Beschlussvorlage - B/17/5912
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetzes auf die Beteiligungen der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.11.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:
1. Den Änderungen der Regelungen für die Aufstellung und die Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse in den Gesellschaftsverträgen der
- ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen gGmbH,
- ASO Service GmbH,
- IKF Internationale Kurzfilmtage Oberhausen gGmbH und
- Wissenschaftscampus NRW gGmbH
wird mit folgender Maßgabe zugestimmt:
Die jeweiligen Geschäftsführungen haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen.
Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gilt die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen einer großen Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) vorliegen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses muss gemäß § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz auch folgende Bestandteile umfassen:
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
- die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
- verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
- die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist darauf einzugehen, ob das von der Stadt Oberhausen als Gesellschafterin zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
2. Die Mitglieder in den Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten der
- OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH,
- Gasometer Oberhausen GmbH,
- LAH Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH und
- GEO Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oberhausen GmbH
werden aufgrund der bereits geänderten Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen angewiesen, den Jahresabschluss mindestens entsprechend den Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen einer großen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB vorliegen.
3. Für die in der Begründung aufgeführten Gesellschaften, an denen die Stadt Oberhausen keine mehrheitliche Beteiligung hält, ist auf die Änderung der Gesellschaftsverträge mit folgender Maßgabe hinzuwirken:
Der jeweilige Jahresabschluss ist entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, sofern nicht die Voraussetzungen einer großen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 3 HGB vorliegen.
Größenabhängige Erleichterungen (z. B. der Verzicht auf die Erstellung eines Lageberichts und/oder eines Anhangs) können von Gesellschaften nur ohne Vorhandensein einer operativen Geschäftstätigkeit in Anspruch genommen werden.
4. Falls aufgrund rechtlicher Beanstandungen des beurkundenden Notars, der Kommunalaufsicht, des Registergerichts oder offensichtlicher Unrichtigkeiten Änderungen des Gesellschaftsvertrages notwendig werden sollten, wird die Verwaltung ermächtigt, diese vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieser Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.
Sachverhalt
1. Begründung
1.1 Ausgangslage
Am 05.01.2023 ist die „Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ in Kraft getreten, die sogenannte „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD).
Mit der Richtlinie sollen öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten bereitgestellt werden, Finanzströme der betroffenen Gesellschaften zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten abgebildet (Sustainable Finance) und damit der Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals gefördert werden.
Von der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen und große Kapitalgesellschaften betroffen, die jeweils im Lagebericht die Berichterstattung nach dem CSRD aufzunehmen haben. Nach den bisherigen Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) war eine Gründung oder Beteiligung an einer GmbH oder an anderen Unternehmen in privater Rechtsform nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, unabhängig von der Größe des Unternehmens, die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach großen Kaptalgesellschaften vorgesehen hat.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der verbindlichen CSRD Richtlinie in das deutsche Recht beschlossen, der sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) ist am
15. März 2024 mit Rückwirkung zum 31. Dezember 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält u.a. auch Änderungen bei den Aufstellungs- und Prüfungspflichten für Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform (§§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW, 114 Abs. 1 GO NRW i. V. m. 21 EigVO NRW).
Mit der Änderung der vorgenannten Vorschriften entfällt die bisherige Kopplung der Aufstellungs-und Prüfungspflichten für Jahresabschlüsse an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches. Künftig gelten für alle öffentlichen Unternehmen – unabhängig ob privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert - die Vorschriften, die auch für private Unternehmen nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 267, 267a HGB) gelten, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften bzw. der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in vier Größenklassen ein und gibt dazu drei Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.
Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses hat.
Der Gesetzgeber begründet diese Vereinfachungsregelungen im Wesentlichen damit, dass zukünftig kleine und mittelgroße kommunale Unternehmen in NRW nicht ausschließlich aufgrund von Verweisen im Landesrecht für das Aufstellen von Jahresabschlüssen nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften – unabhängig von der Größenklasse der Unternehmen – zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem CSRD-Standard verpflichtet werden.
Außerdem wird durch das 3. NKFWG NRW in § 108 Abs. 2 S. 1 Ziffer 3 GO NRW neu geregelt, dass im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts darauf eingegangen wird, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
1.2 Künftige Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresabschluss
Mit dem 3. NKFWG NRW wurde der § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW dahingehend geändert, dass die Jahresabschlüsse und Lageberichte aller Unternehmen und Einrichtungen in Rechtsform des privaten Rechts zukünftig nach ihrer tatsächlichen Größenklasse aufgestellt und geprüft werden müssen. Aufgrund der Regelungen nach der vorherigen Fassung der Vorschrift sehen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der städtischen Gesellschaften die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften vor.
Damit die Gesellschaften, die nicht bereits die Voraussetzungen einer großen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 3 HGB von Gesetzes wegen erfüllen, die umfangreiche und kostenaufwändige CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattung nur aufgrund des Verweises im bisherigen Landesrecht vornehmen und im Rahmen des Jahresabschlusses prüfen lassen müssen, sollen die kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften der Stadt Oberhausen künftig mindestens nach den Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss aufstellen und prüfen lassen. Hierdurch wird weiterhin eine hoher Informations- und Transparenzgrad der Rechnungslegung gewährleistet.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang und einen Lagebericht aufstellen. Diese sind außerdem prüfungspflichtig. Im Vergleich zur großen Kapitalgesellschaft ergeben sich nur kleinere Erleichterungsregelungen, die sich wie folgt darstellen:
- Bilanz
Aufstellung wie bei großen Kapitalgesellschaften
- Gewinn und Verlustrechnung
Nach § 276 HGB dürfen Posten beim Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HGB (Umsatzerlöse, Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, Materialaufwand) oder beim Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 HGB (Umsatzerlöse, Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsätze erbrachten Leistungen, Bruttoergebnis vom Umsatz, sonstige betriebliche Erträge) zu einem Posten „Rohergebnis“ zusammengefasst werden.
- Anhang
Aufstellung wie bei großen Kapitalgesellschaften. Erleichterungen gemäß § 288 Abs. 2 HGB.
- Lagebericht
Aufstellung wie bei den großen Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Berichtspflicht nach CSRD.
- Prüfungspflicht
Nach § 316 HGB besteht für mittelgroße Kapitalgesellschaften eine Prüfungspflicht. Allerdings muss die Prüfung gemäß § 319 Abs. 1 HGB nicht zwingend durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in erfolgen. Die Beauftragung eines/einer vereidigten Buchprüfers/Buchprüferin oder Buchprüfungsgesellschaft reicht aus.
- Offenlegungspflicht
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen – ebenso wie große Kapitalgesellschaften – grundsätzlich alle in § 325 HGB genannten Unterlagen veröffentlichen, können jedoch hinsichtlich des Inhalts der Unterlagen von der Erleichterung des § 327 HGB Gebrauch machen.
1.3 Handlungsbedarf bei den städtischen Beteiligungsunternehmen
- Mehrheitsbeteiligungen der Stadt Oberhausen
Die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH und die WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH erfüllen unabhängig von der Regelung im Gesellschaftsvertrag die Größenklassen für eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 3 HGB.
Für die folgenden Gesellschaften, an denen die Stadt Oberhausen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, besteht Handlungsbedarf für eine Anpassung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages entsprechend des Beschlussvorschlages gemäß Beschlusspunkt 1, weil diese Gesellschaften, wie nachfolgend dargestellt, nicht die Voraussetzungen für eine große Kapitalgesellschaft erfüllen:
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Gesellschaft |
Einordnung der Kapitalgesellschaft nach §§ 267, 267a HGB |
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ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen gGmbH |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
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ASO Service GmbH |
Kleinstkapitalgesellschaft |
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IKF Internationale Kurzfilmtage Oberhausen gGmbH |
Kleinstkapitalgesellschaft |
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Wissenschaftscampus NRW gGmbH |
Kleinstkapitalgesellschaft |
Bei der Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH–ENO besteht kein Handlungsbedarf. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses wird im Gesellschaftsvertrag unmittelbar auf § 108 S. 1 Abs. 1 Ziffer 8 GO NRW verwiesen und zugleich die Erstellung eines Anhangs und Lageberichts angeordnet.
Für die TZU Technologiezentrum Umweltschutz Management GmbH, die im Zuge des städtischen Immobilienkonzeptes zukünftig als Bestandsgesellschaft agieren wird, wird in einer gesonderten Beschlussvorlage die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, wozu auch die Regelungen zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gehört, dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt.
Bei den nachfolgenden Gesellschaften ist im jeweiligen Gesellschaftsvertrag bereits geregelt, dass grundsätzlich die Aufstellung und Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen hat, allerdings kann die Gesellschaft davon abweichen, wenn dies kommunalrechtlich zulässig ist.
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Gesellschaft |
Einordnung der Kapitalgesellschaft nach §§ 267, 267a HGB |
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OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH |
Kleine Kapitalgesellschaft |
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Gasometer Oberhausen GmbH |
Kleine Kapitalgesellschaft |
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LAH Luise-Albertz-Halle Oberhausen GmbH |
Kleinstkapitalgesellschaft |
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Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Verwaltungszentrum Oberhausen GmbH künftig: GEO Gründstücksentwicklungsgesellschaft Oberhausen GmbH |
Kleine Kapitalgesellschaft |
Bei den vorgenannten Gesellschaften ist entsprechend dem Beschlusspunkt 2 zu gewährleisten, dass der jeweilige Jahresabschluss mindestens nach den Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen ist.
- Beteiligungen an Gesellschaften ohne mehrheitliche Beteiligung der Stadt
Oberhausen
Die folgenden Gesellschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform bzw. nach § 267 Abs. 3 HGB als große Kapitalgesellschaften einzustufen:
- Energieversorgung Oberhausen AG,
- Oberhausener Netzgesellschaft mbH,
- GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH und
- Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH.
Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages kommt bei diesen Gesellschaften nicht in Betracht.
Folgende Gesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften gem. 267 Abs. 1 HGB bzw. Kleinstkapitalgesellschaften gem. § 267a HGB:
- FSO GmbH & Co. KG,
- FSO Verwaltung-GmbH,
- Biostrom Oberhausen GmbH & Co. KG und
- Biostrom Oberhausen Management GmbH.
Diese Gesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB bzw. Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 267a HGB. Die Biostrom Oberhausen Management GmbH und die FSO Verwaltungs-GmbH haben als Komplementärgesellschafter einer KG keinen operativen Geschäftsbetrieb, so dass weitere Erleichterungsmöglichkeiten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen werden können, ohne dass der Informationsbedarf beeinträchtig wird.
1.4 Anzeige bei der Bezirksregierung
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf sind die geplanten Änderungen der Gesellschaftsverträge nach § 115 Abs. 1 S. 1 lit. a) GO NRW bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Beschluss des Rates kann daher erst nach der Bestätigung der kommunalaufsichtsrechtlichen Unbedenklichkeit vollzogen werden.
1.5 Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen
Für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen und Theater Oberhausen sowie dem Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe Oberhausen ist aufgrund einer Änderung der Betriebssatzungen hinsichtlich der Aufstellung und Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse vorgesehen. Diese werden nach Abschluss der Abstimmung mit den Betriebsleitungen in der Beratungsfolge im Dezember dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt.
Kurzfassung
Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung durch das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz werden die Jahresabschlüsse von Beteiligungen der Stadt, an denen die Stadt Oberhausen mehrheitlich beteiligt ist, künftig nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Aufstellung und Prüfung für große Kapitalgesellschaften vorliegen. Die Gesellschaftsverträge sind anzupassen. Sofern die Gesellschaftsverträge bereits die Aufstellung und Prüfung nach mittelgroßen Kapitalgesellschaften zulassen, sind die entsprechenden Beschlüsse in den Gesellschaften herbeizuführen. Für Beteiligungen, an denen die Stadt nicht mehrheitlich beteiligt sind, ist darauf hinzuwirken, dass entsprechend verfahren wird.
