Beschlussvorlage - B/17/5942

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende am 30.09.2024 durch den Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW getroffene Eilentscheidung (Drucksache-Nr. B/17/5744):

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Eilbedürftigkeit handelt, trifft der Haupt- und Finanzausschuss an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen folgende Eilentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW:

 

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach eingehender Abwägung, die zum Entwurf des Lärmaktionsplans Oberhausen 4. Runde eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Tabellen in Anlage 5 des Lärmaktionsplans (Anlage 1 dieser Beschlussvorlage) zu berücksichtigen.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt den Lärmaktionsplan 4. Runde für die Stadt Oberhausen in der Fassung vom September 2024.

Dieser Beschluss erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des § 47 d in Verbindung mit § 47 e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeit gültigen Fassung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen – soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss appelliert an die betreffenden externen Institutionen, insbesondere an die Deutsche Bahn AG und die Autobahn GmbH, die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen dieses Lärmaktionsplans möglichst bald umzusetzen.“
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Bezug

B/17/1674-01  Rat der Stadt Oberhausen  21.03.2022

M/17/5409  Umweltausschuss   19.06.2024

B/17/5744  Haupt- und Finanzausschuss 30.09.2024

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Sachverhalt

Begründung

 

Am 30. September 2024 hat der Haupt- und Finanzausschuss nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Eilentscheidung getroffen (vgl. Drucksache B/17/5744). Auf der Grundlage dieser Entscheidung konnte das Inkrafttreten des Lärmaktionsplans 4. Runde der Stadt Oberhausen fristgerecht an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV), zur Weiterleitung an das Umweltbundesamt und die EU-Kommission, gemeldet werden. Die Eiligkeit der Entscheidung ergab sich aus der Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. Mai 2024 zur Erstellung eines Lärmaktionsplans 4. Runde und der Übermittlung der erforderlichen Berichte fristgerecht bis zum 18. Oktober 2024. Wegen der nach § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, konnte der Beschluss in die Gremienfolge zur Ratssitzung am 23. September 2024 nicht rechtzeitig eingebracht werden.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW getroffene Eilentscheidung dem Rat der Stadt in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diesem Zweck dient diese Beschlussvorlage.

 

Die Klimacheckliste wurde bereits zur Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss ausgefüllt und kann der Anlage 7 entnommen werden.

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