Beschlussvorlage - B/17/6066
Grunddaten
- Betreff:
-
SBO Servicebetriebe Oberhausen, hier: 2. Änderungssatzung der Betriebssatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Eigenbetrieb SBO
- Bearbeitung:
- Michael Pfitzner
- Beteiligt:
- Beteiligungen
- Verantwortung:
- Herr Willecke; Herr Reeh; Herr Jehn; Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Betriebsausschuss SBO
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Vorberatung
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03.12.2024
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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09.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.12.2024
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Sachverhalt
- Anpassung des § 15 / Jahresabschluss
Wie bereits im Rahmen der Vorlage B/17/5912 für die städtischen Unternehmen in privater Rechtsform thematisiert ist am 05.01.2023 die „Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ in Kraft getreten, die sogenannte „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD).
Mit der Richtlinie sollen öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten bereitgestellt werden, Finanzströme der betroffenen Gesellschaften zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten abgebildet (Sustainable Finance) und damit der Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals gefördert werden.
Von der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen und große Kapitalgesellschaften betroffen, die jeweils im Lagebericht die Berichterstattung nach dem CSRD aufzunehmen haben. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der verbindlichen CSRD Richtlinie in das deutsche Recht beschlossen, der sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) ist am 15. März 2024 mit Rückwirkung zum 31. Dezember 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält u.a. auch Änderungen bei den Aufstellungs- und Prüfungspflichten für Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform (§§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW, 114 Abs. 1 GO NRW i. V. m. 21 EigVO NRW). Mit der Änderung der vorgenannten Vorschriften entfällt die bisherige Kopplung der Aufstellungs-und Prüfungspflichten für Jahresabschlüsse an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches. Künftig gelten für alle öffentlichen Unternehmen – unabhängig ob privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert - die Vorschriften, die auch für private Unternehmen nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 267, 267a HGB) gelten, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften bzw. der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen.
§ 15 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs SBO sieht derzeit die Aufstellung eines Jahresabschlusses sowie eines Lageberichtes vor, ohne dass auf die handelsrechtlichen Größenkriterien eingegangen wird. Grundsätzlich erfüllt der Eigenbetrieb SBO die Größenkriterien aufgrund seiner Bilanzsumme (ca. 70 Mio. € zum 31.12.2023) sowie seiner MitarbeiterInnen-Anzahl im Jahresdurchschnitt (2023: 584) in analoger Anwendung zumindest zwei der drei Kriterien zur Klassifizierung als große Kapitalgesellschaft. Zur Klarstellung soll daher in der Satzung die Berichtspflicht nach CRSD im Rahmen des Lageberichtes ausdrücklich ausgeschlossen werden; die übrigen Anforderungen an den Jahresabschluss und den Lagebericht bleiben unverändert.
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Redaktionelle Anpassungen
- § 5 Abs. 2 lit b) - Bestellung Wirtschaftsprüfer
Zum Zeitpunkt der Erstaufstellung der Betriebssatzung SBO sahen Gemeinde- und Eigenbetriebsverordnung NRW zur Bestellung des Wirtschaftsprüfers noch ein Vorschlags- und Genehmigungsverfahren mit der Gemeindeprüfungsanstalt vor.
Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich durch den § 21 Abs. 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.11.2004 in der Fassung vom 10.08.2024 dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Betriebsleitung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung beauftragen kann.
Insofern ist die bisherige Formulierung bezüglich der Entscheidungsübertragung auf den Betriebsausschuss auf Basis des § 21 Abs. 2 Satz 2 EigVO anzupassen . Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2024 erfolgte bereits unter Verweis auf die aktuellen Regelungen der EigVO (DS B/17/5603 vom 10.09.2024).
- § 5 Abs. 5 – Dringlichkeitsentscheidungen
Die aktuelle Formulierung der Satzung verweist auf den § 60 Abs. 3 Satz 4 GO NRW; dieser wurde zwischenzeitlich inhaltsgleich durch den § 60 Abs. 2 ersetzt, so dass die Satzung derzeit auf eine nicht mehr existente Vorschrift verweist.
Entsprechend ist die Satzung zu korrigieren, wobei die Neuformulierung so gewählt wurde, dass zukünftige Verschiebungen innerhalb der Gemeindeordnung nicht zwangsweise auch zur Änderung der Betriebssatzung führen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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442,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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453,8 kB
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