Beschlussvorlage - B/17/5952

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Auf die Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss wird gemäß § 1 Abs. 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen verzichtet.

 

  1. Der Rat der Stadt entsendet als stimmberechtige/n Delegierte/n

 

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zur Teilnahme an der 43. ordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Hannover.

 

 

  1. Der Rat der Stadt benennt die vorgeschlagene Bedienstete/den vorgeschlagenen Bediensteten gem. § 113 Abs. 2 GO NRW

 

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zur Teilnahme an der 43. ordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Hannover.

 

 

  1. Der Rat der Stadt entsendet als Gäste ohne Stimmrecht

 

 

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zur Teilnahme an der 43. ordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Hannover.

 

 

  1. Der Rat der Stadt macht in Anwendung des § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen von seinem Rückholrecht Gebrauch und genehmigt die Dienstreise für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Entsprechende Haushaltsmittel stehen beim Auftrag 810001010101 – Ratsangelegenheiten, Kostenart 541170 – Aufw. für übernommene Reisekosten zur Verfügung.
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Bezug

B/17/3051-01

B/17/0334-01

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Sachverhalt

 

  1. Grundsätzliches

 

Nach § 6 Abs. 2a der Satzung des Deutschen Städtetages kann die Stadt Oberhausen als unmittelbare Mitgliedsstadt entsprechend ihrer Einwohnerzahl zwei stimmberechtigte Delegierte entsenden. Darüber hinaus ist die Benennung von Gästen ohne Stimmrecht möglich.

 

Herr Oberbürgermeister Schranz ist qua Amt stimmberechtigt, da er ordentliches Mitglied im Hauptausschuss des Deutschen Städtetages ist. Er bleibt bei der Anzahl der zu benennenden Delegierten außen vor.

 

Das Motto der vom 13. Mai bis 15. Mai 2025 stattfindenden Hauptversammlung in Hannover lautet: Zusammen sind wir Stadt.

 

  1. Verfahren

 

Hat der Rat – wie hier – zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden.

 

Hierbei hat der Oberbürgermeister gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 5, 50 Abs. 4 Satz 1 („…der Rat…“) Stimmrecht.

 

Die Entsendung von stimmberechtigten Delegierten und Gästen ohne Stimmrecht kann in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben:

 

Entweder kommt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zur Anwendung; hierfür ist ein einheitlicher Wahlvorschlag erforderlich, der mit einstimmigem Beschluss der Ratsmitglieder angenommen wird. Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

Alternativ kann nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW jeweils eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang durchgeführt werden. Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

  1. Besonderheiten

 

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen.

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Anlagen

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