beruhende Ablehnungsentscheidung rechtswidrig, weil das in § 18 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW vorgesehene Ermessen nicht mehr ausgeübt werden kann, da nur eine versagende Entscheidung möglich ist. Das OVG NRW folgt somit nicht der Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 21.04.2021 – 5 S 1996/19 -), wonach die generelle Versagung von Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen durch Ratsbeschluss möglich ist, um Verschmutzungen an Containerstandorten und dadurch bedingt Personal- und Kostenaufwand für die Entsorgung von Verschmutzungen durch Gemeindebedienstete zu vermeiden.
Hintergrund: In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Kommune per Ratsbeschluss beschlossen, dass ab sofort keine Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum erteilt werden dürfen. Das Gericht verwies darauf, dass hiermit der nach § 18 StrWG bestehende Ermessensspielraum der Behörde soweit eingeschränkt werde, dass eine andere Entscheidung als eine Versagung auch bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht möglich sei.
5. Verbleibender Handlungsrahmen
Die grundsätzliche Entscheidung, ein Holsystem für Alttextilien in Oberhausen zu installieren, wird durch die aktuelle Rechtsprechung nicht tangiert. Jedoch verbleibt vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des OVG NRW somit lediglich die Möglichkeit, im Wege ermessenslenkender Richtlinien im Rahmen der Anpassung der bestehenden Sondernutzungssatzung zu definieren, nach welchen Kriterien eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Alttextilcontainern erteilt werden kann.
6. Neues Konzept
Aufgrund der Komplexität der Materie sowie der teilweise widersprüchlichen Rechtsprechung zum Thema Alttextilsammlung in NRW hat die Verwaltung ein neues Konzept in enger Abstimmung mit den Fachanwälten der Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte aus Köln erarbeitet. Dieses Konzept sieht – zusätzlich zu dem On-Demand-System - folgendermaßen aus:
- Es werden Standplätze festgelegt, an denen zukünftig noch Alttextilcontainer aufgestellt werden dürfen. Die Anzahl der Standplätze sowie der Alttextilcontainer werden soweit limitiert, dass die Wirtschaftlichkeit des neuen eigenen Systems für Alttextilien nicht gefährdet wird.
- Insgesamt 30 aktuell mit Altpapiercontainern ausgestatteten Großstandplätze im Stadtgebiet werden als sogenannte „Wertstoffinseln“ ausgewiesen. Nur an diesen Standplätzen dürfen zukünftig noch Alttextilcontainer aufgestellt werden. Aufgrund der Vielzahl der hier bereits vorhandenen Container (in der Regel mindestens 2x Papier, 2x Glas, 1 - 2x Altkleider) und der deutlich höheren Vermüllungstendenz gegenüber reinen Glascontainer-Standplätzen sind die negativen Folgeerscheinungen hier weniger gravierend als an den übrigen Standplätzen.
(Eine Anzahl von 30 Standplätzen für zur Erfassung der Alttextilien im Stadtgebiet ist für die gesetzlich geforderte flächendeckende Erfassung als ausreichend anzusehen, da gleichzeitig das On-Demand-System existiert).
- Die maximal zulässige Anzahl wird auf fünf Alttextilcontainer je Standplatz gedeckelt. Steht in Einzelfällen eine geringere Stellfläche zur Verfügung so verringert sich die Anzahl der Alttextilcontainer entsprechend.
- Pro Standplatz wird die Anzahl der Alttextilcontainer je Anbieter auf einen Container begrenzt.
- Auch die Stadt stellt jeweils einen eigenen Alttextilcontainer an allen zur Verfügung stehenden Standplätzen auf, um zusätzliche Sammelmengen zu generieren. Die Leerung dieser 30 Container ist im Rahmen des On-Demand-Systems durch die WBO möglich, da entsprechende Kapazitäten und altbrauchbare Container vorhanden sind.
- Bei Erreichen der maximalen Alttextilcontainer-Anzahl je Standplatz erfolgt keine weitere Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Hier muss der Antragsteller ggf. warten, bis ein Stellplatz frei wird, da die Erlaubnisse in der Regel auf zwei oder drei Jahre befristet erteilt werden.
- Nach rechtlicher Prüfung werden die Reinigungskosten an den Alttextilcontainern anteilig in die Sondernutzungsgebühr eingepreist und somit indirekt erhoben. Die WBO wird daher im Rahmen der werktäglichen Reinigung jeweils den gesamten Standplatz säubern. Hintergrund ist, dass es den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar wäre, wenn die WBO die an den Glas- und Altpapiercontainern sowie dem städtischen Alttextilcontainer abgelegten Abfälle einsammelt, aber den Müll an den übrigen Alttextilcontainern liegen lässt und hier auf die Reinigungsleistung der externen Anbieter vertraut.
- Die notwendige Anpassung der Sondernutzungssatzung zum 01.01.2025 wird durch den Fachbereich 5-6-20 in Abstimmung mit der oben genannten Kanzlei und dem städtischen Bereich Recht vorgenommen, da sämtliche vorgenannten Beschränkungen / Vorgaben jeweils dezidiert straßenrechtlich zu begründen sind, um eine möglichst rechtssichere Satzung zu erhalten.
- Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse an die karitativen und gewerblichen Anbieter erfolgt durch den Fachbereich 5-6-20.
Die Umstellung auf das Holsystem soll durch eine Öffentlichkeitskampagne im Vorfeld begleitet werden, um die Bürgerinnen und Bürger umfassend über die neuen Entsorgungsmöglichkeiten für Alttextilien zu informieren.
Kurzfassung
Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Kommunen in Deutschland verpflichtet, eine eigene Alttextilsammlung durchzuführen. Somit wird die Alttextilsammlung ab 2025 gebührenrelevant und muss entsprechend im Gebührenhaushalt berücksichtigt werden. Daher ist es wichtig, über ein entsprechendes Konzept eine möglichst hohe Sammelmenge mit qualitativ hochwertiger Ware zu erzielen, um über die anschließende Vermarktung Einnahmen zu erzielen, die einen hohen Kostendeckungsgrad generieren.
Das neue Konzept sieht vor, dass die Stadt Oberhausen in Absprache mit der WBO ein Holsystem analog dem Elektro-Sperrmüll mit Abholung der Alttextilsäcke aus bzw. vor dem Haus einrichtet. Die WBO wird mit der Umsetzung des On-Demand-Systems über eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses beauftragt. Der finanzielle Mehraufwand kann – je nach Marktlage - durch die Einnahmen im Rahmen der Vermarktung zumindest teilweise ausgeglichen und Erlöse dem Gebührenhaushalt zugeführt werden.
Um eine Übermöblierung des Stadtbildes sowie Vermüllungen durch zusätzliche private Alttextilcontainer im Straßenraum zu verhindern wird das Aufstellen von gewerblichen Alttextilcontainern auf öffentlichen Flächen begrenzt. Hierzu werden die 30 aktuell mit Altpapiercontainern ausgestatteten Großstandplätze als sogenannte „Wertstoffinseln“ ausgewiesen. Nur an diesen Standorten wird zukünftig noch die Aufstellung von Alttextilcontainern von karitativen und gewerblichen Sammlern genehmigt. Gleichzeitig wird auch die Stadt an diesen Standplätzen jeweils einen eigenen Alttextilcontainer aufstellen, um zusätzliche Sammelmengen zu generieren.
