Beschlussvorlage - B/17/5909

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, dass die Befreiung des Eigenanteils gem. § 96 Abs. 3 SchulG NRW – Lernmittelfreiheit ab dem Schuljahr 2025/2026 nur für die im Schulgesetz erwähnten Schülerinnen und Schüler, für die Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SBG XII) besteht, geleistet wird.

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Im Jahr 2006 wurde mit Änderungsantrag A/14/1715-01 zur Drucksache B/14/1681-01 entschieden, dass die Stadt Oberhausen schulpflichtige Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld (ALG) II beziehen, vom Eigenanteil bei den Lernmitteln gem. § 96 Abs. 3 SchulG NRW befreit. Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen.

Im § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW ist gesetzlich verankert, dass der Eigenanteil für Schüler: innen entfällt, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Darüber hinaus heißt es, dass über weitere Entlastungen vom Eigenanteil der Schulträger in eigener Verantwortung entscheidet.

Der Eigenanteil an Lernmitteln darf dabei ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Die Höhe der Durchschnittsbeträge ergeben sich aus der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil gem. § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG).

Eigenanteil Primarstufe 16,00 EUR
Eigenanteil Sek I   34,00 EUR
Eigenanteil Sek II  31,00 EUR
Berufskolleg   50,00  EUR

Seit dem 01. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft und die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV – und Sozialgeld) wurde in „Bürgergeld“ umbenannt. Wenn Personen Bürgergeld oder Kinderzuschlag erhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) für Ihre Kinder. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind, eine Kindertagesstätte oder eine Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Ein Leistungsanteil stellt die „Pauschale für Schulbedarf“ im Bildungs- und Teilhabepaket dar. Ab 2024 erhöht sich dieser Betrag auf 195 Euro und wird in zwei Raten gezahlt. Im Februar 2024 erhalten Eltern 65 Euro und im August weitere 130 Euro für jedes Kind.

Weiterhin besteht für Empfänger von Bürgergeld die Möglichkeit Schulbücher beim Jobcenter als Mehrbedarf geltend zu machen. Die Rechtsgrundlagen bilden zum Mehrbedarf § 21 Abs. 6a SGB II, § 30 Abs. 9 SGB XII, in denen es heißt: „Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“

Für das Schuljahr 2024/2025 sind seitens der 47 Oberhausener Schulen 7.250 SuS gemeldet worden, die im Sozialleistungsbezug stehen. Eine Abfrage ergab, dass zurzeit insgesamt 37 SuS für das Schuljahr 2024/2025 Leistungen nach SGB XII beziehen. Dies würde bei 17 SuS Primarstufe und 20 SuS Sek I Kosten für Eigenanteile in Höhe von 952,00 EUR ergeben, welche gem. § 96 Abs. 3 SchulG eine Pflichtaufgabe der Stadt Oberhausen darstellen. Die Anzahl der durch die Stadt Oberhausen als freiwillige Leistung vom Eigenanteil befreiten SuS beträgt damit 7.213.

Finanzmittel

Haushaltsmittel wurden wie in der folgenden Tabelle dargestellt unter der Kostenart 543187 – Schulgirokonten beim Entwurf berücksichtigt. Dem gegenübergestellt werden die Planansätze gem. dieser Beschlussvorlage dargestellt.

Auftrag

Planansatz gem. Entwurf 2025

Planansatz gem. Beschlussvorlage

330003010100 – Grundschulen

476.530 EUR

444.383 EUR

330003010300 – Realschulen

221.870 EUR

200.251 EUR

330003010400 – Gymnasien

376.740 EUR

354.296 EUR

330003010500 – Förderschulen

  77.300 EUR

  71.700 EUR

330003010600 – Gesamtschulen

458.990 EUR

390.612 EUR

330003010700 – Berufskollegs

388.300 EUR

367.661 EUR

Gesamtansatz

1.999.730 EUR

1.828.903 EUR

 

Durch Beschluss, dass ab dem Schuljahr 2025/26 ausschließlich die gesetzliche Pflichtaufgabe gem. § 96 Abs. 3 SchulG erfüllt wird, indem SBG XII Leistungsempfänger auf Antrag eine Befreiung vom Eigenanteil erwirken können, beträgt der Minderaufwand ca. 170.827 EUR, der als Kompensation zur Deckung der jährlichen Folgekosten von ca. 140.860 EUR bei den Trinkwasserspendern für die Oberhausener Schulen genutzt werden könnte (s. B/17/5822).

Die prognostizierten Kosten der 37 Schüler die originär laut den schulgesetzlichen Regelungen gem. § 96 Abs. 3 SchulG bzw. SGB XII vom Eigenanteil befreit sind, können aus den in der Tabelle dargestellten Planansätzen abgewickelt werden.

 

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