Beschlussvorlage - B/17/5813

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 62 BO: VfL-Talentwerk zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Änderungen des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen bedürfen der gleichlautenden Beschlussfassung der Räte der beteiligten Städte zum verfahrensabschließenden Feststellungsbeschluss. Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss werden nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss GFNP in den gemäß kommunaler Regelungen zuständigen Gremien der Städte behandelt.

 

Der Fußballnachwuchs des VfL Bochum 1848 wird seit den 1990er Jahren durch das VfL-Ta­lentwerk ausgebildet und gefördert. Diese Nachwuchsarbeit als wichtige Säule der sportlichen Gesamtkonzeption des Vereins gewinnt zunehmend an Bedeutung und soll zukünftig weiter intensiviert und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

 

Aktuelle Entwicklungen liegen u.a. in veränderten Schulzeiten, der wachsenden Zahl von Mädchen- und Damenteams, der Entwicklung eines Kinderschutzkonzeptes, der Verstärkung in den Bereichen Sportpsychologie, Gesundheit und Pädagogik. Dies führt dazu, dass sich auch die Angebote des Talentwerks verändern müssen. Vor diesem Hintergrund sind eine Erweiterung und Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten am aktuellen Standort erforderlich, die mit der GFNP-Änderung vorbereitet werden soll.

 

Den geplanten Maßnahmen steht nördlich der Hiltroper Straße der bestehende BP Nr. 344a - Tippelsberg / Berger Mühle - entgegen bzw. die Maßnahmen lassen sich südlich davon nicht nach § 35 BauGB realisieren. Erste Maßnahmen lassen sich bereits auf der Grundlage der § 31 BauGB genehmigen. Für die darüber hinaus gehenden Maßnahmen sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1046 – VfL-Talent­werk – die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Beabsichtigt ist die Festsetzung als Fläche für Sportanlagen.

 

Der GFNP stellt diesen Bereich als Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Sport­an­lagen dar. Für die beabsichtigte Entwicklung ist parallel zu der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplanes auch eine Änderung der GFNP-Darstellungen erforderlich. Der GFNP-Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 14,7 ha und wird überwiegend als Grünfläche dargestellt (13,8 ha), 0,9 ha entfallen auf örtliche Hauptverkehrszüge. Mit der Änderung wird angestrebt, die Grünflächen als Sonderbaufläche – Sondergebiet, Freizeit, Erholung und Sport darzustellen.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Um das Verfahren zu beschleunigen, wurden beim GFNP-Änderungsverfahren 62 BO VfL-Ta­lent­werk die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Scoping zur Ermittlung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vorgezogen und finden bereits im Zeitraum vom 05.08. bis 05.09.2024 statt. Derzeit erfolgt eine Auswertung der Stellungnahmen.

Der Aufstellungsbeschluss erfolgt nun im Nachgang. Diese Vorgehensweise wurde von der Verwaltung in der vbA-Sitzung am 21.06.2024 mündlich vorgetragen und dort gebilligt. Die Zeitersparnis beträgt ca. fünf Monate.

 

Das landesplanerische Anpassungsverfahren gem. § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (Abfrage bei der Regionalplanungsbehörde der für den Änderungsbereich maßgeblichen Ziele der Raumordnung), das nach einer Änderung des Landesplanungsgesetzes freiwillig erfolgt, wird parallel durchgeführt.

 

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Beteiligungsbeschluss. Dem Beteiligungsbeschluss folgen die Veröffentlichung bzw. förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss, der in den Räten aller beteiligten Städte erfolgt) bedarf die Änderung zum GFNP der Genehmigung durch das Land (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW).

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Anlagen

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