Beschlussvorlage - B/17/5814

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausenbeschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 63 E: Dinnendahlstraße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Änderungen des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen bedürfen der gleichlautenden Beschlussfassung der Räte der beteiligten Städte zum verfahrensabschließenden Feststellungsbeschluss. Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss werden nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss GFNP in den gemäß kommunaler Regelungen zuständigen Gremien der Städte behandelt.

 

Bei dem 0,8 ha großen Änderungsbereich im Stadtteil Huttrop handelt es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Nutzfläche an der Dinnendahlstraße, die sich heute als Wiesenbrache darstellt. Aufgrund der geringen Entfernung zu den Versorgungszentren Huttrop und Steele sowie der Prägung der direkten Umgebung von Wohnbebauung und verschiedenen Sportanlagen, ist die geplante Wohnbaunutzung in Form von Mehrfamilienhäusern sowie einer Kindertagesstätte eine sinnvolle städtebauliche Ergänzung.

 

Im Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) wird der Änderungsbereich als Grünfläche dargestellt. Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gerecht zu werden, setzt die Aufstellung eines Bebauungsplans zur baulichen Nutzung der Wiesenbrachfläche die Änderung des GFNP voraus.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Als erster Verfahrensschritt wird das landesplanerische Anpassungsverfahren gem. § 34 Abs. 1 LPlG (Abfrage bei der Regionalplanungsbehörde der für den Änderungsbereich maßgeblichen Ziele der Raumordnung), das nach einer Änderung des Landesplanungsgesetzes freiwillig erfolgt, auf Empfehlung des RVR durchgeführt.

 

Das Scoping (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung voraussichtlich im 1. Quartal 2025 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.

 

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Beteiligungsbeschluss. Dem Beteiligungsbeschluss folgen die Veröffentlichung bzw. förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss, der in den Räten aller beteiligten Städte erfolgt) bedarf die Änderung zum GFNP der Genehmigung durch das Land (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW).

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Anlagen

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